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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schwurgericht
werden Ergänzungsurlisten aufgestellt, für welche
eine direkte Steuer von 5 Fl. genügt. Unfähigkeit
zu dem Amte eines Geschworenen wird nach §. 2 des
österr. Gesetzes begründet durch körperliche oder
geistige Gebrechen, durch den Mangel der bürgerlichen
Ehrenrechte, insbesondere auch durch gerichtliche Er-
klärung für einen Verschwender und Konkurseröff-
nung, durch strafgerichtliche Untersuchung und durch
Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung
infolge strafgerichtlicher Verurteilung. Nach §. 3
sollen nicht berufen werden Staatsbeamte, aktive
oder ku.s Wartegeld stehende Militärs, Geistliche,
Volksschullchrer, die bei den Post-, Eiscnbabn-, Tele-
graphen- und Tampfschissabrtsbetrieben beschäftig-
ten Personen. Befreit sind nach §. 4 diejenigen,
die das 60. Lebensjahr überschritten haben, Parla-
mentsmitglieder für die Dauer der Sitzungsperiode,
Webrpflichtige für die Dauer ihrer Einberufung,
die im kaiserl. Hofdienst stehenden Personen, öffent-
liche Professoren und Lehrer, die Heil- und Wund-
ärzte und Apotheker bei bescheinigter Unentbehrlich-
keit für das folgende Jahr, endlich diejenigen, die
an einer Schwurgerichtsperiode teilgenommen babcn,
dis zum Schluß des nächstfolgenden Kalenderjahres.
Aus sämtlichen Urlisten des Bezirks bildet eine
aus dem Präsidenten des Gerichtshofs erster In-
stanz, drei Richtern und drei zum Gcschworenen-
amte geeigneten Vertrauensmännern gebildete Kom-
mission, zu welcher die polit. Landesbebörde einen
Vertreter mit beratender Stimme entsendet, die
Jahreslisten, und zwar eine Hauptliste, in welche
sie unter Berücksichtiguug der vom Bezirks haupt-
mann in dieser Beziehung gemachten Bemerkungen
die zum Geschworenenamt fähigsten und würdigsten
aufnimmt, und eine Ergänzungsliste von solchen
Personen, welche am Schwurgerichtssitz oder in
dessen nächster Umgebung wohnen.
Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
wählt der bei dem Amtsgerichte zusammentretende
Ausschuß aus der für Schöffen und Geschworenen
gcmeinschaftlichcnUrliste diejenigen Personen, welche
er zu Geschworenen vorschlägt, aus, verzeichnet sie
in einer Vorschlagsliste und überfendct diese dem
Landgerichtspräsidenten. In einer Landgericbts-
sitzung, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß des
Präsidenten und der Direktoren teilnehmen, wird
über etwa erhobene Einsprache entschieden und die
erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsgeschworc-
nen ausgewählt und in besondern Jahreslisten ver-
zeichnet. Als Hilfsgcschworene, gleichbedeutend mit
den österr. Ergänzungsgeschworenen, werden am
Schwurgerichtssitz und in dessen Nähe wobnende
Personen ausgewählt. Aus den Jahreslisten wird
14 Tage vor Beginn jeder Schwurgerichtsperiodc
in öffentlicher Sitzung, an welcher außer dem Präsi-
denten zwei Nichter und der ^taatsanwalt teil-
nehmen und zu welcher nach ß. 17 des österr. Gesetzes
auch ein Mitglied der Advokatenkammer eingeladen
wird, durch Losziebung seitens des Präsidenten die
Spruch liste (in Ost erreich Dienst liste genannt)
gebildet; auf diese Liste werden in Deutschland 30
Hauptgcschworene, in Österreich 36 Haupt- und zu-
gleich 9 Ergänzungsgeschworene gebracht. Die so
gebildete Spruch- oder Dienstliste wird in Deutsch-
land dem ^chwurgerichtsvorsitzenden zugestellt, oer
die Ladung der Geschworenen zur Eröffnungssitzung
anordnet, während dies in Österreich von dem
Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz ge-
schieht. Erscheinen zu einer Hauptoerhandlung
weniger als 30, in Deutschland weniger als 24
Hauptgesckworene, so ist die Zahl durch Losziehung,
und zwar in Osterreich aus den 9 Ergänzungsge-
schworenen, in Deutschland aus der Jahresliste der
Hilfsgeschworenen, auf 30 zu ergänzen. Doch kann
nach deutschem Gesetz schon wenn 24 anwesend sind
und nach österr. Gesetz mit Zustimmung der Be-
teiligten auch bei Anwesenheit einer geringern Zah!
von Geschworenen zur Bildung der Geschworeneu-
bank gestritten werden. Das Amt eines Geschwore-
nen ist, wie in §. 84 des Deutschen Gerichtsver-
fassungsgcsetzcs besonders ausgesprochen ist, ein
Ehrenamt; die Geschworenen erhalten, abgesehen
von den Reisekosten, keine Vergütung: ihr unentschul-
digtes Ausbleiben wird nach §. 23 des Österr. Ge-
setzes mit Geldstrafe bis zu 50 Fl., im Wiederholungs-
falle bis 100 Fl., nach §. 56 des Teutschen Gerichts-
verfassungsgesetzes mit 5-1000 M. bestraft.
II. Bildung der Gefchworenenbank. Wäh-
rend der Gerichtshof des S. für die ganze Schwur-
gcrichtsperiode im voraus bestellt wird, und zwar
der Vorsitzende durch Ernennung seitens des ^ber-
landesgerichtspräsidenten, die beiden Mitglieder
durch Bestimmung des Präsidentendes Landgerichts
(in Österreich des Gerichtshofs erster Instanz), wird
die Geschworenenbank der Negel nach für jede ein-
zelne Sache und zwar nach der Deutschen Straf-
prozeßordnung zu Beginn der Hauptverhandlung,
nach der Osterreichischen vor deren Beginn in nicht-
öffentlicher Sitzung gebildet. Zu diesem Behufe
wird dem Angeklagten die Spruchliste (in Oster-
reich auch die Namen der Gcrichtsmitglieder) vor
dem Tage der Hauptverhandlung (in Österreich
schon am dritten Tage vorher) mitgeteilt. Vor Be-
ginn der Auslosung wird festgestellt, ob bei einzel-
nen Gesckworenen Gründe vorhanden sind, die sie
von der Ausübung des Gcschworenenamtes in der zu
verbandelnden Sache ausschließen. Es sind dies in
Teutsobland dieselben Gründe, aus denen ein Nich-
ter kraft Gcfetzes von Ausübung des Richteramtes
ausgeschlossen wird. (S. Ausschließung.) Die Ostcrr.
Strafprozeßordnung zählt diefelben in Z. 306 unter
4 Nummern besonders auf. Die Bildung der Ge-
schworencnbank erfolgt, nachdem die Namen von
mindestens 24 erschienenen und nicht ausgeschlosse-
nen Geschworenen in eine Urne gelegt sind, durch
Losziehung seitens des Vorsitzenden. Es können
soviel abgelehnt werden, als Namen über zwölf in
der Urne sind, und zwar steht dem Ankläger und dem
Angeklagten je die Hälfte der Ablehnungen zu, bei
ungerader Zahl dem Angeklagten eine mehr. Das
Ablehnungsrccht wird durch die Erklärung "ange-
nommen" oder "abgelehnt" ohne Angabe von Grün-
den ausgeübt, und zwar zum Vorteil des Angeklag-
ten in der Art, daß sich zuerst der Staatsanwalt,
dann der Angeklagte erklärt. Mehrere Angeklagte
üben das Ablebnungsrecht gemeinschaftlich aus und
es entfchcidct, falls sie sich nicht einigen können, über
die Reihenfolge der Ablehnungen das Los. Bei
voraussichtlich länger dauernden Verhandlungen
kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungs-
geschworenen (s. d., in Österreich Ersatzgeschworene
genannt) anordnen und um deren Zahl vermindert
sich die Zahl der Ablehnungen. Gelangen an dem-
selben Tage mehrere Fälle zur Verhandlung, so ver-
bleibt die für einen derfelben gebildete Geschworenen-
bank auch für die folgenden, wenn die zur Ablehnung
Berechtigten sich vor der Beeidigung der Geschwore-
nen damit einverstanden erklären. Die Beeidigung