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Scheibenpilze – Scheidemünze
Scheibenpilze, s. Ascomyceten.
Scheibenquallen, s. Discomedusae.
Scheibenräder, eine Art der Eisenbahnräder, s. Betriebsmittel (Bd. 2, S. 903 b).
Scheibenreißen, metallurgisches Verfahren, s. Kupfer (Bd. 10, S. 813 b).
Scheibenschneidemaschinen, s. Fleischzerkleinerungsmaschinen (Bd. 6, S. 895 a).
Scheibenstand, Schießstand, s. Schießplatz.
Scheibenumschalter, s. Elektrische Telegraphen (Bd. 5, S. 1013 b).
Scheibenzüngler (Discoglossidae), Familie der Froschlurche (s. d.), ohne Ohrdrüsen, an den Hinterfüßen mit Schwimmhäuten. Die Familie umfaßt 14 Gattungen und 18 Arten und hat Vertreter im kontinentalen tropischen Amerika, Südeuropa (von der Provence ab), in Afrika mit Ausnahme Madagaskars und der Maskarenen, in Indien und Australien. Der bunte S. (Discoglossus pictus Otth.) wird 7‒9 cm lang, ist oben gelb mit einem Stich ins Grauliche oder Grünliche mit drei gelbweißen Längsstreifen, unten hell, ungefleckt, auf den Beinen mit dunklem Querstreifen.
Scheich, Schejch, Schaich (arab., ein «Alter»), im Orient Titel hervorragender ehrwürdiger Personen in den verschiedensten Stellungen, ohne Rücksicht auf das Alter derselben. Die Beduinen nennen so ihre Stammeshäuptlinge; die Klosterderwische ihre Obern u. s. w.; der Schulze einer Ortschaft heißt S. el-beled. Am gewöhnlichsten wird der Titel S. in Bezug auf Leute aus den gelehrten Ständen angewendet. Auch die Prediger an den Moscheen nennt man S.; dieselben sind jedoch von den Chatîbs, d. h. denjenigen Predigern, welche an den Hauptmoscheen (Dschâmi’) die Freitagschutba abhalten, zu unterscheiden.- S. al-Dschebel s. Assassinen (Bd. 1, S. 1002 b).
Scheich-Said, südwestl. Vorgebirge Arabiens.
Scheich ul-Islâm, türk. Titel, s. Mufti.
Scheide (Vagina), s. Blatt (Bd. 3, S. 86 b) und Geschlechtsorgane (Bd. 7, S. 897 b).
Scheideck, in der Schweiz Scheidegg, der Scheitel einer Einsattelung (s. d.); als Eigenname kommt die Bezeichnung mehrern Höhen und Pässen der Alpen, besonders in der Schweiz zu, von welchen die bekanntesten sind: die Rigischeideck (s. Rigi), die Sustenscheideck (s. Susten), die Große und die Kleine S. und die Reschenscheideck (in Tirol).
Die Große S. oder Haslischeideck, ein rasenbewachsener Sattel zwischen dem Wetterhorn und dem Schwarzhorn (2930 m) im Oberlande des schweiz. Kantons Bern, scheidet das Oberhasli vom Grindelwaldthal. Ein Saumweg führt von Meiringen südwestlich an den Reichenbachfällen vorbei über Rosenlaui zur Paßhöhe (1961 m) und senkt sich der Schwarzen Lütschine entlang nach Grindelwald, wo sich der Paßweg über die Kleine S. oder Wengernscheideck nach Lauterbrunnen anschließt. Südwestlich ansteigend erreicht derselbe über die Wergisthalalp die Paßhöhe (2069 m) zwischen den nördl. Ausläufern des Eigers und dem Lauberhorn (2475 m), zieht sich dann über die Wengernalp (1885 m) zur Bergterrasse des Dörfchens Wengen (1275 m), hinter dem der Männlichen (2345 m) aufsteigt, der eine großartige Aussicht bietet, und fällt zuletzt steil nach Lauterbrunnen ab. Der Übergang erfordert bei beiden Pässen je 6‒7 Stunden. Über die Kleine S. führt seit 1893 die Wengernalpbahn (18 km, System Riggenbach). ^[Spaltenwechsel]
Das Reschenscheideck, ein breiter Sattel zwischen den Spöl- und den Ötzthaler Alpen, liegt östlich vom Engadin in Tirol dicht an der Schweizergrenze und bildet die Wasserscheide zwischen Inn und Etsch. Die 80 km lange Poststraße zieht von Landeck an der Arlbergbahn südwestlich durch das Oberinnthal nach Hochfinstermünz, wendet sich hier nach Süden und erreicht durch das Querthal von Nauders die Paßhöhe (1495 m), von welcher sie sich, mit prächtigem Blick auf die Ortlergruppe, am Reschen-, Mitter- und Heider See vorbei und über die Malser Heide nach Mals (1060 m) hinabzieht, um endlich bei Spondinig sich an die Straße des Stilfser Jochs und an die Thalstrahe des Vintschgau anzuschließen.
Scheideerz, s. Erz.
Scheidefäustel, s. Aufbereitung.
Scheidegg, s. Scheideck.
Scheidegold, s. Barren.
Scheidegut, s. Affinierung.
Scheidekunde, Scheidekunst, veraltete Bezeichnungen für Chemie.
Scheidemantel, Karl, Sänger (Bariton), geb. 21. Jan. 1859 zu Weimar, war 1878‒86 Mitglied des Hoftheaters daselbst, studierte inzwischen (1881‒83) noch bei Stockhausen und gehört seit 1886 der Dresdener Hofoper an. S. ist besonders bekannt durch seine Mitwirkung bei den Bayreuther Festspielen (seit 1886).
Scheidemünze (frz. monnaie divisionnaire), im Gegensatz zu dem eigentlichen Währungs- oder Courantgeld diejenigen Münzen, welche nur zu Zahlungen im Kleinverkehr dienen und deshalb nur bis zu einem bestimmten Betrage als gesetzliches Zahlungsmittel genommen werden müssen. Sie sind entweder Silber- oder Billonmünzen (stark silberhaltiges Kupfer), oder werden ganz aus unedlem Metall (Kupfer, Nickel, Bronze) hergestellt. In den Ländern der Goldwährung können die Silberscheidemünzen von hohem Feingehalt sein (im Deutschen Reiche 9∕10, in England 37∕40 fein); in Ländern der Doppel- und der Silberwährung prägt man sie in der Regel, um sie von den Courantmünzen zu unterscheiden, in niederm Feingehalt als diese aus. So sind in den Staaten der Lateinischen Münzkonvention die Silberscheidemünzen (von 2 Frs. abwärts) nur 835∕1000 fein, während das 5-Frankenstück als Courantmünze 900∕1000 fein ist. Den S. wird auch in der Regel absichtlich ein höherer Nennwert gegeben, als ihnen nach ihrem Metallgehalt zukommt, so daß sie bis zu einem gewissen Grade nur Kreditgeld (s. Geld) sind. Zur Sicherung des Geldwesens gegenüber den früher häufigen Mißbräuchen in der Ausgabe von S. ist in der Regel die Prägung derselben nur für Staatsrechnung gestattet, und die neuern Münzgesetze bestimmen den zulässigen Höchstbetrag des Umlaufs, so das deutsche Münzgesetz Art. 4 und 5: Der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf weiteres 10 M., der Nickel- und Kupfermünzen 2½ M. für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. In den Staaten der Lateinischen Münzkonvention ist der Höchstbetrag an Silberscheidemünzen auf 6 Frs. für den Kopf festgestellt. England hat in dieser Beziehung keine Vorschrift. In Bezug auf die Annahmebeschränkung im Privatverkehr bestimmt das deutsche Münzgesetz Art. 9: Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrag von mehr als 20 M. und Nickel- und Kupfermünzen im Betrag von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. In dem