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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Telegraphenverkehr

gramme entstehen, nicht zu vertreten. Die entrichtete Gebühr wird jedoch zurückerstattet a. für durch Schuld der Telegraphenverwaltung gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung beförderte Telegramme; b. für verglichene Telegramme, welche infolge der Verstümmelung ihren Zweck erweislich nicht erfüllt haben.

Über die Benutzung der Telegraphenanstalten zu militär. Zwecken enthält die Kriegstransportordnung vom 26. Jan. 1887 (Reichsgesetzblatt von 1887, S. 13) Bestimmungen.

IV. Völkerrechtliche Stellung; Internationale Konferenzen.

Die kosmopolitische Bedeutung des Telegraphen für das moderne Kulturleben macht es unerläßlich notwendig, daß der Betrieb dieses Verkehrsmittels für große Völkergruppen, ja möglichst für die ganze Erde nach gleichen Grundsätzen geregelt werde. So wurden denn bereits 1850 durch den Abschluß des Deutsch-Österreichischen Telegraphenvereins (Zunächst zwischen Preußen, Bayern, Sachsen und Österreich) internationale Bestimmungen über die zu benutzenden Apparate, die Betriebsweisen, die Verkehrsformen, die Abwicklung des Verkehrs, die Tarife u. s. w. getroffen, welche der weitern Entwicklung der Telegraphie sehr förderlich waren. Diesem Vorgange folgten bald die roman. Staaten, von denen Frankreich, Belgien, die Schweiz und Sardinien 1852 einen besondern Verein bildeten. Beide Vereinsgruppen, welche in den Konferenzen von Paris 1855 und von Brüssel 1858 einen weitern Ausbau der internationalen Beziehungen erstrebt hatten, traten 1865 in Paris zu dem ersten Internationalen Telegraphenkongreß zusammen. Der bezügliche, am 16. Mai 1865 von 20 europ. Regierungen unterzeichnete Vertrag stellte gemeinsame Grundsätze für Behandlung der internationalen Telegramme, auch telegr. Geldanweisungen, für einheitliche Münzwährung und Abrechnung auf, behielt aber den Zwanzig-Wortetarif (vgl. S. 675 a.) und die Zonen in den einzelnen Ländern bei. Auch wurden wertvolle Vereinbarungen für wissenschaftliche und praktische Zwecke getroffen, z. B. für Bedienung der Observatorien, metereolog. Meldungen, Windberichte, Sturmwarnungssignale. Der zweite Telegraphenkongreß in Wien 1868 vereinigte zum erstenmal die asiat. Telegraphenverwaltungen mit der großen europ. Vereinsgruppe. In dem am 1. Jan. 1869 in Kraft gesetzten internationalen Telegraphenvertrage wurden mehrfache Tariferleichterungen eingeführt; auch wurde die Feststellung der Statistik nach einheitlichem Muster und die Gründung eines Internationalen Telegraphenbureaus in Bern zur Durchführung derselben und als gemeinschaftliche vermittelnde Geschäftsstelle beschlossen, sowie die Herausgabe des in dem genannten Bureau redigierten Vereinsorgans ("Journal télégraphique", seit 1869) besorgt. In technischer Beziehung ist die Einführung des Hughes neben dem Morse (s. Elektrische Telegraphen, A, 8) auf langen internationalen Linien durch diese Konferenz erwähnenswert. Die dritte Telegraphenkonferenz tagte vom Dez. 1871 bis 15. Jan. 1872 in Rom; hier ward unter anderm beschlossen, die großen Privat-Kabelgesellschaften zu den Konferenzen zuzulassen, ohne ihnen indessen Stimmrecht einzuräumen. Cyrus Fields Antrag, die Kabel im Kriege zu neutralisieren, fand in Rom keine Annahme. Diese wichtige Frage ist durch die am 14. März 1884 in Paris unterzeichnete Konvention zum Schutze der unterseeischen Kabel, welcher 38 Staaten beigetreten sind, in einem

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Sinne gelöst worden, der ebensowohl die volkswirtschaftlichen und sittlichen Forderungen, als auch die wichtigen privaten Interessen der Kabeleigentümer befriedigt; der Erlaß örtlicher Schutz- und Strafbestimmungen zur Verhütung der Beschädigung dieser wertvollen Linien blieb den einzelnen Staaten überlassen. Auf der Telegraphenkonferenz in Petersburg (1875) wurde der Vertrag von 1869 ganz neu bearbeitet, auch das Betriebsreglement und das Tarifwesen von ihm getrennt, so daß diese auf den spätern Konferenzen abgeändert werden konnten, ohne daß der Vertrag selbst geändert zu werden brauchte. Obwohl Vorschläge auf Herabsetzung der Tarifeinheit vorlagen, ward die Einheit von 20 Wörtern, mit dem Fortschreiten um je 10 Wörter, beibehalten, für außereurop. Telegramme jedoch der Worttarif angenommen. Im europ. Verkehr ward das Telegraphenavis (10 Wörter) für 3/5 der Einheitsgebühr zugelassen und dringenden Privattelegrammen gegen Zahlung der dreifachen Gebühr die Bevorzugung in der Beförderung zugestanden. Die fünfte internationale Telegraphenkonferenz in London 1879 brachte die allgemeine Annahme des Worttarifs unter Beifügung einer der Beförderungsgebühr von 5 Wörtern gleichen Grundtaxe.

Trotzdem war aber die Anzahl der Telegraphentaxen für den internationalen Verkehr immer noch sehr bedeutend. Erst auf der sechsten internationalen Telegraphenkonferenz zu Berlin 10. Aug. bis 17. Sept. 1885 wurden, besonders infolge der Bemühungen des Staatssekretärs von Stephan, bedeutende Vereinfachungen erzielt. Der reine Worttarif wurde angenommen. Es wurde, unter Vorbehalt etwaiger Abrundung in der Landesmünze, eine einheitliche Taxe für den Verkehr zwischen allen Ämtern je zweier Staaten festgestellt; doch sollte in den großen europ. Staaten eine Teilung in zwei Hälften zulässig sein. Die Gebühr soll sich aus der End- oder Terminalgebühr vom Aufgabeorte bis zur Grenze und von dieser bis zum Empfangsamte und nach Befinden einer Durchgangstaxe zusammensetzen, wobei, mit wenigen Ausnahmen, der Berechnung der billigste Weg zu Grunde zu legen ist, dem Aufgabestaate jedoch noch eine gewisse, beschränkte Freiheit in der Erhebung der Taxen gelassen wird. Für den europ. Verkehr wurde die Terminaltaxe auf 10 Cent., die Transittaxe auf 8 Cent. für jedes Wort festgesetzt. Für kleinere Staaten wurden die Sätze auf 6 1/2 und 4 Cent. ermäßigt. Rußland und der Türkei sind mit Rücksicht auf ihre langen Linien mäßige Zuschlagstaxen zugestanden. Für die Unterseekabel wird eine besondere Durchgangsgebühr für jeden einzelnen Fall festgestellt. Auf der im Juni und Juli 1890 in Paris abgehaltenen internationalen Telegraphenkonferenz gelang es der deutschen Verwaltung im Wege besonderer Einzelabkommen mit den meisten europ. Staaten, den Tarif weiter dahin zu vereinfachen, daß, abgesehen von Griechenland und der Türkei, mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse dieser Pariser Konferenz am 1. Juli 1891 nur noch drei verschiedene Taxgruppen bestehen, nämlich Gruppe 1: Verkehr mit den unmittelbar angrenzenden Ländern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Österreich-Ungarn und die Schweiz), Wortgebühr 10 Pf.; Gruppe 2: Verkehr mit Großbritannien und Irland, Schweden, Norwegen und Italien, Wortgebühr 15 Pf.; Gruppe 3: Verkehr mit Rußland, Bosnien, Herzegowina, Montenegro, Bulgarien, Serbien, Rumänien, Spanien und Por-