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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schwurgericht
stellenden Thatbestandes die nötige Rechtsbelehrung,
an deren Grundsätze die Geschworenen gebunden sind.
Ihr Nichtschuldig hat die Bedeutung der Definitiv-
entscheidung; im Fall des "Schuldig" hat sich der
Richter nur noch mit der Bemessung der Strafe zu
beschäftigen. Zuweilen giebt jedoch die Jurv nur ein
Specialverdikt, indem sie bloß gewisse Thatum-
stünde als erwiesen annimmt und die Entscheidung
der Frage, ob damit der Thatbestand des schuld-
gegebenen Verbrechens, z. B. einer Fälschung, be-
gründet sei, dem Gerichtshof überweist. Obschon
dem Vorsitzenden Richter das Recht zusteht, die Pro-
tokollicrung des erteilten Wahrspruchs zu bean-
standen und wegen Irrtümer oder vorgefallener Un-
regelmäßigkeiten eine nochmalige Beratung der Jury
zu veranlassen, auch bei Verdacht, daß der Spruch
auf unerlaubte Weise entstanden sei, das Verfahren
auszusetzen, so hält das engl. Recht im allgemeinen
die Fiktion fest, daß ein ^. nicht irren könne, und
es läßt sich deshalb das Urteil nicht durch den Nach-
weis der Wahrheitswidrigkeit, sondern nur wegen
mehr formeller Mängel aufechten, zu welchen jedoch
die Nichtbeobachtung der Beweisregeln mit gehört.
Das hauptsächlichste Rechtsmittel, eine motion loi-
g. nL^v trial zur Verweisung der Sacke vor ein
anderes S., ist aber bei Anklagen wegen Verbrechen
(l6loni68) meistens unzulässig, vielmehr kann hier
nur durch Begnadigung geholfen werden.
Zur Teilnahme am S. wurden bis zu dem Ge-
setz vom 9. Aug. 1870 in England unbescholtene
Männer im Alter von 21 bis 60 I. berufen, die aus
ihnen eigentümlichen Landcreien wenigstens 10, oder
aus einem Hause wenigstens 20 Pfd. St. Jahres-
einkommen beziehen und nicht dem abhängigen ^ol-
datenstande oder der Beamten- oderHofdicnerklasse
angehören; durch jenes Gesetz wurde dieser Census
etwas erhöht. Den Pairs, Geistlichen, Ärzten, Ad-
vokaten, Apothekern und andern namhaft gemach-
ten Personen steht ein gesetzlicher Vefrciungsgrund
zur Seite. Das Verzeichnis der zum Schwurge-
richtsdienst verpflichteten Personen wird im ganzen
Lande alljährlich zusammengestellt und zur Entgegen-
nahme etwaiger Reklamationen öffentlich ausge-
hängt. Nack diesen Verzeichnissen fertigt der Ge-
richtsschreiber bei den Quartalsitzungen die Urliste
der Grafschaftsgeschworcnen, aus welcher der Lnerin"
(s. d.) für jede bevorstehende Sitzungsperiode wenig-
stens 48 und höchstens 72 auf die Dienstliste setzt
und einberuft. Dem Angeklagten steht frci, die ihm
nicht Zusagenden, und zwar 20 obne Angabe von
Gründen, zu verwerfen. Unter Umständen kann so-
gar die vom 3k6i'iA eingereichte Dienstliste in ihrer
Gesamtheit wegen Verdachts der Parteilichkeit ab-
gelehnt werden. Dem Königsanwalt, der die An-
klage führt, steht ein Verwerfungsreckt nicht zu.
Neben den Geschworenen fungiert nur Ein rcchts-
gelehrter Richter, der indes, wenn ihm ein Schuld-
spruch rechtlich bedenklich erscheint, befugt ist, die
Fällung oder Vollstreckung des Urteils auszusetzen
und die Entscheidung eines aus den Oberrichtern
Englands gebildeten Appellhofs einzuholen.
Auf dem Kontinent wurde das S. zuerst nach
Frankreich durch die Nationalversammlung ver-
pflanzt. Das Gesetz vom 29. ^cpt. 1791. führte die
Anklage- und Urteilsjury ein; weitere Gesetze unter
der wechselnden Herrschaft der Parteien ergingen sich
in den verschiedenartigsten Organisationsversuchcn.
Die hierbei gemachten Erfahrungen waren jedoch
keineswegs befriedigend, und nach der Wiederher-
stellung eines befestigten Zustandes erklärten sich
viele Stimmen gegen die Jury. Indessen entschied
sich Napoleons (üoäs li'iusti-uetioQ ei-imiusiie von
1808 für Beibehaltung wenigstens der Urteilsjury
bei Anklagen wegen Verbrechen (oi-imes), wennschon
unter Änderungen. Die Jury wurde aus den höchst-
besteuerten des Departements und sog. Kapacitäten,
d. h. Angehörigen des Beamten- und Gelehrten-
standes gebildet, über deren Auswahl der Präfekt
entschied. An Stelle des die Anklage erledigenden
"Schuldig" oder "Nichtschuldig" der engl. Jury tritt
nach der franz. Idee von der Teilung der Gewalten
die Sondcrung zwischen "That" und "Recht" im
Schwurgerichtsverfahren. Nur über erstere sollen die
Geschworenen entscheiden und zwar an der Hand von
Fragen, die der Präsident des Assisenhofs schriftlich
formuliert. Das Erfordernis der Einstimmigkeit des
Wahrspruchs ist aufgehoben und dem Assisenhofe ein
Einwirkungsrccht zur Verbesserung von irrtümlichen
Aussprüchcn der Geschworenen zuerkannt. Neuere
Gesetze haben bieran vieles geändert. Besondere Er-
wähnung verdient das Gesetz vom 28. April 1832,
welches die Geschworenen zur Annahme "mildernder
Umstände" (circ0ii3iHiic68 HttenuHutsL) ermächtigte.
Die Zusammensetzung der <Iui-^ ist jetzt geregelt durch
Gesetze vom 21. Nov/i872 und 21. April 1873. Das
früher übliche Resumö (s. o.) des Präsidenten wurde
durch Gesetz vom 19. Juni 1881 beseitigt.
Nach dem Vorgange Frankreichs kamen die S.
auch in andern Ländern, wie Belgien, Italien, der
Schweiz, Rußland, Österreich, Griechenland und
den deutschen Einzelstaaten in Geltung. Im neuen
Deutschen Reich und in Österreich ist das Verfahren
in seinen Hauptzügen wesentlich übereinstimmend
gestaltet, und zwar für Österreich durch die Straf-
prozeßordnung vom 23. Mai 1873, §§. 297 fg., und
das Gesetz betreffend die Gcschworenenlisten vom
selben Tage, für Deutschland durch das Gerichts-
verfafsungsgesetz vom 27. Jan. 1877, ßß. 79 fg., und
die ^trafprozehordnung vom 1. Febr.1877, §8-276 fg.
Das jetzt in Deutschland und Österreich
geltende Recht ist danach folgendes:
I. Bildung der Gcschworenenlisten. Wäh-
rend in Deutschland die Urliste für die Auswahl der
Schöffen (s. Schöffengericht) zugleich als Urliste sür
die Auswahl der Geschworenen dient, wird letztere
in Österreich durch eine aus dem Gemeindevorsteher
und zwei von ihm aus der Gemeindevertretung ge-
wäblten Mitgliedern bestehende Kommission ent-
worfen, 8 Tage ausgelegt, nach Prüfung der er-
hobenen Einsprüche richtig gestellt, dem Bczirks-
hauptmann zur Nachprüfung übersandt und von
diesem nach Beifügung seiner Bemerkungen dem
Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz vor-
gelegt. Das östcrr. Gesetz erfordert für das Amt
des Geschworenen Vollendung des 30.Lebensjahres,
Lesens- und Schreibcnskunde, Heimatsberechtigung
in einer Gemeinde der im Reicksrat vertretenen
Königreiche und Länder, wenigstens einjährigen
Wohnsitz in der Gemeinde, außerdem aber einen
Vermögens- oder Vildungscensus. Es soll nämlich
nur berufen werden, wcr entweder mindestens 10 Fl.
(an Orten mit mehr als 30000 E. 20 Fl.) direkte
Steuer entrichtet oder dem Stande der Advokaten,
Notare, Professoren und Lehrer an Hoch- oder
Mittelschulen angehört oder an einer inländischen
Universität den Doktorgrad erlangt hat. Falls in-
dessen die Urliste eines Gerichtshofssprengels nicht
wenigstens 800 hiernach berufene Personen enthält,