Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

681

Recorder - Redegast

Zeit, in der ein Pferd eine gewisse Strecke im Trabe zurücklegt. R. findet auch in andern Sportzweigen, z. B. Rudern, Schwimmen, Radfahren, Schachspielen, sinngemäße Anwendung.

Recorder (spr. rĭk-), Titel der engl. Stadtrichter. In fast allen Städten, die ihren eigenen Court of Quarter Sessions haben (s. Court, Justices of the Peace, Municipal Corporations), überlassen die Justices of the Peace die Rechtsprechung in diesem Gerichtshof dem R. Einzelne Städte haben auch Civilgerichte mit örtlich beschränkter Zuständigkeit, in welchen der R. den Vorsitz führt; so ist z. B. der R. von London Richter des Lord Mayor’s Court. Nur Barristers (s. d.) können zu R. ernannt werden.

Record Office, s. Public Record Office.

Recours comme d’abus (frz.), s. Appel comme d’abus.

Recte (lat.), recht, richtig.

Rectum (lat.), s. Mastdarm.

Recuit (frz., spr. rĕküih), s. Molkensauer.

Recul (spr. -küll), Rückstoß, besonders einer Schußwaffe; rekulieren, zurückprallen.

Recuperatōres (lat.), bei den alten Römern ein vom Prätor bestelltes Geschworenengericht von 3‒5 Mitgliedern, welches in Rom und den Provinzen in vermögensrechtlichen Prozessen (namentlich Klagen über Ersatz und Entschädigung) zunächst nur zwischen Römern und Peregrinen binnen zehn Tagen, später aber überhaupt in schnell zu erledigenden Rechtsfällen entschied.

Recúrrensfieber, der Rückfalltyphus (s. d.).

Recurvirostra, s. Säbelschnäbler.

Red., hinter lat. Pflanzennamen Abkürzung für den Botaniker J. P. ^[Pierre-Joseph] Redouté, geb. 1759, gest. 1840.

Reda, Fort in der arab. Landschaft Asir (s. d.).

Redacteur (frz., spr. -töhr), eigentlich Ordner oder Einrichter, wird der Herausgeber (s. d.) periodischer oder encyklopäd. Werke genannt; vorzugsweise, wenn das Druckwerk durch Beiträge verschiedener Urheber gewonnen wird, derjenige, welcher das Unternehmen nach seinem äußern und innern Plan leitet, die mitwirkenden Kräfte gewinnt, die Beiträge insonderheit auch darauf prüft, ob sie der Richtung des Druckwerkes entsprechen u. s. w. Redaktion heißt teils das Geschäft des R., teils die Gesamtzahl der mehrern R. eines Druckwerkes, an deren Spitze ein Oberredacteur oder Chefredacteur als Leiter des ganzen Unternehmens steht. Nach den Preßgesetzen, insonderheit dem deutschen und österreichischen, muß auf jeder Nummer einer periodischen Druckschrift der Name eines verantwortlichen R. angegeben sein. Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche R. ist nach dem österr. Gesetz gestattet, nach dem deutschen nur, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion besorgt. Verantwortlicher R. darf nur sein, wer verfügungsfähig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, im Deutschen Reich seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Bezeichnung einer Person als verantwortlichen R., welche nicht R. ist, wird bestraft. Nach dem österr. Gesetz vom 15. Okt. 1868 ist der «Redacteur», d. i. also der thatsächliche R., auch schon für die Vernachlässigung pflichtmäßiger Aufmerksamkeit bei Aufnahme von Artikeln strafbaren Inhalts strafrechtlich verantwortlich, ohne daß er durch die Erklärung eines andern, daß dieser die Verantwortung übernähme, befreit ist; nach dem Deutschen Preßgesetz vom 7. Mai 1874, §§. 20, 21, haftet der «verantwortliche R.», also regelmäßig der auf der Druckschrift als solcher genannte, präsumtiv als Thäter, event. wegen Fahrlässigkeit. Er bleibt von der Haftung als Thäter befreit aus besondern Gründen (s. Preßgesetzgebung). Nach der Ansicht namhafter Schriftsteller haftet bei Angabe einer falschen Person als verantwortlicher R. (Sitzredacteur) auf der Druckschrift derjenige, welcher thatsächlich als R. (Chefredacteur) bestellt ist und fungiert (von Bülow) oder derjenige, welcher für die betreffende Nummer oder den betreffenden Teil der Nummer das Redaktionsgeschäft thatsächlich besorgt hat (Honigmann, Kloeppel). – Vgl. Kloeppel, Das Reichspreßrecht (Lpz. 1894; mit Litteratur); von Bülow, Der verantwortliche R. und seine strafrechtliche Haftung (in Goltdammers «Archiv für Strafrecht», Bd. 40).

Redan (frz., spr. -dáng), sägeförmige Befestigungslinie, gewissermaßen aus mehrern durch Kurtinenlinien verbundenen Fleschen bestehend. Während der Belagerung von Sewastopol im Krimkriege 1854‒55 führte ein großes russ. Verteidigungswerk den Namen R.

Redcliffe, Viscount Stratford de, s. Stratford de Redcliffe.

Redditch (spr. -itsch), Stadt in der engl. Grafschaft Worcester, an der Bahn von Evesham nach Birmingham, zu dessen Industriebezirk es gehört, hat (1891) 11295 E. und große Nadelfabriken. In der Nähe die Papierfabrik von Besly.

Redefigur, in der Rhetorik die von der nächstliegenden Ausdrucksweise abweichende Redewendung, die zur Belebung der Rede dient. Eine Sammlung der griechischen und lateinischen R. enthält Ernestis «Lexicon technologicum graecorum rhetoricae» (Lpz. 1795); desgl. «Romanorum» (ebd. 1797).

Redefreiheit, ein Privilegium der Mitglieder gesetzgebender Versammlungen, darin bestehend, daß dieselben wegen ihrer Abstimmungen und ihrer in Ausübung des parlamentarischen Berufs gethanen Äußerungen in der Kammer nicht außerhalb derselben irgend zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wodurch die ungestörte Thätigkeit der für das Verfassungsleben wichtigen Organe gesichert wird. Die R. ist, abgesehen von England, erst in neuerer Zeit gefordert und verfassungsmäßig gewährleistet worden. Gegen etwaigen Mißbrauch dieses Privilegs sichert lediglich die innerhalb des Hauses auf Grund der Geschäftsordnung (s. d.) geübte Disciplin. Die ältesten Bestimmungen über R. enthalten die engl. Bill of rights von 1689, die nordamerik. Verfassung von 1787 und die französische von 1791. Die deutschen Verfassungen des 19. Jahrh. enthielten mancherlei Beschränkungen. Diese fielen weg zufolge der Reichsgesetzgebung. Der Art. 30 der Reichsverfassung befreit von Verantwortlichkeit die Mitglieder des Reichstags und §. 11 des Reichsstrafgesetzbuchs auch die Mitglieder der Landtage oder Kammern der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten. Auch wahrheitsgetreue, d. i. insbesondere vollständige Berichte über parlamentarische Verhandlungen sind in gleicher Weise straffrei (Reichsverfassung Art. 31; Strafgesetzbuch §. 12). – Vgl. von Bar, Die R. der Mitglieder gesetzgebender Versammlungen mit besonderer Rücksicht auf Preußen (Lpz. 1868); Schleiden, Disciplinar- und Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen (Berl. 1879); Heinze, Die Straflosigkeit parlamentarischer Rechtsverletzungen und die Aufgabe der Reichsgesetzgebung (Stuttg. 1879).

Redegast, slaw. Gott, s. Radegast.