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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schobergruppe - Schöffengericht
(ebd. 1844 u. ö.), "Mein erstes weißes Haar" (ebd.
1844 u. ö.), "Erzählungen aus der Kinderwelt. Ein
Familienbuch"(10Bde.; neue Aufl.,2 Bde., Lpz.1873),
"Mutter Anne und ihr Gretchen" (Stuttg. 1852),
"Mutter Anne und ihr .hänschen", "Die Herzblätt-
chen" (3 Bde., Glogau 1855-72), "Nach der Schule"
(2 Bde., ebd. 1801,^1874), "Nächstenliebe und Vater-
landsliebe" (2 Bdchn., ebd. 1882), "Die Backfische"
(vier Erzählungen, ebd. 1883). Am verbreitetsten
sind ihre Sammelwerke: "Töchter-Album" (seit
1854 in Glogau erscheinend), "Herzblättchens Zeit-
vertreib" (ebd. seit 1855), und "Vückerschatz für
Deutschlands Töchter" (jäbrlich 3-4 Bde., ebd. seit
1889, darin "Aus dem Leben" und "Rosen und
Dornen"). Rückblicke auf ihr Leben enthalten:
"Unter fünf Königen und drei Kaisern. Unpolit.
Erinnerungen einer alten Frau" (1. u. 2. Aufl.,
Glogau 1891) und "Autographen und Erinnerun-
gen" (Brem. 1892).
Schobergruppe, s. Ostalpen (Bd. 12, S. 695 d).
Schock, eine namentlich in Mittel- und Nord-
deutschland übliche Bezeichnung für eine Anzahl von
60 Stück oder 4 Mandeln. Das Großschock hat
64 Stück. Ehe die Rechnung nach Gulden und
Thalern eingeführt war, rechnete man in einem Teile
Deutschlands nach S. oder Schockgroschen -
60 Groschen, die aber je nach dem Gehalt der
Groschen einen sehr verschiedenen Wert hatten. Das
sog. alte sächsische S. wurde zu 60 Schockgroschen
oder 20 guten Groschen (-- ^ Thlr. im 3<>Thaler-
fuß oder 2 M. 50 Pf.), dagegen das neue oder
schwere S. zu 60 guten Groschen (--- 2^ Thlr.
oder 7 M. 50 Pf.) berechnet. In Böhmen und einem
Teile von Schlesien rechnete man nach böhmischen
S., d. i. 60 Kaisergroschen oder 180 Kreuzern
(-- 3 Gulden im 20-Gulden-Fuß oder 6 M.30Pf.),
oder auch nach kleinen S. zu 40 Kaisergroscken
oder 120 Kr. (-- 4 M. 20 Pf.). - Schockgroscken
nannte man in Sachsen auch eine im 16. Jahrh,
eingeführte Art Grundsteuer, wobei der Wert der
Grundstücke nach Schockgroschen berechnet und das
S. zunächst mit 5 Pf. Abgabe ("/144 des Steuer-
kapitals) belegt wurde.
Schocken (Schokken), Stadt im Kreis Wongro-
witz des preuh. Reg.-Bez. Bromberg, zwischen fisch-
reichen Seen, Sitz eines Stcueramtes, hat (1890)
1374 E., darunter 496 Evangelische und 191 Israe-
liten, Post, Telegraph, kath. und evang. Kirche.
Schockleinen, s. Leinwand.
Schoddy (engl. 3^0667), Kunstwolle (s. d.).
Seidenschoddy heißt ein durch Zerfafern seidener
Lumpen gewonnener Stoff.
Schöffen oder Schoppen, auch Scabinen
(lat. scHbwi), die Beisitzer in den Gerichten. Karl
d. Gr. hatte eine Reorganisation der Gerichtsver-
fassung durch Einführung ständiger Schöffenkol-
legien, die von den Grafen oder Königsboten er-
nannt wurden (vor 775), ins Leden gerufen und die
Dingpflichtigen entlastet, indem in den gebotenen
Dingen (s. d.) nur S. zu erscheinen und das Urteil
zu finden hatten. In alter Zeit, wo die Gerichts-
vorstände nur mit der vollziehenden Gewalt bekleidet
waren, hatten die <^. für die Gerichtsgemeinde, aus
welcher sie hervorgingen, das Urteil zu finden und
auf Befragen ein allgemeines Zeugnis über das
Herkommen abzulegen (das Recht zu weisen). Die
letztere Befugnis verschaffte weiterhin den S. solcher
Orte, deren Recht auf neugegründete Städte über-
tragen war, auch auswärts ein bedeutendes Ansehen,
indem die Tochterstädte entstandene Zweifel einem
solcken Oberhofe vorlegten und sich über die Fort-
schritte in der dortigen Spruchpraxis sonstige Mit-
teilungen erbaten. Auf diefem Wege konnten z. B.
die Magdeburger S. ihre örtlichen Satzungen und
die neuen Ansichten, welche sich seit dem 13. Jahrh,
an den Versuchen einer schriftlichen Zusammen-
fassung der deutschen Rechte (s. Sachsenspiegel)
heranbildeten, über Mittel- und Norddeutschland,
! ja selbst bis nach Polen, Preußen und Livland ver-
breiten. Nach dem Eindringen des röm. und kano-
nischen Rechts vermochten ungelehrte S. und Rat-
mannen zwar keine Rechtsbelehrung weiter zu er-
teilen; da aber nunmehr die Stadträte vielfach Dok-
toren der Rechte in ibre Mitte aufnahmen, so ließ sich
der bisherige Brauch der Aktenversendung und'des
Einkommens um Gutachten mit der Abänderung
beibehalten, daß man sich an jene rechtsgelehrten
Mitglieder wendete, die unter Zuziehung von noch
andern Sachverständigen ein anerkanntes Spruch-
kollegium unter dem Namen Schoppen stuhl
bildeten. Ein derartiges Spruchkollegium (s. Di-
kasterion), das für die Gerichte des In- und Aus-
landes gleich einer Iuristenfakultät auf Ersuchen Ur-
teile verfaßte, bestand z. B. in Leipzig 1420-1835.
Die S. im alten Sinne des Wortes sanken dagegen
allmählich zu bloßen gerichtlichen Beisitzern und Ur-
kundspersonen herab. Sie wurden gewöhnlich aus
den untern Gerichtsbeamten, auf dem Lande aus
der Gemeinde erwählt und mittels Eides in Pflicht
genommen. - In einigem Zusammenhang mit den
Resten der alten Schöppengerichtseinrichtungen
stebt das neudeutsche Institut der Schöffengerichte
(s. d.), von denen das Gerichtsverfassungsgesetz vom
27. Jan. 1877 in den §§. 25-57 handelt.
Schöffengericht, ein ncudeutsches Institut, das
von den german. Schöppengerichten (s. Schöffen)
verschieden, wenn schon nicht ohne einigen Zusam-
menhang mit den letzten Überresten derselben ist.
Wie im Schwurgericht, so sind auch im S. Laien
berufen, in Gemeinschaft mit rechtsgelehrten beam-
teten Richtern gewisfe Straffälle abzuurteilen. Spu-
ren der altgerman. Schöffen, als urteilender Per-
sonen, hatten sich in einzelnen Landschaften Deutsch-
lands lange Zeit hindurch unbeachtet und wegen der
Geringfügigkeit ihrer Wirkfamkeit auch unbeanstan-
det, besonders in Württemberg, bis auf die neuere
Zeit fortgepflanzt. Daran anknüpfend, übertrugen
einzelne neuere Strafprozeßordnungen (Hannover
und Kurhessen) nach dem I. 1848 sogenannten S.
die Aburteilung der niedersten Straffälle, die sonst
entweder den Polizeibehörden oder den Einzelrich-
tern überwiesen gewesen waren. Eine solche Ge-
staltung der Dinge, wonach zwei Schöffen von dem
Einzelrichter bcizuziehen waren, fand sich auch vor
Einführung der neuen Iustizgesetze in Oldenburg,
Bremen, Baden und in den 1866 von Preußen er-
worbenen Landesteilen. Insbesondere waren es die
Gegner der Schwurgerichte, die den S. Beifall
schenkten und sogar dafür eintraten, die schwersten
Straffälle durch ein erweitertes und vergrößertes
S. aburteilen zu lassen. Eine bemerkenswerte Er-
weiterung des der Kompetenz der S. zugewiesenen
Gebietes hatte 1868 die württemb. Strafprozeß-
ordnung geschaffen, als sie auch für die mittel-
schwcren sog. Vergehensfälle, über welche bis dahin
gelehrte Richterkollegien urteilten, vergrößerte S.
hergestellt hatte. Die Mitwirkung der Schöffen bei
dem Verfahren war in den Gesetzgebungen der ein-
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