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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schattenvögel - Schaube
Schattenspiel ist eine alte Erfindung und besonders
im Orient beliebt. Gegen Ende des 18. Jahrh, waren
die S. Robertsons weltberühmt.
Schattenvögel (Zcopiäae (?M6?.), eine auf einen
einzigen merkwürdigen storchartigen Vogel gegrün-
dete Familie der Stelzvögcl. Der Repräsentant, auch
Zammcrkopf (8c0pu3 umliretta. (?me?., s. Tafel:
Stelzvögcl III, Fig. 5) genannt, ist von 56 cm
Länge, 1,64 in Flugbreite, mit scharfem, zusammen-
gedrücktem Schnabel, großem Kopf, kurzem Hals;
das kräftige Gefieder ift braun und entwickelt auf
dem Hintcrkopf eine Haube. Die S. bauen auf Vüu-
men gewaltig große, bis mehr als 100 ^ schwere
Nester aus Reisig mit Erde u. s. w. vermischt. Die
Zahl der weißen Eier ist drei bis sünf. Die Heimat
ist das südl. und innere Afrika.
Schatulle (vom mittellat. Lcatola), eigentlich
Schachtel, Schatzkästchen, bedeutet das Privatver-
mögen des Landesherrn im Gegensatz sowohl zu
dem Staatsvermögen (Fiskus) als auch zu dem
Hausvermdgen (Familien - Fide'ikommißgut). Es
unterliegt der freien Verfügung des Eigentümers
sowohl unter Lebenden als von Todes wegen nach
den allgemeinen Regeln des Privatrechts, die
weder durch staatsrechtliche noch durch privat-
fürstenrechtliche Sätze modifiziert sind. Jedoch be-
stimmen viele Hausgesetze landesherrlicher Fami-
lien, daß unbewegliche, zum Schatullgut ge-
hörende Sachen, über welche der Erwerber bei Leb-
zeiten nicht verfügt und über welche er lctztwillige
Anordnungen nicht getroffen hat, bei seinem Tode
dem Hausside'ikommiß für immer zuwacbscn. Da-
gegen gilt in Preußen für diesen Fall der Rechtssatz,
daß solche Güter dem Domänendefitz des Staates
einverleibt werden. In Preußen beruhte das Finanz-
system des Staates bis 1713 auf dem Untersckicd
zwischen Domänen- und Schatullgütern, welchen
Friedrich Wilhelm I. zu Gunsten einer einheitlichen
Gestaltung der Domänen (s. o.) aufhob.
Schatullgüter, im Gegensatz zu den Domänen
(s. d.) die Privatgüter eines Fürsten und seiner
Familienglieder, die deren freier Verfügung und Ver-
erbung nach Privatrecht unterliegen. (S. Schatulle.)
Schatz, ein Vorrat von Kostbarkeiten oder Geld;
privatrcchtlich eine entdeckte, lange verborgene
Sache, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln
ist. Das preuß., ital., Züricher und österr. Recht
verlangt einen gewissen Wert. Naturgemäß ge-
hört der S. dem Finder; dieser Satz wird aber
vielfach modifiziert. Ein eigentliches ^chatzregal
kommt zwar nicht vor, doch wird in Preußen und
Bayern der Fiskus oder die Gemeinde am Vorteil
des Finders beteiligt; zuweilen ist auch im histor.
Interesse die Ablieferung alter Münzen und son-
stiger Altertümer angeordnet (Württemberg). Die
Hauptbeschränkung liegt darin, daß, wenn der ^.
in einer fremden Sache gefunden wird, im An-
schlüsse an das röm. Recht der Eigentümer der ver-
bergenden Sache zur Hälfte beteiligt werden foll;
so auch nach dem Deutschen Entwurf (Z. 898). Ab-
sichtliches Suchen hebt die Rechte des Finders zu
Gunsten des Eigentümers ganz auf. Vgl. (^oäex
"In8tWiHii6U8 Buch 10, Titel 15; Preuß. Allg. Landr.
I, 9, z§. 74-89; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.233-
237; (^0ä6 civil Art. 716; Züricher Gesetzb. ßß. 632,
633; Ital. Gesetzb. Art. 714; Österr. Bürgert. Ge-
setzb. 8§. 395, 398-401.
Schatzamt, die in Deutschland gebräuchliche Be-
zeichnung für die oberste Finanzbehörde (s. Reichs-
schatzamt). In England heißt dieses Amt Ir^ui-y
(s. Großbritannien und Irland, Bd. 8, S. 413 d).
Schatzanweisungen,Schatz kämm erscheine,
Schatz scheine, Schuldverschreibungen des Staates
für kürzere Fristen, gewöhnlich zur vorübergehen-
den Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds
<s. Flottiercnde Schuld). Das Deutsche Reich giebt
S. nach Bedarf und innerhalb der durch Gesetz
festgestellten Grenze, gewöhnlich in Stücken zu
1000, 10000, 50000 und 100000 M., mit einer
in der Regel ein Jahr nicht überschreitenden Um-
laufszeit aus. Die Bestimmung, ob sie verzinslich
oder unverzinslich sein sollen, erfolgt durch Ge-
setz; die Festsetzung des Zinsfußes bleibt dem
Reichskanzler überlassen. Unverzinsliche S. werden
wie Wechsel an der Börse diskontiert. Die Ein-
lösung der S. und der Zinsscheine erfolgt bei der
Reichsfchuldenverwaltung, welche auch mit deren
Ausfertigung betraut ist, außerhalb Berlins durch
die Reichsbankhauptstellen. Durch Gesetz vom
18. März 1894 wurde die Ausgabe von S. bis
30. Sept. 1895 in der Höhe von 175 Mill. M.
festgestellt. Die Begebung der preußischen S. er-
folgt durch die königl. Seehandlung zu Berlin, die
Einlösung derselben durch die Staatsschuldentil-
gungskasse oder die Regierungshauptkassen. In
Osterreick beißen die S. Salinenscheine (s. d.), in
Frankreich Long än tr680r (s. Von), in England
Erckeaucr Bills (s. d.)..
Schatzlar, czech. ^ci6i-, Stadt in der österr.
Bezirkshauptmannschaft Trautenau in Böhmen,
nahe der prcuß. Grenze, am östl. Abhang des Rc-
borngebirges, eines Ausläufers des Riesengebirges,
Sitz eines Bezirksgerichts (50,24 ykm, 9425 deutsche
E.), an den Linien Königshan-S. (5 km) der Östcrr.
Staatsbahncn, hat (1890) 2199, als Gemeinde 2266
deutsche E., Porzellan- und Glasfabrik, Flachs-
spinnerei und in der Umgebung bedeutenden Stein-
Schahung, s. Steuern. Kohlenbergbau.
Schätzung, soviel wie Abschätzung (s. d.).
Schätzungseid, Würderungseio. Nach frü-
hern Prozehrechten wurde der Kläger zur eidlichen
Schätzung seines Interesses verstattet, wenn der
Beklagte der Verurteilung zur Exhibition (Vor-
weisung) oder Restitution (Rückgabe) böswillig nicht
nachkam, oder in böswilliger oder grob fahrlässiger
Weise die Erfüllung unmöglich machte. Dcr
§. 260 der Civilprozeßordnung für das Deutsche
Reich, welcher die Schätzung eines Schadens oder
eines zu ersetzenden Interesses der freien Überzeu-
gung des Gerichts anheimgiebt, hat die Vorschriften
über den S. aufgehoben, ermächtigt dafür aber das
Gericht allgemein zu der Anordnung, daß der Ve-
weisführcr den Schaden oder das Interesse eidlich
schätze, wobei es zugleich dcnBetrag zu bestimmen hat,
welchen die eidliche Schätzung nicht übersteigen darf.
Schätzungswert (von Münzen), s. Valvation.
Schau, ein Notsignal der Schiffe; es besteht
darin, daß die Nationalflagge in einem Knoten ge-
bunden an der Gaffel (s. d.) oder im Topp (f. d.j
geheißt wird.
F<?/l"?5., hinter lat. Pflanzennamen Abkürzung
für Job. Karl Schauer, geb. 1813, gest. 24. Okt.
1848 als Professor der Botanik zu Greifswald.
Schaube, Obcrrock im 16. Jahrh., mit Pelz ge-
füttert oder verbrämt, vorn mit senkrechter Öffnung
und mit breit ausgelegtem Pelzkragen. (S. Tafel:
Kostüme III, Fig. 3.) In der Reformationszeit
ist die S. das charakteristische Kleidungsstück des