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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Staatsrat; Staatsrechnungshof; Staatsrecht; Staatsroman

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Staatsrat - Staatsroman

sation derselben s. Inhaberpapiere. Die Verjährung gekündigter oder verloster S. tritt gewöhnlich erst nach 10 bis 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermin ein, die der verfallenen Zinsscheine nach 4-6 Jahren. In Ermangelung besonderer Bestimmungen oder Vereinbarung gelten über Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (S. Staatsschulden.)

Staatsrat, ein in mehrern Staaten bestehendes Kollegium zur Begutachtung von Gesetzentwürfen, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln. (S. auch Geheimer Rat.) Eine Teilnahme an der unmittelbaren Verwaltung steht dem S. in der Regel nicht zu, da dieselbe sich mit der konstitutionellen Verantwortlichkeit der Minister nicht verträgt; ebensowenig präjudiziert er in irgend einer Weise den Rechten der Volksvertretung hinsichtlich der Gesetzgebung. Der polit. Wert seiner Gutachten besteht lediglich darin, daß hervorragende Männer in ihm vereinigt sind, welche nicht in das parlamentarische Parteigetriebe verwickelt und an den momentanen und einseitigen Zielen der einzelnen Verwaltungschefs unbeteiligt sind, so daß von ihnen ein unparteiisches, auf die Gesamtinteressen des Staates gerichtetes Urteil zu erwarten ist.

In Preußen ist der bereits 1808 in Aussicht genommene S. durch königl. Verordnung vom 20. März 1817 ins Leben gerufen worden, allerdings in wesentlich anderer Weise, als Stein ihn ursprünglich geplant hatte; nach Steins Absicht sollte im S. die gesamte Verwaltung der Monarchie einheitlich zusammengefaßt sein; nach der Verordnung von 1817 dagegen bildete der S. nur die höchste beratende Behörde der Krone. Bis 1848 übte der S. auch in dieser Verfassung eine umfangreiche und wichtige Thätigkeit aus. Durch die Verfassung vom 6. Jan. 1848 wurde seine Bedeutung erheblich abgeschwächt, indem er eine lediglich fakultative Einrichtung wurde; seit März 1848 hörte er thatsächlich zu existieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben wurde. Durch Erlaß vom 12. Jan. 1852 wurde er wieder in Wirksamkeit gesetzt; es wurden neue Mitglieder ernannt, und 4. Juli 1854 wurde er wieder eröffnet. 1884 wurde der damalige Kronprinz, spätere Kaiser Friedrich III., zum Präsidenten ernannt, ein besonderer Staatssekretär mit der Leitung der Geschäfte betraut, der E. in mehrere Abteilungen zerlegt und zahlreiche Mitglieder berufen. Er besteht aus den Prinzen des königl. Hauses, soweit sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern berufen sind, oder denen aus besonderm königl. Vertrauen Sitz und Stimme im S. beigelegt worden ist. 1890 und 1895 wurde der S. zur Begutachtung schwerwiegender wirtschaftlicher Fragen unter dem Vorsitz des Kaisers einberufen. Außer in Preußen besteht die Institution des S. in Bayern, Württemberg, Sachsen und Elsaß-Lothringen, dagegen nicht in Österreich. Gegenüber dem Gewicht der parlamentarischen Körperschaften wird der S. nur unter besondern Umständen eine wirkliche Bedeutung gewinnen können. In Bayern und Württemberg hat der S. zu einem Teil nach dem Vorbild des frühern französischen S. noch Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Elsaß-Lothringen ist soweit an Stelle des S. der Kaiserliche Rat getreten.

Staatsrechnungshof, s. Oberrechnungskammer

Staatsrecht, der Inbegriff der Rechtssätze, welche die Verfassung und die Regierung des Staates betreffen. Das S. ist ein Teil des Öffentlichen Rechts (s. d.). Zu den Gegenständen des S. gehört die Lehre von den verschiedenen Staatsformen, die Darlegung der Organe eines Staates, also die Lehre vom Staatsoberhaupt und seinen Rechten und Pflichten, in der Monarchie vom Thronfolgerecht, ferner von der Volksvertretung, ihrer Zusammensetzung (Wahlrecht) und ihren Befugnissen, von dem System und der Einrichtung der Behörden und von dem Rechtsverhältnis der Beamten. Sodann sind die Formen, in denen der Staat thätig wird, in ihrer rechtlichen Gestaltung zu erörtern, insbesondere die Gesetzgebung und Verordnungsgewalt, die Abschließung von Staatsverträgen, die rechtlichen Verhältnisse, Organisation und Thätigkeit der Justiz und der Verwaltung in ihren verschiedenen Zweigen, die Verwaltung des Heerwesens und der Finanzen, die Rechtskontrollen der Verwaltung, das Verhältnis der Justiz und der Verwaltung zu einander, die Wahrnehmung des Verkehrs mit andern Staaten. Endlich hat das S. die Grenze zu bestimmen zwischen der Machtsphäre des Staates und der Freiheitssphäre der ihm unterworfenen Individuen und Verbände mit Einschluß der Kirchen. - Man unterscheidet das positive S., welches es mit dem Rechtszustande eines konkreten Staates und einer bestimmten Zeit zu thun hat, und das allgemeine oder philosophische S., welches aus der Betrachtung vieler Staaten, ihrer Einrichtungen und histor. Entwicklungen höhere Begriffskategorien, in welche sich die positiven Rechtsbildungen einreihen lassen, zu abstrahieren versucht. Da das positive S. sich immer nur auf denjenigen Staat bezieht, in welchem es gilt, so giebt es ein deutsches, franz., engl., österr.-ungar., schweizerisches S. u. s. w. Das deutsche S. erstreckt sich einerseits auf die rechtlichen Verhältnisse des Deutschen Reichs und seiner rechtlichen Beziehung zu den einzelnen deutschen Staaten, andererseits auf die Verhältnisse der einzelnen deutschen Staaten für sich. Strenggenommen würde es so viele S. geben wie einzelne deutsche Staaten. Da sich indessen die Rechtsordnung der einzelnen deutschen Staaten auf gemeinsamer geschichtlicher Grundlage und nicht ohne Rücksicht aufeinander entwickelt hat, existiert ein gemeines deutsches S. als Grundlage der einzelnen partikularen S.

Von den Hand- und Lehrbüchern des allgemeinen S. sind zu nennen: Bluntschli (6. Aufl., Stuttg. 1885); Marquardsen und Seydel, Handbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 1 und Einleitungsband (Freib. i. Br. 1883 fg.), Bornhak, Allgemeine Staatslehre (Berl. 1896); des deutschen S.: Zachariä (3. Aufl., Gött. 1865 u. 1867), Laband (3. Aufl., Freib. i. Br. 1895), Zorn (2. Aufl., 2 Bde., Berl. 1895 u. 1897), Schulze (Lpz. 1881 u. 1886), Hänel, Bd. 1 (ebd. 1892), G. Meyer (4. Aufl., ebd. 1895); des preußischen S.: von Rönne (4. Aufl., ebd. 1881-84), Schulze (ebd. 1888-90), Stengel (Freib. i. Br. 1894); des österreichischen S.: Ulbrich (2. Aufl., ebd. 1892).

Staatsroman oder Utopie, eine besondere Gattung staatswissenschaftlicher Schriften. Das Eigentümliche der S. besteht darin, daß in ihnen der Verfasser die von ihm gewünschten Änderungen der Rechtsordnung als bereits durchgeführt voraussetzt und die Wirkungen dieser Reformen am Bilde ! eines erdichteten Staatswesens zeigt. Die Reformen beziehen sich auf das Verfassungsrecht und nament-^[folgende Seite]