Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

837
Selbstverstümmelung - Selbstverwaltung
Selbstverstümmelung, s. Verstümmelung.
Bei Tieren findet sich S. oder Autotomie,
das (scheinbar) freiwillige Abwerfen von Körper-
teilen, bei einer ganzen Neihe sehr verschiedener
Klassen und ist eine ausgezeichnete Schutzvorrich-
tung: das Tier giebt einen Teil seines Körpers preis,
um sein Leben zu retten. Am bekanntesten sind in
dieser Hinsicht die Eidechsen und Blindschleichen,
die'das Gn've ihres Schwanzes, wenn es rauh an-
gefaßt ist, dem Angreifer in der Hand lassen. Die
Loslösung geschieht nicht da, wo zwei Schwanzwirbel
aneinander stoßen, sondern quer durch den Kör-
per der Schwanzwirbel, die vom siebenten an eine
nicht verknöcherte quere Knorpclscheidewand besitzen.
Sonst kommt S. noch vor bei Krebsen und Krabben,
Spinnen, Weberknechten, Ringelwürmern, Echino-
dermen, seltener bei Insekten, Mollusken und
Cölcnteraten. Krabben werfen auf mechan., chem.,
elektrische und thermische Reize sehr leicht ihre bei-
den Scheren und die nächstfolgenden vier Veinpaarc
ab, ja man kann sie veranlassen, sich aller zehn Er-
tremitüten zugleich zu begeben. Der Bruch geschieht
nicht, wie man glauben sollte, in irgend einem
Gelenk, wo Veinabschnitte sich vereinigen, sondern
ausnahmslos quer durch den Oberschenkel.
Unser Flußlrebs kann bloß die Scheren, nicht aber
seine Beine abwerfen. Der Reiz muß ein gewalt-
samer fein, bevor die Tiere sich selbst verstümmeln.
Klemmen sie sich durch Zufall irgendwie mit einem
Bein ein, oder werden sie mittels über die Glied-
maßen geschlagener Häkchen befestigt, so mühen sie
sich wohl ab frei zu kommen, aber ohne ihre Beine
abzuwerfen. Meist, vielleicht immer ist S. mit Ne-
gcnerationsvermögen verbunden: der verlorene Teil
wächst nach. Die S. kann (bei Ningelwürmcrn und
Cölenteraten, wohl auch bei Seesternen) auch infolge
des Negenerationsvermögens eine Art der Fort-
pflanzung werden und zwar zufällig oder typisch,
indem die durch S. hervorgebrachten Stücke zu voll-
ständigen neuen Individuen auswachsen.
Selbstverwaltung (engl.86ll-ß0V6i-nm6iit) .Die
S. ist ein Hauptstück der modernen Entwicklung des
Verwaltungsrechts und als solches zuerst in Eng-
land ausgebildet worden. Die mittelalterlichen und
altgerman. Einrichtungen, so weiten Spielraum sie
thatsächlich der S. ließen, können nicht unter den
heutigen Begriff S. gestellt werden. Dieser hat viel-
mehr zur Voraussetzung den Begriff des souveränen
Staates, wie er sich nach dem Westfälischen Frieden
ausbildete. Im fouveränen Staate kann die Ver-
waltung eine völlig centralisiertc Staatsverwaltung
sein und wird dies sein müssen, bis die Souveräni-
tät der Staatsgewalt ein das ganze Volk durch-
dringendes Princip geworden ist. Dies war in
Preußen der Standpunkt unter dem. Großen Kur-
fürsten, Friedrich Wilhelm I. und Friedrich d. Gr.
Ist dagegen die Anerkennung der Souveränität des
Staates selbstverständliche Grundlage des Etaats-
rechts und Staatslebens geworden, ist ferner der
Kulturstandpunkt der Bevölkerung ein entsprechend
hoher, so ist es eine gesunde und richtige Politik, die
Bürger selbst zur Erledigung der ^taatsaufgavcn
heranzuziehen. Dies ist der Kernpunkt der S. Re-
gelmäßig werden die Ämter der S. als unentgelt-
liche Ehrenämter verwaltet, doch ist dies nicht be-
grifflich notwendig. Die Aufgaben der S. sind dem-
nach ihrem Inhalt nach Aufgaben der Staatsver-
waltung, und es ist ein verhängnisvoller Irrtum,
einen Gegensatz von S. und Staatsverwaltung an-
zunehmen, während der Unterschied doch nur in dem
formalen Umstand liegt, daß letztere durch besoldete
Staatsbeamte, erstere in der Hauptsache durch frei
gewählte Organe des Volks geführt wird. Freilich
bat dies formale Moment eine ungeheure materielle
Bedeutung, indem auf diesem Wege die direkte Mit-
arbeit und Teilnahme des Volks am Etaatsleben
vielleicht noch in sehr viel hiZherm Grade angeregt,
befördert und erhalten wird als durch die parla-
mentarischen Institutionen. Dies erkannte mit ge-
nialem Scharfblick der Reichsfreiherr vom Stein
nach der Katastrophe des preuß. Staates von 1806,
und dieser Gedanke ist der rote Faden, welcher sich
durch die großartigen Reformen zieht, durch welche
Stein den zusammengestürzten Staat wieder auf-
baute. In diesem Sinne darf man Stein den Vater
der S. in Preußen und indirekt in Deutschland nen-
nen. Dabei wahrte doch Stein mit Strenge die
specifisch preuh. Traditionen im Gegensatz zu Vincke,
welcher einfach die engl. Einrichtungen auf Preußen
übertragen wissen wollte. Derjenige Staatsmann,
welcher am meisten und besten die Steinschen Ideen
aufnahm und gesetzgeberisch verarbeitete, war Echröt-
ter. Das erste große, in seinen Grundlagen bewährt
gebliebene und für ganz Deutschland vorbildlich ge-
wordene Selbstverwaltungsgesetz für Preußen war
die Städteordnung von 1808. Der Entwurf einer
Kreisordnung und damit die Einführung der S.
fürs platte Land fand damals keinen Abschluß, nach-
dem Stein von der Leitung der Geschäfte hatte
zurücktreten müssen; der Versuch, in die Vezirks-
regierungen Elemente der S. einzufügen, machte
völliges Fiasko. Erst durch die Kreisordnung (s. d.)
von 1872 und die Provinzialordnung (s. d.) von
1875 wurden diese Probleme ihrer Lösung zugeführt
und zugleich durch Einrichtung einer in drei In-
stanzen gegliederten Verwaltungsgerichtsbarkeit
(s. d.) die Wirksamkeit der S. durch die Garantien
des jeder Willkür entrückten gerichtlichen Verfahrens
gesichert. - In England bestehen die Einrichtungen
der S., insbesondere das Friedensrichteramt, seit
Jahrhunderten, und dort liegt in ihnen der Schwer-
punkt der Verwaltung überhaupt. (S. Großbritan-
nien und Irland, Bd. 8, S. 415 a.) Den Gegensatz
hierzu bildet Frankreich ls. d., Bd. 7, S. 71 d), wo
die ^. keinen breiten Umfang gewinnen konnte und
die cäsarischen Verwaltungseinrichtungen Napo-
leons I. im wesentlichen heute noch bestehen. Die
deutschen Staaten haben in den letzten Jahrzehnten
viele und segensreiche Arbeit an die Durchführung
der S. gewendet; immerhin sind die Einrichtungen,
ausgenommen die S. der Städte, welche überall
nach dem Vorbild der Steinschen Städteordnung
gestaltet ist, nicht unwesentlich verschiedene. Die
Autonomie (s. d.) ist ein Ausfluß der S.; die Volks-
vertretung hat, weil grundfätzlich nicht zur Füh-
rung der Verwaltung berufen, mit der S. keinen
unmittelbaren Zusammenhang. Die S. steht unter
Aufsicht und Kontrolle des Staates.
Weitaus die wichtigsten Arbeiten für Kenntnis
und Verständnis der S. sind die epochemachenden
Schriften von Gneist (s. d.) über engl. Verwaltungs-
recht; für die Steinfche Epoche am besten: E. Meier,
Die Reform der Verwaltungsorganisation unter
^tein und Hardenberg (Lpz. 1881); für die Begriffs-
bestimmung der S. vgl. die ausgezeichnete Erörte-
rung von Laband in seinem Staatsrecht, Bd. 1
(2. Aufl., Freib. i. Vr. 1888); außerdem die Lehr-
uno Handbücher des Verwaltungsrechts, besonders