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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ritter (Moritz) - Ritter ohne Furcht und Tadel
ßeideloffs, bei Ernst & Korn in Berlin mit Radieren
von Architekturblättern beschäftigt, wandte sich dann
auch der Aquarellmalerei zu und war hauptsächlich
mit reich staffierten Architekturen aus feiner Vater-
stadt beschäftigt, von welchen eine schöne Serie in
den Besitz des Großherzogs von Mecklenburg kam.
Sonst entnahm er seine Gegenstände gelegentlich
auch Oberitalien, und führte auch für die Grafen
von Hunolstein ein Familienalbum aus, welchcs
Besitzungen ihrer Ahnen in Deutschland und Frank-
reich enthält. Radierungen aus Nürnberg, zum Teil
nach den Bildern seines Bruders Paul, erschienen
bei Wasmuth in Berlin. R. lebt in Nürnberg.
Ritter, Moritz, Historiker, geb. 16. Jan. 1840
zu Bonn, studierte 1857-62 in Bonn, Berlin und
München Geschichte, trat dann in die Historis^e
Kommission in München als Mitarbeiter bei der
Herausgabe der Wittelsbachischen Korrespondenz
ein, habilitierte sich 1867 an der Universität in
München und wurde 1873 ord. Professor in Bonn.
Er ist seit 1870 korrespondierendes, seit 1890 aus-
wärtiges Mitglied der Münchener Akademie und
seit 1892 korrespondierendes Mitglied der Göttinger
Gesellschaft der Wissenschaften/R. schrieb: "Ge-
schichte der deutschen Union" (2 Bde., Schafsh.
1867-73), "Briefe und Akten zur Geschichte des
Dreißigjährigen Kneges" (Bd. 1-3, Münch. 1870
-77), "Die Memoiren Sullys und der große Plan
Heinrichs IV." (ebd. 1871), "Deutsche Geschichte im
Zeitalter der Gegenreformation und des Dreißig-
jährigen Krieges" (Bd. 1 u. 2, Stuttg. 1887 fg.).
Ritter, Paul, Maler und Radierer, geb. 4. März
1829 in Nürnberg, Bruder von Lorenz R., verlor
im 4. Lebensjahre Gehör und Sprache, bildete sich
bei K. Heideloff im Zeichnen, Radieren und Archi-
tekturmalen aus. Anfangs war er in Berlin (1852
-54), Stuttgart und in feiner Vaterstadt als Ar-
chitekturstecher für Vcrlagswerke thätig und machte
dann Studienreifen nach Frankreich, Asterreich,
Dänemark und Italien. Seit dem Ansang der sieb-
ziger Iabre ging er zur Ölmalerei über. Mit Vor-
liebe malte er Innenansichten und Straßenarchitek-
turen, meist nach Motiven aus Nürnberg, die er mit
reicher Staffage, oft geschichtlichen Inhalts, aus-
stattete. Er trat zunächst an die Öffentlichkeit mit
einem größern Bilde: Das Innere der St. Lorcnz-
kirche mit dem Sakramcntshäuschen (1874), welchen
Gegenstand er später viermal wiederholt hat. Von
seinen Werken sind ferner zu nennen: Der fchönc
Brunnen in Nürnberg (1880), Einbringung der
Reichskleinodicn in die Stadt Nürnberg im 1.1424
(1883: im Rathaus zu Nürnberg aufgestellt), Die
alte Schau (Münze) nebst der St. Eebalduskirche,
mit dem Einzug Gustav Adolfs 1632 (1886; Nürn-
berg, Privatbesitz), Der Marktplatz zu Nürnberg zur
Zeit des Einzugs Kaiser Leopolds I., Der Rathaus-
hof mit den von Nürnberg abziehenden Schweden
(18^8), Das Nassaucrhaus mit dcm Tugcndbrun-
nen, Der Abzug des Kaisers Matthias von der
Burg zu Nürnberg 8. Juli 1612 (1890), Das Ee-
baldusgrab in der Scbalduslirche zu Nürnberg.
Seit 1888 königl. Professor, lebt R. in Nürnberg.
Ritterakademie, Name höherer Lehranstalten
für den jungen Adel, die im 17. und 18. Jahrh,
teils von den Landesherren, teils von adligen Kör-
perschaften gegründet wurden und ihren Zöglingen
eine den Standesbedürfnissen entsprechende höfische
Bildung neben der humanistischen gewähren sollten.
Sie sind jetzt größtenteils Kriegsschulen oder Gym-
nasien oder Realgymnasien (mit Standesalumna-
ten) geworden; zu der letztern Klasse gehören z. B.
die preußischen R. in Bedburg, Brandenburg und
Liegnitz, in Österreich das Theresianum in Wien.
Nitterbank, früher die Adligen, welche ver-
fassungsmäßig einen Teil des Landtags, oder des
Gerichts (z. B. des Reichskammergerichts) neben den
Gelebrten, bildeten. In Böhmen der niedere Adel
im Gegensatz zum höhern Adel, der Grafen- und
Fürstenbank.
Ritterbürtig, von ritterlicher, 16 Ahnen (d. h.
die 16 Ururgroßeltern) umfassender adliger Abstam-
mung.
Rittergut, ein mit besondern Privilegien ver-
sehenes ländliches Grundstück. Die Bestimmung
der Merkmale eines R. ist nach den Landesgesetzen
verschieden. Bald entscheidet die Aufzeichnung in
der Rittermatrikel, bald, wie im Königreich Sachsen,
die Verpflichtung zur Zahlung von Ritterpferds-
geldern, bald die Guts- und Gerichtsherrschaft.
Unter Ritterstand im weitern Sinne begriff man
die eine ausgezeichnete kriegerische sog. ritterliche
Lebensweise führenden Personen, im engern Sinne
diejenigen Personen, welche dem Kaiser oder einem
Landesherrn wegen der auf ihren allodialen Gütern
liegenden höhern Heerbannpflicht oder wegen der
von ihnen besessenen Lehen zu Ritterdiensten ver-
pflichtet waren. Diese Pflicht hatte eine Rechtseite
einesteils in der gründ- und gerichtsberrlichen Stel-
lung, dem eigenen Jagd- und Fischereirecht, der
durch die landständischen Verfassungen gegebenen
polit. Stellung als Mitglied der Landesritterschaft,
andernteils in Befreiung von Abgaben, Lasten,
steuern, Militärdienst und in dem erinnerten Ge-
richtsstande. Den so privilegierten Gütern traten
später die ehemals reichsritterschaftlichcn und die
Güter der Standesherren an die Seite. Die Vor-
rechte der R. hatten früher außer der histor. Eigen-
schaft des Guts auch den Adel der Besitzer zur Vor-
! aussetzung und deshalb war der Bürger-und Bauern-
stand vom Erwerbe der R. ausgeschlossen.
Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben (Ge-
richtsverfassungsgesetz §. 15); der Erwerb der R. ist
nach dem Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867 für keinen
Reichsangehörigen mehr beschränkt. Fast überall
sind in Ansehung der Steuergesetzgebung die R.
dem sonstigen Grundbesitz gleichgestellt, indem teils
die Abgabenfreiheit durch Steuerablö sungskapitale,
teils das etwaige Geldäquivalent der frühern Ritter-
dienstpflicht durch Kapitalisierung beseitigt ist. Nur
insoweit man nach der polit. Auffassung es für an-
gemessen hält, die Großgrundbesitzer bei einer stän-
dischen Vertretung mitwirken zu lassen und ihnen
die Lokalverwaltung in gewissen Grenzen zu über-
tragen, besteht die Bezeichnung R. für den fo aus-
gezeichneten Grundbesitz fort und werden Vorschrif-
ten über den Erwerb und Verlust der Ritterguts-
qualität gegeben. - Vgl. Rönne, Preuß. Staats-
recht, Bd. 1, Abteil. 2, z. 148.
Über die Entwicklung und sixialpolit. Bedeutung
der R. s. Grundeigentum (Bd. 8, S. 492).
Ritterhauptmann, s. Reichsritterschaft.
Ritterkrone, in einigen Ländern übliche Rang-
lrone, die sich wenig von der Adelskrone (s. d.) unter-
scheidet, nur mit einigem Zierat vermehrt (s. Tafel:
Kronen II, Fig. 6 u. 7) oder mit einer Perlenkette
um den Kronenreif (Fig. 5) versehen ist.
Ritter ohne Furcht und Tadel, s. Bayard,
Pierre du Terrail, Seigneur de.