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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schiffahrtsabgaben - Schiffahrtsgesetze

Zeit die Hamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktien-Gesellschaft (s. d.) ans. Unzählige andere Dampfergesellschaften entstanden in allen Seestaaten; ebenso Fischereigesellschaften zum Betrieb der Hochseefischerei. Näheres über den Bestand der Handelsflotten in den verschiedenen Staaten findet sich in den Einzelartikeln. (S. auch Handelsmarine und Dampfschiffahrt.)

Vgl. Du Sein, Histoire de la marine de tous les peuples (Bd. 1, Par. 1863): Gelcich, Studien über die Entwicklungsgeschichte der S. (Laibach 1882); von Henk und Niethe, Zur See (2. Aufl., Hamb. 1890, 1891); Friedrichson, Geschichte der S. (ebd. 1890); Batsch, Nautische Rückblicke (Berl. 1892); Raineri, La marina mercantile germanica (Rom 1892); Réveillère, La conquête de l’Océan (Par. und Nancy 1894).

Schiffahrtsabgaben, Abgaben, welche für Benutzung der Schiffahrtsanstalten in den Häfen und auf Wasserstraßen von den Seeschiffen oder deren Ladungen erhoben werden. Eine wichtige Art derselben sind die Hafengelder (s. d.). Außerdem kommen namentlich vor Lotsen-, Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne-, Brücken- und Schleusengelder. Alle diese Forderungen gewähren nach deutschem Rechte den Forderungsberechtigten die Rechte eines Schiffsgläubigers (s. d.). Nach Art. 54 der Deutschen Reichsverfassung dürfen die Abgaben für Benutzung der Schiffahrtsanstalten in den Seehäfen, für die Benutzung der zur Erleichterung des Verkehrs auf den natürlichen Wasserstraßen bestimmten Anstalten sowie für die Befahrung der künstlichen Wasserstraßen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Kauffahrteischiffe sämtlicher deutscher Bundesstaaten müssen gleichmäßig behandelt und zugelassen werden. Das Recht, auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. Die S. sind als gewöhnliche Unkosten der Schiffahrt in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede regelmäßig von dem Verfrachter zu tragen.

Für die Binnenschiffahrt kommen die Abgaben hauptsächlich bei den Kanälen, den künstlichen Wasserstraßen, in Betracht. Die Tarife in Deutschland sind sehr verschieden, auf den märkischen Wasserstraßen z. B. sehr hohe. Belgien besitzt seit dem 1. Juni 1886 einen einheitlichen Abgabentarif auf sämtlichen staatlichen Wasserwegen. Es bestehen nur zwei Tarife: einer auf den Kanälen und der andere auf den kanalisierten Flüssen. In Frankreich sind durch Gesetze vom 21. Dez. 1879 und 19. Febr. 1880 alle S. auf den Wasserwegen, die fast alle (93 Proz. sämtlicher vorhandenen) Eigentum des Staates sind, abgeschafft worden. Die Tarife haben, wie in Belgien, die Gütertonnenzahl und die Fahrtlänge zur Grundlage. In Rußland werden die Abgaben in Prozenten vom Werte der transportierten Güter berechnet, ohne daß die Länge des zu durchlaufenden Transportwegs dabei irgendwie in Betracht kommt. In Holland werden die Abgaben meistens pro Kubikmeter und Schleuse erhoben; in Österreich auf der Donau in Prozenten von dem Bruttofrachtertrage. Die Abgaben auf den Kanälen Englands sind höher als irgendwo anders.

Schiffahrts-Berufsgenossenschaften. 1) Westdeutsche Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft für das Gebiet des Rheins und seiner Nebenflüsse sowie der übrigen westlich und südlich von der Elbe und ihren Nebenflüssen belegenen Gewässer (Donau, Ems, Weser u. s. w.) und zwar: preuß. Reg.-Bez. Hannover, Hildesheim, Osnabrück, Aurich, Lüneburg (ohne die Kreise Dannenberg, Harburg, Lüneburg, Winsen, Bleckede, Ülzen, Lüchow), Stade (ohne die Kreise Stade, Kehdingen, Jork, Neuhaus a. d. Oste, Bremervörde), Provinzen Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinland, die Hohenzollernschen Lande, Reg.-Bez. Erfurt (Kreis Schleusingen), ferner für Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Weimar (Verwaltungsbezirk Eisenach), Oldenburg (ohne Fürstentum Lübeck), Braunschweig, Sachsen-Meiningen (ohne Kreis Saatfeld), Sachsen-Coburg-Gotha, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe, Bremen und Elsaß-Lothringen. Sitz ist Duisburg; Sitz der vier Sektionen: Mannheim, Mainz, Ruhrort, Bremen. 2) Elbschiffahrts-Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, die Provinz Sachsen (ohne Kreis Schleusingen), Sachsen-Weimar (ohne Verwaltungsbezirk Eisenach), Sachsen-Meiningen (Kreis Saalfeld), Sachsen-Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen und -Rudolstadt, Reuß älterer und jüngerer Linie, Reg.-Bez. Potsdam (Kreise Stadtkreis Potsdam, Ost- und Westhavelland, Ost- und Westprignitz, Zauch-Belzig), die Provinz Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Hamburg, Lübeck und Fürstentum Lübeck, Reg.-Bez. Lüneburg (Kreise Dannenberg, Harburg, Lüneburg, Winsen, Bleckede, Ülzen, Lüchow), Reg.-Bez. Stade (Kreise Stade, Kehdingen, Jork, Neuhaus a. O., Bremervörde). Sitz ist Magdeburg; ohne Sektionsbildung. 3) Ostdeutsche Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft für die preuß. Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg mit Berlin (ohne die Kreise Stadtkreis Potsdam, Ost- und Westhavelland, Stadtkreis Spandau, Ost- und Westprignitz, Zauch-Belzig), Pommern, Posen, Schlesien)^[schliessende Klammer hier irrtümlich nochmals]. Sitz ist Bromberg; ohne Sektionsbildung.

Das Geschäftsjahr 1893 ergab folgende Zahlen:

Nr. Betriebe Versicherte Personen Anzurechnende Jahreslöhne Mill. M. Jahreslohn pro Kopf M. Einnahme M. Ausgabe M. Reservefonds am Jahresschluß M.

1 3241 12072 10,915 904 262782 222925 447866

2 4887 19480 13,963 717 304724 270512 527828

3 8026 21561 10,034 465 177299 138758 244853

An Unfällen waren von den 3 S. zu entschädigen:

Nr. Entschädigte Unfälle überhaupt auf 1000 Versicherte Gezahlte Entschädigungen* M. Unfälle mit tödlichem Ausgang Unfälle mit voller Erwerbsunfähigkeit

1 115 9,53 125067 43 2

2 179 9,19 162946 36 16

3 120 5,57 80283 34 4

* Einschließlich der für Unfälle aus frühern Jahren gezahlten Renten.

Mit Einschluß dieser 414 gelangten 1786 Unfälle (34 auf 1000 versicherte Personen) zur Anzeige.

Schiffahrtsgesetze, gesetzliche Normen, welche sich auf die Schiffahrt beziehen. Eins der berühmtesten ist die engl. Navigationsakte (s. d.). Nach der Reichsverfassung (Art. 4, Ziff. 9) unterliegt der