Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Todesthal; Todi; Tödi; Todis ; Todleben; Todmorden; Todsonntag; Todsünden; Todtnau; Todus; Toesa; Toffana

881

Todesthal - Toffana

tung vorgekommen, obwohl die T. gesetzlich nie abgeschafft ist.

Gesetzlich beseitigt ist die T. in Rumänien (1864), Portugal (1867), Holland (1870), Italien (1889), San Marino (1848), Michigan (1847), Rhode-Island (1852), Wisconsin (1853), Maine (1887), Columbia (1863), Venezuela (1864), Costa-Rica (1880). Ebenso kennt sie der norweg. Strafgesetzentwurf von 1895 und der Schweizer von 1896 nicht mehr. In der Schweiz war sie 1874 für unzulässig erklärt, schon 1879 aber außer für polit. Verbrechen wieder zugelassen. In Rußland besteht die T. noch bei Hoch- und Landesverrat, verbrecherischen Handlungen gegen den Kaiser und die Mitglieder des kaiserl. Hauses und schweren Quarantäneverbrechen.

In Deutschland hatten nur Oldenburg, Anhalt, Bremen seit 1848, Sachsen seit 1868 die T. abgeschafft. In die Reichsgesetzgebung wurde die T. nach harten parlamentarischen Kämpfen aufgenommen. Sie findet Anwendung bei Mord und bei Mordversuch am Kaiser, dem eigenen Landesherrn und dem Landesherrn des Aufenthaltsstaates (§§. 211, 80), in gewissen Fällen des Sprengstoffgesetzes (s. d.); ferner als Strafe der Veranstalter und Anführer eines zum Zwecke des Sklavenraubes unternommenen Streifzuges, wenn durch diesen der Tod einer der Personen, gegen welche der Streifzug unternommen war, verursacht wurde (s. Sklaverei; Reichsgesetz vom 28. Juli 1895). Im deutschen Militärstrafgesetzbuch wird die T. für militär. Verbrechen im Felde (Fahnenflucht, Feigheit und Bruch des Ehrenwortes durch einen Kriegsgefangenen u. s. w.) und zwar in 10 Fällen ausschließlich, in 8 Fällen wahlweise angedroht. Ebenso tritt, außer in Bayern, nach Einführungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuch §. 4, wenn bestimmte Handlungen in einem Teile des Bundesgebietes begangen werden, die der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat, an Stelle lebenslänglicher Zuchthausstrafe T. Die T. wird im Felde durch Erschießen (s. Füsilieren) vollstreckt. Sonst geht die Vollstreckung der im Frieden wegen eines gemeinen Verbrechens erkannten T. auf die Civilbehörden über. Im Vollzuge der T. (s. Hinrichtung) sind Verschärfungen weggefallen. Über die T. in den deutschen Kolonialgebieten s. Kolonialrecht (Bd. 17). Auch das Österr. Strafgesetz und der Gesetzentwurf von 1891 hat die T. - Vgl. Merkel, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (Stuttg. 1889); von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (8. Aufl., Berl. 1897) und die dortige Litteratur; Gruber, Der Stand der T. in der Gesetzgebung und in der Praxis (im "Gerichtssaal", Bd. 44, 1891); von Kräwel (ebd., Bd. 38).

Todesthal, s. Death Valley (Bd. 4 und Bd. 17).

Todi, das Tuder der alten Umbrer, mittellat. Tudertum, Stadt in der ital. Provinz und im Bezirk Perugia, auf einem Berge, links über dem Tiber, in einer von Olivenhainen und Weinbergen bedeckten Hügellandschaft, Sitz eines Bischofs, hat (1881) 4677, als Gemeinde 15 325 E., ein Gymnasium, eine technische Schule, ein Seminar, Mauerreste etrusk. und röm. Ursprungs, darunter die große Ruine eines Tempels oder einer Basilika, im Palazzo Cicchitelli Bäderreste mit Mosaikboden, Reste des Theaters bei dem etrusk. Mauergürtel, des Amphitheaters unter dem röm. Mauergürtel, Wasserbehälter an der Piazza del Duomo und zahlreiche Gräber aus der Zeit der Etrusker. Die Kathedrale hat Fresken von Spagna und einen mächtigen Turm; die 1604 vollendete Wallfahrtskirche Sta. Maria della Consolazione, ein Kuppelbau über einem griech. Kreuze, dessen Arme mit Halbkuppeln bedeckt und polygonal gestaltet sind, gehört zu den edelsten Schöpfungen der Renaissance. Im Palazzo Comunale, einem edeln Bau got. Stils, befindet sich eine kleine Gemäldesammlung mit einem trefflichen Bilde (Krönung Mariä) von Spagna aus dem J. 1511. Der Palazzo del Governo von 1293 hat einen hohen Turm und Zinnen; bemerkenswert ist auch der schöne Palazzo Atti von 1552.

Tödi, der höchste Gebirgsstock der gleichnamigen Gruppe der Glarner Alpen (s. Westalpen) und der nordöstl. Schweiz, erhebt sich als massiger, eisgekrönter Felsstock zwischen dem Sand- und dem Bifertenfirn an der Grenze der Kantone Glarus und Graubünden. Seine schöne, gegen NO. sich sanft abdachende Firnkuppe bildet drei Gipfel: der höchste Punkt ist der Piz Rusein (3623 m) in der Wasserscheide zwischen der Linth und dem zum Vorderrhein fließenden Ruseinbach; östlich von ihm erhebt sich der Schneegipfel des Glarner T. (3601 m) und am nördl. Ende des Gipfelplateau stürzt der Sandgipfel 3434 m mit steilen Kalkwänden zur Sandalp ab. Im NW. die Clariden (s. d.). Lange galt der T. für unersteigbar, bis es 1. Sept. 1824 zwei Bündener Gemsjägern gelang, den Piz Rusein von S. her zu ersteigen. Die erste Besteigung von der Glarner Seite wurde 10. Aug. 1837 von drei Glarner Jägern ausgeführt und 19. Aug. 1837 von F. von Dürler wiederholt. Eine Klubhütte ist am Grünhorn (2451 m) errichtet worden.

Todis (Todĭdae), soviel wie Plattschnäbel (s. d.).

Todleben, russ. General, s. Totleben.

Todmorden, Stadt auf der Grenze der engl. Grafschaften York (West-Riding) und Lancashire, in der Penninischen Gebirgskette, am Rochdale-Kanal und an der Linie Rochdale-Pontefract, welche hier nordwestlich nach Burnley abzweigt, zählt (1891) 24 725 E.; hat reiche Steinkohlenlager, Eisen- und Messinggießerei, Maschinenbau und Baumwollindustrie.

Todsonntag, weniger richtig Totensonntag, der Sonntag Laetare (s. d. und Todaustreiben).

Todsünden (lat. peccata mortalia), in der theol. Moral nach 1 Joh. 5, 10, 17 diejenigen Sünden, welche den geistlichen Tod, d. h. den Verlust des Gnadenstandes nach sich ziehen. Die kath. Theologie unterscheidet sie von den läßlichen Sünden oder Erlaßsünden (peccata venialia), die diese Folge nicht haben. Nach den noch geltenden Bestimmungen des Petrus Lombardus zählt man sieben T.: Hochmut, Geiz, Wollust, Zorn, Völlerei, Neid, Trägheit des Herzens. Einige Scholastiker rechneten auch die sog. schreienden Sünden: Totschlag, Sodomiterei, Unterdrückung der Unschuld und gewaltsame Vorenthaltung des verdienten Lohns, unter die T.

Todtnau, Stadt im Amtsbezirk Schönau des bad. Kreises Lörrach, an der Wiese, in 649 m Höhe, am südl. Fuß des Feldbergs, an der Linie Zell-T. (18,2 km) der Süddeutschen Nebenbahngesellschaft, hat (1895) 2068 E., darunter 103 Evangelische, Post, Telegraph, roman. Kirche mit zwei Türmen, Spital, Spar- und Vorschußbank, Wasserleitung, Gas- und elektrische Beleuchtung; Baumwollspinnerei, Weberei, Papierfabrik, mechan. Werkstatt, Bürstenhölzer-, Bürsten- und Pinselfabrikation.

Todus, Vogelgattung, s. Plattschnäbel.

Toesa, span. Längenmaß, s. Faden.

Toffana, s. Aqua Tofana.