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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Staatskirchentum; Staatskommissar; Staatskredit; Staatsministerium; Staatsnoten; Staatsnotrecht; Staatspapiere

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Staatskirchentum - Staatspapiere

vorher sanktionierten Staatshaushaltsetats angefertigt wird und die Specialeinnahmen und -Ausgaben jeder Kasse enthält. Zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Kassenverwaltung dienen die Kassenkuratel durch höhere Beamte, die Kassenrevisionen und die Kautionen der Hauptkassenbeamten. Um schließlich der Centralinstanz jederzeit eine klare Übersicht über den Stand der Kassenverwaltung zu ermöglichen, sollen alle Kassen der beim Finanzministerium bestehenden sog. Hauptbuchhaltern monatliche Abschlüsse einreichen. Nach ähnlichen Grundsätzen ist die S. in den deutschen Mittelstaaten und in Österreich geregelt. Für das Reich trug das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 der Reichsbank auf, für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und zu leisten, und veranlaßte so die Einrichtung der Reichs-Hauptkasse, welche eine besondere Abteilung der Hauptkasse der Reichsbank bildet; die letztere besorgt die Zahlungsgeschäfte für das Reich, die erstere die Buchführung und Rechnungslegung. Die wichtigsten Kassen des Reichs sind die der Militär-, Marine-, Post- und Telegraphenverwaltung. Die Gebühren für die Benutzung der Reichspost- und Telegraphenanstalten werden von den einzelnen Behörden erhoben und durch die provinziellen Centralinstanzen der Einzelstaaten direkt an die Reichskasse abgeführt. In Österreich bestehen ebenfalls neben den Staatskassen (Staatscentralkasse, Landeshauptkassen, Hauptsteuerämter u. s. w.) Kassen des gemeinsamen Haushalts mit Ungarn (Reichscentralkasse u. s. w.). - Vgl. Herrfurth, Das gesamte preuß. Etats-, Kassen- und Rechnungswesen (3. Aufl., 2 Bde., Berl. 1896); Zetter, Artikel Staatskassen in von Stengels "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts", Bd. 2. (Freib. i. Br. 1890), S.477; Artikel Staatsrechnungs- und Kontrollwesen im "Österr. Staatswörterbuch", Bd. 2 (Wien 1896).

Staatskirchentum, s. Kirchenpolitik (Bd. 17).

Staatskommissar, im allgemeinen ein vom Staate mit einer besondern Aufgabe betrauter Beamter. Im besondern 1) ein nach dem deutschen Invaliditäts - und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 für jede Versicherungsanstalt und die in deren Bezirk nach §§. 5 und 7 zugelassenen besondern Kasseneinrichtungen (Pensionskassen) von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler zu bestellender Beamter, welchem die Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten (wegen ihres Anteils an den Renten) und des Reichs (wegen des jeder Rente zu leistenden Zuschusses von 50 M.) bei der betreffenden Versicherungsanstalt obliegt. Der S. ist befugt, allen Sitzungen der Organe der Versicherungsanstalt (Vorstand, Ausschuß, Aufsichtsrat) und den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten (aber nicht den Beratungen derselben) beratend beizuwohnen und hier Anträge zu stellen und gegen solche Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird, Rechtsmittel einzulegen; 2) ein nach dem deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896, §. 2, als Organ der Landesregierung bei jeder Börse zu bestellender Beamte, dem die Überwachung des Geschäftsverkehrs an der Börse obliegt, und der berechtigt ist, den Beratungen der Börsenorgane beizuwohnen und die Börsenorgane auf hervorgetretene Mißbräuche aufmerksam zu machen. Auch hat er über die Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung Bericht zu erstatten. (S. auch Reichskommissar.)

Staatskredit, s. Kredit und Staatsschulden.

Staatsministerium, zusammenfassende Bezeichnung für die Gesamtheit der einzelnen Ressortminister.

Staatsnoten, s. Kassenscheine.

Staatsnotrecht, s. Notrecht (Bd. 17).

Staatspapiere, Staatsobligationen, die vom Staate gewöhnlich auf runde Summen ausgestellten Partialobligationen (s. Obligation), welche den Staatsgläubigern ihre Forderungsrechte verbriefen. Sie sind mit der Ausdehnung der Staatsschulden (s. d.) in der neuern Zeit unter den verschiedenen Effektengattungen (s. Effekten) immer wichtiger geworden und bilden einen Hauptteil des Börsenverkehrs. S. können sowohl über die schwebenden Schulden des Staates ausgefertigt werden, wie Kassenscheine, Schatzscheine u. dgl., als auch aus der fest begründeten (fundierten, konsolidierten) Staatsschuld herrühren. Sie können ferner entweder auf die Namen der Gläubiger lauten oder Inhaberpapiere (s. d.) sein. Je nachdem sie aus einer unverzinslichen oder verzinslichen Staatsschuld stammen, unterscheidet man unverzinsliche und verzinsliche S.; im letztern Falle können die Zinsen auch ganz oder teilweise in der Form von Prämien verlost werden, daher Prämienpapiere (s. Prämienanleihen). Die aus der festen, verzinslichen Staatsschuld herrührenden S. sind entweder amortisabel, wenn der Staat sich verpflichtet hat, dieselben entweder allmählich durch Auslosung oder auf andere Weise zu tilgen, oder Rentenpapiere, wenn er sich zur Rückzahlung überhaupt nicht verpflichtet; im letztern Falle behält er sich aber grundsätzlich das Recht vor, die ganze Anleihe zur Rückzahlung nach dem Nennwert zu kündigen. Bei den Rentenanleihen ist wiederum zu unterscheiden, ob in der Obligation die Verpflichtung auf den Kapitalbetrag lautet, wie bei der Sächsischen Rente, den Preußischen Consols u. s. w., oder ob sie nur für die Zinszahlung ausgesprochen ist, wie bei den franz. und ital. Renten. Daher bedeuten 600 Frs. 3prozentige franz. Rente zum Parikurs einen Kapitalbetrag von 20 000 Frs. Die Rente kann auch in das große Staatsschuldbuch in der Weise auf die Namen der Gläubiger inskribiert sein, daß Partialobligationen über die einzelnen Beträge gar nicht ausgegeben werden. (S. Einschreibesystem.) Bei den zur Verlosung oder Kündigung kommenden S. werden die Papiere vom Rückzahlungstermine ab zinslos und alle vom Gläubiger weiter erhobenen Zinsen müssen später bei der Rückzahlung des Papiers wieder zurückgegeben werden. Ein weiterer Schaden kann dem Gläubiger bei der Rückzahlung durch Kursverlust erwachsen, gegen den er sich durch Versicherung im voraus schützen kann (s. Effektenversicherung). Bei allen S. ist das Recht der Kündigung von seiten des Gläubigers ausgeschlossen; er kann also seine Forderung nur durch Verkauf oder Verpfändung der Obligation flüssig machen. In Bezug auf die äußere Form der S. unterscheidet man, wenigstens bei den meisten verzinslichen Obligationen, die Hauptschuldverschreibung, den Kapitalbogen, auf welchem das Kapital und die wichtigsten Anleihebedingungen verzeichnet sind, den Zinsbogen, welcher aus einer Anzahl von Zinsscheinen, Coupons (s. d.), für eine gewisse Reihe von Jahren besteht, und die Zinsleiste, den Talon, Erneuerungsschein, d. i. eine Anweisung zur Erhebung neuer Zinsbogen, über die Kursnotierung der S. s. Kurs; über die Außerkurssetzung und Amorti-^[folgende Seite]