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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Standesehre; Standeserhöhung; Standesgehalt; Standesherren

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Standesehre - Standesherren

andere Religionsdiener dürfen als S. nicht bestellt werden. Die Aufsicht über die S. steht den Verwaltungsbehörden zu, soweit nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist. Die Beschwerde wegen der Ablehnung einer Amtshandlung geht aber an das Gericht (§. 11). Die ordnungsmäßig geführten Register beweisen die Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattfand, erbracht ist (§. 15). Zur Eintragung gehört auch die Unterschrift des Standesbeamten. Vorsichtige Beteiligte überzeugen sich stets von der Befolgung dieser Vorschrift, weil die mangelnde Unterschrift weittragende Folgen haben kann. Die Führung der Register und der darauf sich beziehenden Verhandlungen erfolgt kostenfrei. Für Einsicht wie für Auszüge sind mäßige Gebühren zu zahlen (§. 16). - Vgl. Die Kommentare zum Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes von Sicherer (Erlangen 1879) und Hinschius (3. Aufl. 1890); Bender, Handbuch für S. (Wiesb. 1893); Reimann, Handbuch für S. (4. Aufl., Riesenburg 1893); Englert, Ratschläge zur Führung der Standesregister (3. Aufl., Münch. 1895); Kolb, Der S. (Münch. 1897).

Standesehre, s. Ehre.

Standeserhöhung, die Erteilung des Adels oder eines höhern als des bisher besessenen Adelsranges. Das Recht, S. zu verleihen, steht nur Souveränen zu und gilt als persönliches Majestätsrecht. Nach preuß. Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 beträgt die Steuer für nichtsteuerfreie Verleihung des Adels 600, der Freiherrenwürde 1200, der Grafenwürde 1800, der Fürstenwürde 3000, der Herzogswürde 5000 M.

Standesgehalt, in Bayern der Teil des Gehalts der pragmatischen Verwaltungsbeamten, welcher mit eingetretenem Definitivum unentziehbar wird, also bei Stellung zur Verfügung oder Versetzung in den Ruhestand dem Beamten als Pension verbleibt; wenn der Staatsdiener im Dienst das 70. Lebensjahr erreicht, bleibt ihm auch der andere Teil (Dienstgehalt) als Ruhegehalt.

Standesherren, alle seit 1806 im ehemaligen Deutschen Reiche infolge der Mediatisierung aus der Reihe selbständiger Reichsstände in das Landesunterthanenverhältnis getretene Fürsten, Grafen und Herren, die aber von denjenigen S. zu unterscheiden sind, die es schon vor 1806 in Osterreich, in der Lausitz, in Sachsen und Schlesien gab. Unter letztern versteht man Besitzer größerer Herrschaften, mit denen gewisse Regierungsrechte, adlige Vasallen, Jurisdiktion in zweiter Instanz u. s. w. verknüpft waren. Um den ehemals reichsunmittelbaren mediatisierten Häusern einen in allen Bundesstaaten gleichförmigen Rechtszustand zu verschaffen, bestimmte die Deutsche Bundesakte (Art. 14): 1) daß alle vormals reichsunmittelbaren fürstl. und gräfl. Häuser zum hohen Adel in Deutschland zu rechnen seien und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit (s. d.) verbleibe; 2) daß die Häupter dieser Häuser die ersten S. in den Staaten, zu welchen sie gehören, wären; 3) daß ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge (insbesondere Autonomie) zugesichert blieben, welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genuß herrührten und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehörten. Außerdem haben fast alle deutschen Staaten, in denen S. vorhanden sind, jenes Verhältnis noch besonders geordnet, so Bayern durch ein besonderes, mit der Kraft von Verfassungsrecht ausgestattetes Edikt. Infolge eines Präsidialantrags vereinigte sich 1825 die Bundesversammlung, den mediatisierten, vormals reichsständischen Familien einen ihrer Ebenbürtigkeit mit den souveränen Häusern angemessenen Rang und Titel zu gewähren und den Fürsten das Prädikat "Durchlaucht" (Altesse) zu erteilen. Auch den Häuptern der vormals reichsständischen gräfl. Familien wurde 1829 auf ihr Gesuch vom Bundestag das Prädikat "Erlaucht" zuerkannt. Ebenso wurde das Prädikat "Durchlaucht", welches früher nur den Häuptern der mediatisierten fürstl. Familien zu führen erlaubt war, 1833 allen Mitgliedern dieser Familien zugestanden. Die Deutsche Reichsverfassung von 1871 als solche läßt die Rechte und Verhältnisse der S. (Mediatisierten, s. Mediat) allerdings unbeachtet; dagegen sind nach §. 1 des (Bundes-, jetzt Reichs-Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867 die Mitglieder der standesherrlichen Häuser von der Wehrpflicht ausgenommen, sowie nach §. 4 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 die Gebäude, welche zu solchen Standesherrschaften gehören, von der Einquartierung befreit. Ferner ist den S. in verschiedenen deutschen Staaten durch die Verfassung erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer eingeräumt. Auch gilt nach einem Reichsgerichtserkenntnis von 1881 die Ehe zwischen einem S. und einer dem Bürgerstande angehörigen Frau als eine Mißheirat (s. d.). Endlich hat das Einführungsgesetz zum neuen Bürgerl. Gesetzb. Art. 58 und 218 in Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter der standesherrlichen und der ihnen landesrechtlich bis 1. Jan. 1900 gleichgestellten Häuser die Vorschriften der Landesgesetze und nach Maßgabe dieser diejenigen der Hausverfassungen unberührt gelassen. Die Reste der Gerichtsbarkeit der S. sind durch §. 15 des 1. Okt. 1879 in Kraft getretenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 beseitigt. Jedoch ist das landesgesetzlich den S. gewährte Recht auf Austräge (s. Austrägalgericht) durch §. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz aufrecht erhalten worden. In Preußen sind die standesherrlichen Familien seit 1. April 1893 der Einkommensteuer unterworfen, indem sie auf Grund des Gesetzes vom 18. Juli 1892 für Aufgabe ihrer Personalsteuerfreiheit entschädigt wurden (s. Steuerfreiheit).

Von den ursprünglichen standesherrlichen Familien sind schon mehrere ausgestorben; ihre Zahl beträgt noch gegen 100. Die besondern Rechte der S. beruhen, wie ihr Stand selbst, auf dem Besitz einer ehemals reichsständischen Herrschaft. Soweit diese Rechte persönlicher Natur sind, galten sie für ganz Deutschland; soweit sie dinglichen Charakter haben, können sie nur in demjenigen deutschen Lande, in welchem die früher reichsständischen Besitzungen liegen, zur Anwendung kommen. Reichs- und Landesrecht können die Vorrechte der S. und zwar auch ohne Entschädigung beseitigen. - Vgl. Hammann, Die deutschen S. und ihre Sonderrechte (Donaueschingen 1888); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Lpz. 1895), §. 47; Georg Meyer, Deutsches Staatsrecht (4. Aufl., Lpz. 1895), §. 229.