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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Synergiden - Synodalverfassung

mus nur allmählich einigermaßen einzudringen vermochte. Das bezeugen Neues Testament und Josephus. Nach der Mischna (Sanhedrin I, 6) bestand das S. aus 71 Mitgliedern. Zur Zeit Jesu hatte es nur über Judäa die Jurisdiktion, aber das orthodoxe Judentum erkannte damals alle seine Anordnungen für verbindlich (Apostelgesch. 9,2; 22,5). Auch überließen ihm die Römer alle richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen, soweit nicht der Prokurator Kompetenzbeschränkungen (Joh. 18,31) eintreten ließ. Doch selbst bei Todesurteilen machte dieser seine Bestätigung von dem jüd. Urteil über das Vergehen abhängig. Der Versammlungsort des S. war eine Halle am Xystos in Jerusalem. Das Verfahren wird in der Mischna genau beschrieben. - Vgl. Saalschütz, Das mosaische Recht (2. Aufl., 2 Tle., Berl. 1853); Hamburger, Realencyklopädie für Bibel und Talmud, Abteil. 2 (Strelitz 1883); Schürer, Geschichte des jüd. Volks, Tl. 2 (Lpz. 1886). - Der Sanhedrin, den Napoleon I. zur Regelung der jüd. Angelegenheiten 1806 nach Paris berief, hat mit dem S. nur die 71 Mitglieder und den Namen gemein, denn diese Versammlung hatte nur einen Entwurf zu einer Verfassung der Juden Frankreichs zu beraten, die als jüd. Konsistorialverfassung noch besteht.

Synergiden (grch.), s. Befruchtung.

Synergismus (grch.), in der christl. Dogmatik die "Mitwirkung" des menschlichen Willens bei der Bekehrung. Für diese Meinung sprach in der Reformationszeit namentlich Melanchthon und seine Schule, während das strenge Luthertum an der absoluten Unfähigkeit des natürlichen Willens, vor, bei oder nach der Bekehrung mitzuwirken, festhielt und die Lehre von der "Synergie" des Pelagianismus (s. Pelagianer) beschuldigte. Infolge dieses Gegensatzes entstanden seit 1557 in der deutsch-evang. Kirche die Synergistischen Streitigkeiten, in denen auf Melanchthonscher Seite Pfeffinger und Strigel, auf der Seite der Lutheraner Flacius und Amsdorf hervortraten und die mit der Zurückweisung der Melanchthonschen Richtung in der Konkordienformel (s. d.) endeten. Das moderne Luthertum hat sich dem S. wieder genähert, doch unter dem Vorbehalt, daß auch die Mitwirkung des Menschen bei der Bekehrung nicht mit dessen natürlichen, sondern mit den durch die vorbereitende Gnade geschenkten Kräften erfolge.

Synesis (grch.), Sinn, Verstand; in der Grammatik heißt constructio ad synesin (oder ad sensum) eine grammatisch genau genommen unrichtige, aber dem Sinne entsprechende Beziehung von Worten (Satzteilen) aufeinander, z. B. "eine Menge Menschen kamen (statt: kam) mir entgegen".

Synesius, neuplatonischer Philosoph, Redner und Dichter, geb. 379 n. Chr. zu Kyrene, erhielt zu Alexandria seine wissenschaftliche Bildung und wurde dann 397-398 mit einer Sendung an Kaiser Arcadius nach Konstantinopel beauftragt. Nach seiner Rückkehr trat er um 401 zum Christentum über und wurde 410 Bischof von Ptolemais, starb aber schon 412 (wenigstens sicher vor 431). Er legte seine philos. Ansichten in Reden, Briefen, Hymnen und andern Schriften nieder und war namentlich der Ansicht, daß, während das Volk der Mythen bedürfe, der Gebildete sich nur an den philos. Gehalt derselben zu halten habe. Seine gesamten Werke gab Petavius (Par. 1612 u. ö.) heraus; einzelne Schriften bearbeiteten kritisch Krabinger (Landsh. 1850) und Flach (Tüb. 1875). - Vgl. Seeck, Studien zu S. ("Philologus", Bd. 52, 1893).

Syngnathus, Fischgattung, s. Seenadeln. -

Synezesis, Synizēse (grch.), s. Synäresis. - S. pupillae, Pupillensperre.

Synklinalen (grch.), s. Mulden.

Synkope (grch.), Ohnmacht, plötzliche Entkräftung; in der Grammatik die Ausstoßung eines Vokals zwischen zwei Konsonanten im Innern eines Wortes, wie lat. valde, sehr, aus valide, deutsch "bessre" aus "bessere". - In der Musik bezeichnet S. die Bindung aus einem leichten Taktteil auf den nächsten schweren. Durch die S. erhält der eigentlich unbetonte Taktteil den Accent.

Synkrasis (grch.), Vermischung.

Synkratie (grch.), Mitherrschaft.

Synkretismus (grch.), in der Geschichte der Philosophie und Theologie das Verfahren derjenigen, welche, um den Frieden unter streitenden Parteien herzustellen, die Unterscheidungslehren derselben dergestalt erklären, daß jede Partei ihre eigenen Meinungen und Lehren in den Erklärungen zu finden glaubt. Im 16. Jahrh. wurden diejenigen Philosophen, welche zwischen Platos und Aristoteles' Philosophie vermitteln wollten, Synkretisten genannt. In der prot. Theologie hießen so seit 1645 die Anhänger des Georg Calixtus (s. d.) und die Helmstedter Theologen als Vermittler zwischen Protestantismus und Katholicismus, weil sie neben der Heiligen Schrift die Tradition aus den ersten christl. Jahrhunderten als untergeordnete Erkenntnisquelle der Lehre gelten lassen wollten und das Apostolische Symbolum zur Herstellung des Friedens unter allen christl. Parteien für hinreichend hielten.

Synnada, alte phrygische Stadt in Kleinasien, s. Asiun-Karahissar.

Synod, heiliger, genauer der heiligste regierende S., russ. Svjatějšij pravitelstvujuščij sinod, die an der Spitze der russ. Kirche stehende Reichsbehörde in St. Petersburg, 1721 von Peter d. Gr. errichtet und 1723 von den Patriarchen der orient. Kirche als ihnen gleichstehend anerkannt. Sie ersetzt für die russ. Kirche nicht nur den Patriarchen, sondern auch die Provinzialsynode (sobor). Ihre Mitglieder, gegenwärtig sieben, werden vom Kaiser ernannt (beständige auf Lebenszeit; die Metropoliten von Petersburg, Moskau und Kiew, früher auch Weltgeistliche, wie der Beichtvater des Kaisers und der Obergeistliche der Armee und der Flotte; residierende auf eine Reihe von Jahren aus den Epiarchialbischöfen). Den Vorsitz führt der Metropolit von Petersburg. Der Kaiser selbst wird im S. vertreten durch den Oberprokuror, eine Person weltlichen Standes mit den Rechten und der Stellung eines Ministers. Thatsächlich ist alle Macht auf diesen übergegangen, und der S. erscheint nur als ein ihm beigegebener Beratungskörper. Die Beschlüsse des S. werden als Synodalukase veröffentlicht. Neben der obersten Verwaltung, Disciplin und Gerichtsbarkeit in allen kirchlichen Angelegenheiten umfaßt der Geschäftskreis des S. auch die Censur aller die Lehre der russ. Kirche betreffenden Schriften (wofür eine besondere geistliche Zensur besteht) und die oberste Instanz in Ehesachen. (S. auch Russische Kirche und Rußland [Verfassung].)

Synodalverfassung, in der prot. Kirche diejenige organische Einrichtung, nach welcher die kirchliche Gemeinde durch Synoden und Presbyterien (s. Presbyter; daher auch Synodal-und Pres-^[folgende Seite]