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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sachsenberg - Sachsen-Coburg-Gotha
er ein neues Wahlgesetz ablehnte. Die Regiernng
hob hierauf einseitig das Wahlgesetz von 1850 auf
und stellte, mit geringer Veränderung, das Wahl-
gesetz der Verfassung von 1831 wieder her, und der
nach diesem Gesetz gewählte und 23. Okt. 1855 er-
öffnete Landtag bestätigte dasselbe. Auf dem Land-
tage von 1857 kam (Gesetz vom 1. Mai) eine Revi-
sion des Grundgesetzes zu stände, sowie das Gesetz
(vom 20. April 1857) über die Zusammenlegung
der Grundstücke, wozu 4. Mai 1882 eine Verordnung
wegen der dazu als Fachgeometer zu ziehenden Feld-
messer kam (welches Gesetz aber 1889 durch ein an-
deres ersetzt wurde). Mit den übrigen thüring. Staa-
ten wurde die auf den Grundsätzen der Gewerbe-
freiheit beruhende Gewerbeordnung vom 16. Juni
1862 vereinbart; es folgte 1. Mai 1864 die Ein-
führung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buches, dann das Wasserrechtsgesctz vom 18. Okt.
1805. Durch organisches Gesetz vom 14. März 1866
wurden die obersten Landesbehörden völlig umge-
staltet. In den deutschen Wirren von 1866 schloß
Herzog Ernst 21. Juni mit Preußen ein Bündnis.
Äm 18. Aug. trat er dem von den norddeutschen
Staaten mit Preußen geschlossenen vorläufigen
Bündnis, später dem Norddeutschen Bunde bei.
Außer den nenen Bundes- und Reichsgesetzen ist das
Gesetz über die Klassen- und klassifizierte Einkom-
mensteuer vom 17. März 1868 zu bemerken. 1667 ^
schied der Staatsminister von Larisch aus, sein Nach- >
folger war von Gerstenberg-Icch. 1869 wurden das
Konsistorium und das Ministerium des Innern als
Unterabteilungen mit der ersten Abteilung im Mi-
nisterium vereinigt; 14. Dez. 1869 nahm der Land-
tag das neue, 31. Mai 1870 publizierte Wablgesetz
an und entschied nach langer Verhandlung 15. Mai
1873 die Regulierung der Domanialangelegenheiten
dahin, daß das gesamteDomanialvermögen zwischen
dem herzogt. Hause und dem Lande dergestalt geteilt
ward, daß ersteres zwei Drittel, letzteres aber ein
Drittel erhielt, welches für Rechnung des Staats-
fiskus von den staatssiskalischen Behörden verwaltet
wird; der dem herzogt. Hause zukommende Teil
wurde als Privateigentum desselben ein Haus- und
Familienfide'ikommiß, wogegen die Civilliste des ^
regierenden Herzogs aufhörte. Am 30. Okt. 1875 ^
erfolgte die Verordnung zur Einführung des Reichs-
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung. 1876 votierte der Landtag
die Gesetze über die Einführung der Amtsvorsteher,
über die Umgestaltung der Verwaltungsbebörden
und die neue Dorfordnung. Am 8. Febr. 1877 wur-
den die Kirch- und die Schulgcmeindeordnung, am
2. April 1878 die Vaupolizeiordnung für die Ort-
schaften des platten Landes publiziert und 1879 ein
Gesetz über die Reorganisation der Landes-Immo-
biliarbrandversicherungsanstalt erlassen. An Stelle
des 1879 gestorbenen Staatsministers von Gersten-
berg-Zech wurde 1880 der preuß. Oberregierungs-
rat von Leipziger berufen. Das I. 1882 brachte
ein erneuertes Statut für die herzogl. Landesbank
mit der Berechtigung zur Ausgabe von Obligationen,
und das Gesetz über Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier,
1885 eine Vergpolizeiordnung, 1886 ein Gesetz den !
Civilstaatsdienst betreffend; 1888 wurde das fiska-
lische Chaussee- und Brückengeld aufgehoben und
1889 der Staatsvertrag wegen Fortdauer des
ihüring. Zoll- und Handelsvertrags abgeschlossen.
1891 folgte auf von Leipziger als Staatsminister
von Helldorf, ein Inländer; 1893 wurde eine Samm-
lung aller seit 1875 das Volksschulwesen des Her-
zogtums regelnder Bestimmungen herausgegeben,
nachdem schon vorher Verordnungen zur Prüfung
für den Lehrerdienst an Mittelschulen und zum
Rektorat (1885), fürs Lehreramt an höhern Schulen
(1887,1889 und 1891), die Bildung und Anstellung
der Forstverwaltungsbeamten (1890), die jurist.
Prüfung (1892) und die Reifeprüfung an den Gym-
nasien und dem Realgymnasium (1892) betreffend
ergangen waren.
Litteratur. Sachse, Die Fürstenhäuser S. (Altenb.
1826); C. F. Hempel, Sitten und Gebräuche, Trachten
u. s. w. der altenb. Bauern (ebd. 1839); W. Lobe,
Geschichte der Landwirtschaft des altenb. Osterlandes
(Lpz. 1845); E. Lobe, ^itendurFica (Altenb. 1878);
I. und E. Lobe, Geschichte der Kirchen und Schulen
des Herzogtums S. (3 Bde., ebd. 1884-91); K.
Stöhr, Erläuterungen zur altenb. Dorfordnung
(ebd. 1885); Bau- und Kunstdenkmäler Thürin-
gens, Heft 2-4, Westkrcis (Jena 1888).
Sachsenberg, Stadt im Kreis des Eisenbergs
des Fürstentums Waldcck, hat (1890) 772 evang. E.,
Post und Telegraph.
Sachsenburg. 1) Dorf und Domäne im Kreis
Eckartsbcrga des preuß. Reg.-Bez. Merseburg, 7 km
von Heldrungen, am Einfluß der Wipper in die
Unstrut, hat (1890) 552 E., zwei Schloßruinen
(Hakenburg und S.); Eisengießerei, Dreherei und
Maschinenwerkstätte. (Vgl. Arndt, Die S. an der
Unstrut, Halberst. 1893.) - 2) Dorf bei Franken-
berg (s. d.) in Sachsen.
Sachfenbuße, s. ^msnä^.
Sachsenchronik (Sächsische Wellchronik),
s. Eike von Repkow.
Sachsen-Coburg-Gotha, ein zum Deutschen
Reiche gehöriges Herzogtum, dem Flächeninhalt und
der Bevölkerungszahl nach der fünfzehnte Vundes-
staat, besteht aus den beiden Herzogtümern Gotha
lf. d.) und Coburg (s. d.) und umfaßt 1956,50 ^Km.
Das Herzogtum Coburg liegt auf der Südseite des
Thüringer Waldes, wird von Bayern und Sachsen-
Meiningen begrenzt und vonItz, Rodach, Lauter
und Steinach bewässert. Das Herzogtum Gotha
erstreckt sich auf der nördl. Abdachung des Thürin-
ger Waldes und der thüring. Terrasse hm, wird
von schwarzburg., Weimar., meining. und preuß.
(Reg.-Bez. Erfurt und Cassel) Gebieten begrenzt
und von der Apfelstcdt, Gera, Leina-Hörsel, Nesse
und Unstrut bewässert. Beide Teile sind gebirgig,
baben schöne Thäler und prächtige Wälder. Im
Gothaischen erheben sich die höchsten Gipfel des
Thüringer Waldes, der Inselsberg (914 iu), der
Schneekopf (976 m) und der Große Veerberg (984 m).
(Vgl.die Karte: Königreich Sachsen, Provinz
Sachsen ^ südlicher Teil^j und Thüringische
Staaten, beim Artikel Sachsen, Königreich.)
Bevölkerung. Das Herzogtum hatte 1885:198 829,
1890: 206513 (99 746 männl., 106 767 weibl.) E.,
d. i. 106 E. auf 1 hkm, darunter 202 444 Pro-
testanten, 2909 Katholiken, 577 sonstige Christen
und 549 Israeliten. Das Landratsamt Coburg
bildet mit den Immediatstädten Coburg, Königs-
berg in Franken, Neustadt (Herzogtum Coburg) und
Rodach das Herzogtum Coburg', das Herzogtum
Gotha zerfällt in die Immediatstädte Gotha, Ohr-
druf und Waltershaufen und in die drei gleich-
namigen Landratsämter.
Land und Forstwirtschaft, Bergbau. Die Thäler
und Ebenen sind sehr fruchtbar und gehören teil-