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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Stiftsschulen; Stiftung; Stiftwalzen; Stiftzahn; Stiglmayer

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Stiftsschulen - Stiglmayer

dern Abteilung, sonderte. Im Heiligen stand der Tisch mit den Schaubroten (s. d.), der goldene Leuchter und der Räucheraltar; im Allerheiligsten die Bundeslade (s. d.). Um das ganze Gebäude lief ein für das Volk bestimmter Vorhof. Diese S. des Priestercodex ist eine histor. Fiktion, dazu bestimmt, die Einheit des Kults, die ein Produkt der Geschichte Israels ist, in die Zeit der Wüstenwanderung zurückzutragen. Die Anfertigung eines solchen Prachtzeltes unter den primitiven Zuständen des Wüstenzugs ist nicht nur undenkbar, sondern aus der Beschreibung selbst ist auch ersichtlich, daß die S. ein Abbild des Salomonischen Tempels vorstellt, den man sich transportabel gemacht denkt. Dazu kommt, daß die gesamte vorhistor. Überlieferung von der Existenz einer S. im Lande nichts weiß, sondern dieselbe geradezu ausschließt. Die Vielheit der Kultorte erscheint bis 621 als herkömmlich und legal, während die Existenz der S. zur Voraussetzung hat, daß nur an einem Orte geopfert werden darf. Wo in alter Zeit die Lade erscheint, geschieht es ohne die S., ja deren Existenz ist nach dem Zusammenhang ausgeschlossen. In Silo steht die Lade in einem Tempel. Als David sie in seine Burg bringt, muß er ihr ein besonderes Zelt bauen, das mit der S. nicht verwechselt werden darf. Erst durch nachexilische Bearbeiter ist die S. in einige alte Geschichtsbücher hineingebracht. In den Büchern der Chronik (s. d.) wird die Fiktion des Priestercodex weiter gesponnen und die S. an einzelne der alten Heiligtümer des Landes verlegt. - Vgl. Schick, Die S., der Tempel in Jerusalem und der Tempelplatz der Jetztzeit (Berl. 1896).

Stiftsschulen, s. Domschulen.

Stiftung, ein Vermögen (s. d.), das so von jeder persönlichen Inhaberschaft als eine besonders zu verwaltende Masse abgesondert ist, daß deren Verwalter Eigentum, dingliche Rechte, Forderungsrechte für dasselbe erwerben und ausüben, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen annehmen, verpflichtende Verträge abschließen kann. Das Vermögen muß einem erlaubten Zweck gewidmet sein; als solcher gilt jedenfalls ein frommer, wohlthätiger oder gemeinnütziger. S. heißt auch das Stiftungsgeschäft, d. h. der Rechtsakt, durch den ein Vermögen zu solchem Zweck von dem Stifter hergegeben wird. Diese Widmung kann so erfolgen, daß das Vermögen unmittelbar diesem Zwecke dient, wie eine Kapelle, eine Gemäldegalerie, ein öffentlicher Garten; oder so, daß die Nutzungen hierzu verwendet werden. Die S. kann von einem Staat errichtet werden und tritt dann, nach Maßgabe der in jenem Akt getroffenen Anordnung, unmittelbar mit dem öffentlichen Akt und der Ausstattung ins Leben. S. werden auch von Privatpersonen durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung errichtet. Nach deutschem Recht (preuß. Gesetz vom 23. Febr. 1870; königl. sächsisches vom 15. Juni 1868; badisches vom 5. Mai 1870; Bayr. Gemeindeordnung vom 29. April 1869) bedürfen die S. von Privatpersonen mindestens der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde und, wenn nicht das Landesgesetz den so genehmigten S. die selbständige Rechtsfähigkeit, jurist. Persönlichkeit (s. Juristische Person) ohne weiteres beilegt, deren Erteilung durch das Staatsoberhaupt. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden, vor der neuern Gesetzgebung errichteten S. sind durch stillschweigende Duldung sanktioniert. Auch das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch verlangt zur Entstehung einer rechtsfähigen S. Genehmigung des Bundesstaates, in dessen Gebiet die S. ihren Sitz (ihre Verwaltung) haben soll. Soll die S. ihren Sitz nicht in einem Bundesstaat haben, so giebt der Bundesrat die Genehmigung (§. 80). Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch der Schriftlichkeit; für das Stiftungsgeschäft von Todes wegen gilt Testamentsform (§§. 81, 2229). Bis zur Erteilung der Genehmigung ist Widerruf möglich (§. 81). In Österreich ist nur die obrigkeitliche Genehmigung durch die administrative Behörde, bei geistlichen S. im Einverständnis mit dem Ordinariat erforderlich. Die Anordnung der Verwaltung erfolgt durch den Stifter, wenn aber dieser nicht bestimmte und ausführbare Anordnung traf, durch die dazu berufene öffentliche (staatliche, gemeindliche, kirchliche) Behörde, unter deren Aufsicht auch die Verwaltung zu führen ist. Es kommt hier unter anderm der Unterschied zwischen weltlichen und kirchlichen, öffentlichen und privaten (insbesondere Familien-), allgemeinen und örtlichen oder S. für engere Personenkreise in Betracht. Rein kirchliche katholische S. verbleiben in Österreich in der Verwaltung der kirchlichen Organe. Die S. erlischt mit dem Wegfall ihres Vermögens oder durch staatliche Aufhebung, wenn der Zweck weggefallen oder die S. für das öffentliche Wohl nachteilig geworden ist. Ist noch Vermögen vorhanden, so fällt es an den Staat, sofern nicht der Stifter für diesen Fall andere Anordnung getroffen hat oder das Vermögen ähnlichen Zwecken zugewendet wird. Das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch bestimmt, daß, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich wurde oder sie das Gemeinwohl gefährdet, die zuständige Behörde entweder Umwandlung oder Aufhebung beschließen kann (§. 87). Besondere Vorrechte genießen nach einzelnen Landesrechten die Milden Stiftungen (s. d.). Über Familienstiftungen s. d. - Vgl. Artikel S. im "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts", 2. Ergänzungsband (Freib. i. Br. 1893); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Lpz. 1895), §. 78.

Stiftwalzen, in mechan. Musikwerken, s. Musikinstrumente, mechanische.

Stiftzahn, s. Zähne, künstliche.

Stiglmayer, Joh. Bapt., Erzgießer, geb. 18. Okt. 1791 zu Fürstenfeldbruck unweit München, wurde zum Goldschmied bestimmt und 1810 als Schüler der Akademie aufgenommen, ging aber 1814 zur Stempelschneidekunst über. 1819 reiste er nach Italien, um im Auftrage des Königs die Technik des Erzgusses kennen zu lernen. Nach München 1822 zurückgekehrt, schnitt er zunächst noch Medaillenstempel, bis König Maximilian I. ihn 1824 an die Spitze der neu zu errichtenden Kunstgießerei stellte. 1826 goß er eine Reihe umfangreicher Werke, so das Denkmal des Königs Maximilian für Bad Kreuth, nach eigenen Entwürfen; 1829-33 den Obelisken auf dem Karolinenplatz in München; 1835 das Denkmal des Königs Maximilian in München, nach Rauch; 1839 das Schillerdenkmal für Stuttgart und die kolossale Reiterstatue Kurfürst Maximilians, beide nach den Modellen von Thorwaldsen; ferner die Mozartstatue Schwanthalers für Salzburg. Seit 1838 war S. mit dem Guß der 14 Kolossalstatuen bayr. Fürsten für den Thronsaal der neuen Residenz, nach Schwanthaler, beschäftigt, welche im Feuer vergoldet und deshalb stückweise