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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Überfall (im Festungsbau) - Übergangssteuern

anfällt. Der Ü. kann ausgeführt werden gegen einen ruhenden oder einen marschierenden Gegner. Im letztern Falle erfolgt er aus einem Versteck (s. d.), welches man als Hinterhalt bezeichnet, wenn man sich vom Feinde verfolgt zurückzieht und ihn aus einer verborgenen Aufstellung anfällt. Von gelungenen Ü. im großen Stil sind namentlich zu nennen: Hochkirch 1758, Hainau 1813 und Beaumont 1870.

Der Ü. als Angriffsart gegen eine Festung besteht darin, daß der Angreifer versucht, möglichst unbemerkt sich den Werken zu nähern, vor ihnen befindliche Truppen überraschend zu bewältigen und mit ihnen zusammen einzudringen, oder sich mit List eines wichtigen Teils der Festung, etwa eines Thors, zu bemächtigen oder mit vorbereiteten Mitteln Hindernisse und Wall zu übersteigen und dann mit bereitgestellter Übermacht die Besatzung zu überwältigen. Der Ü. ist nur bei kleinen schlecht bewachten Plätzen nach gründlicher Erkundigung möglich.

Überfall, im Festungsbau, s. Batardeau.

Überfalleinlauf, s. Wasserräder.

Überfallsquellen, s. Quellen.

Überfallsrecht, das Recht, wonach Früchte, die von einem Baume oder Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks gelten, so daß sie also Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücke werden (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 911). Nach preuß. Recht darf der Nachbar sogar auch die Früchte von den überhängenden Zweigen von seiner Seite aus brechen (Überhangsrecht; Landr. Ⅰ, 9, §. 289).

Überfallwehr, s. Wehr.

Überfangen, eine Methode der Glasraffinerie, s. Glas.

Überfangglas, s. Buntglas.

Überflurhydrant, s. Feuerhahn.

Überflüssige Werke, soviel wie Opera supererogationis (s. d.).

Überfracht, im Personenverkehr auf Eisenbahnen und Posten der Betrag, der für das über das Gewicht des Freigepäcks hinausgehende Gewicht des Reisegepäcks (s. d.) zu entrichten ist, auch wohl kurz dieses Mehrgepäck selbst.

Überfruchtung, s. Superfötation.

Übergabe, die Übertragung des Besitzes an einer Sache seitens des bisherigen Besitzern an einen andern (s. Besitzerwerb und ‑Verlust). Über symbolische Ü. s. Symbol. Ü. ist nach dem Vorgang des spätern röm. Rechts heute noch allgemeines Erfordernis für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem Recht, Preuß. und Bayr. Landrecht, Schweizer Obligationenrecht, Sächs., Österr. und Deutschem (§. 929 mit §. 854) Bürgerl. Gesetzbuch, aber nicht nach franz. Recht; auch nicht nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch bezüglich der Veräußerung von Seeschiffen, dazu genügt der bloße Vertrag. Nach jenen Rechten stellen sich also die Rechtsgeschäfte, welche abgeschlossen werden, um Eigentum an fremden Sachen zu erwerben, wie Kauf, Tausch, Schenkung, als Titel (s. d.) für den Eigentumserwerb dar. Der Käufer kann, solange der Verkäufer nicht übergeben hat, diesen auf Übertragung des Eigentums durch Ü. verklagen; solange aber die Ü. nicht erfolgt ist, kann der Verkäufer, auch wenn der Kaufpreis bezahlt ist, vorbehaltlich seiner Haftung auf Schadenersatz, dem Käufer den Erwerb dadurch entziehen, daß er die Sache einem Dritten veräußert und übergiebt, nur nicht nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern der Dritte den Titel des Käufers kannte. Wenn der Verkäufer in Konkurs fällt, bevor die Sache übergeben ist, kann der Käufer nicht das Recht der Aussonderung (s. d.), sondern nur seine Entschädigungsforderung als Konkursgläubiger geltend machen. Übrigens wird mit der Ü. Eigentum auch dann übertragen, wenn ein gültiger Titel nicht vorliegt. Die Eigentumsübertragung kann übrigens auch unter einer Bedingung erfolgen, z. B. unter der, daß der Käufer den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist bezahle, so daß das Eigentum erst mit der Zahlung übergeht, wenn schon im voraus die Ware übergeben wird. Durch eine mittels Ü. erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann, wenn die Sache dem Veräußerer nicht gehörte, Eigentümer, sofern er zur Zeit der Ü. des guten Glaubens ist, der Veräußerer sei Eigentümer (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 932); bei solchem Erwerb von einem Kaufmann, der die Sache in seinem Handelsbetriebe veräußert, sogar dann, wenn er nur Glaubens war, derselbe sei (als Kommissionär, Agent u. s. w.) berechtigt, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen (altes Handelsgesetzbuch Art. 306; neues vom 10. Mai 1897, §. 366). Doch muß in beiden Fällen immer körperliche Ü., nicht bloß constitutum possessorium, vorliegen. (S. Bona fides.)

Übergalle, soviel wie Rinderpest (s. d.).

Übergangsabgaben, Übergangssteuern, die Abgaben, die von Staaten des Deutschen Reichs, die innere Steuern auf die Hervorbringung und Zubereitung eines Verbrauchsgegenstandes (z. B. Bier, Branntwein) gelegt haben, bis zum gesetzlichen Betrage derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus andern Staaten des Deutschen Reichs erhoben werden dürfen, sofern mit diesen nicht Steuergemeinschaft besteht. Ursprünglich wurden Einfuhrabgaben nur soweit gestattet, als die innere Steuer höher war als im Auslande. Diese Abgaben, Ausgleichungssteuern genannt, ersetzte man 1841 im «Zollverein» durch das System der Ü. Die jetzigen Ü. in Deutschland sind folgende: Zum Schutz und zur Ergänzung von Reichssteuern wird in der Brausteuergemeinschaft vom Bier 2 M. für 100 l und in der Branntweinsteuergemeinschaft 96 M. für 100 l reinen Alkohols erhoben. Der letztere Satz kommt, da alle Einzelstaaten jetzt der Branntweinsteuergemeinschaft angehören, nur beim Eingang aus Luxemburg zur Anwendung, wird aber für den mit Übergangsschein eingehenden Branntwein auf 78,74 M. ermäßigt. Zum Schutz und zur Ergänzung von Landesbiersteuern wird erhoben vom Bier in Bayern 3,25 M. für 100 l, in Württemberg 3 M. für 100 l braunen und 1,65 M. für 100 l weißen Biers, in Baden 3,20 M. für 100 l, in Elsaß-Lothringen 2,30 M. für 100 l starken und 0,58 M. für 100 l dünnen Biers; von geschrotenem Malz in Bayern 6,50 M. für 100 l, in Württemberg 5 M. von 50 kg geschrotenem und 2,80 M. von 50 kg gequetschtem (Grün-)Malz. Die Brausteuergemeinschaft erhebt 2 M. für 100 l Bier. In Sachsen und in Baden werden auch vom eingehenden Fleisch Abgaben erhoben, die als Ü. anzusehen sind.

Übergangsbahnhöfe, s. Bahnhöfe

Übergangsgebirge, ältere Bezeichnung für das mächtige Schichtensystem von namentlich Grauwacken und Thonschiefern zwischen den krystallinischen Schiefern und der Steinkohlenformation, das jetzt in mehrere Formationen eingeteilt wird.

Übergangsklima, soviel wie Küstenklima (s. d.).

Übergangssteuern, s. Übergangsabgaben.