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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Unke – Unmöglichkeit

bäumen, Mimosen und Combreten, vermischt mit Phönixgebüsch, Amomum und Rubiaceen als Unterholz. Papageien und Affen kommen in Masse vor; die Elefanten sind nahezu ausgerottet. Angebaut werden Bananen, Bataten, Zuckerrohr, Kaffee, Mais, Sesam und Tabak. Die ursprünglichen Bewohner, Witschwesi (d. h. Unterworfene), sind reine Bantu; mit ihnen vermischten sich die über den Somerset-Nil eingewanderten Wawitu, vom Gallastamm der Wahuma, welche die herrschende Klasse wurden, und im nördl. Grenzgebiet die Schuli. Der Gesamtname der Bevölkerung ist: Wanjoro; ihre Sprache (Kinjoro) ist ein Bantudialekt, nahe verwandt der Sprache der Waganda. Der wichtigste Ort, außer der ehemaligen Königsresidenz Massindi, ist Kibiro am Ostufer des Albertsees; hier wird in großen Mengen Salz gewonnen. Wegen des Salzhandels entstanden die ersten Kriege zwischen U. und Uganda. Der Herrscher Kabarega unterstützte die rebellische mohammed. Partei in Uganda, weshalb die Engländer, seit 1890 Schutzherren von Uganda, gegen U. zu Felde zogen, bis Cunningham 1895 Kabarega vertrieb und ganz U. dem Protektorat Ugandas einverleibte. 1896 wurden 11 Militärstationen in U. errichtet. (S. auch Uganda.) – Vgl. Emin Pascha. Eine Sammlung von Reisebriefen und Berichten, hg. von Schweinfurth und Ratzel (Lpz. 1888); Junkers Reisen in Afrika (3 Bde., Wien 1889‒91); Casati, Zehn Jahre in Äquatoria (2 Bde., Bamb. 1891).

Unke, Feuerkröte (Bombinator igneus Roesel, s. Tafel: Frösche und Kröten Ⅰ, Fig. 2), ein in ganz Mitteleuropa heimischer, 3 cm langer Lurch von krötenähnlichem Äußern, drüsenreicher, warziger Haut und ganzen Schwimmhäuten an den Hinterfüßen. Die Färbung ist auf dem Rücken schwarzgrau, auf dem Bauche feuer- oder orangerot mit stahlblauen Flecken; wird sie beunruhigt, so sondert sie aus den Drüsen der Haut einen weißen Saft ab. Die U. ist ein echtes Wassertier und hält sich vorzugsweise in Teichen und Sümpfen auf, wo sie namentlich abends und nachts ihren eintönigen Ruf erschallen läßt. Die Paarung erfolgt im Juni, nach ihr trifft man die U. auch auf dem Lande. Ihre Nahrung besteht in kleinen Tieren.

Unkel am Rhein, preuß. Flecken, s. Bd. 17.

Unken, Dorf im Gerichtsbezirk Lofer der österr. Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Salzburg, in 574 m Höhe am Fuß des Hochgseng, hat (1890) 220, als Gemeinde 1033 E. und wird als Bad und Luftkurort viel besucht. Bei U. ist die bayr.-österr. Grenze durch den befestigten Steinpaß abgeschlossen. Bei dem Grenzzollhaus Melleck (615 m) wurde Speckbacher mit den Tirolern von den Bayern 17. Okt. 1809 umgangen und geschlagen, sein Sohn gefangen.

Unklarer Anker, s. Klarer Anker.

Unktion (lat.), Salbung, Ölung.

Unlauterer Wettbewerb. Im Gegensatze zum Rechte Frankreichs, Belgiens, Italiens, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten hat sich das Deutsche Reich principiell nicht mit einer allgemeinen privatrechtlichen Norm zur Bekämpfung des U. W. begnügt, sondern neben dem Satze des Bürgerl. Gesetzb. (§. 826), daß, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, schadenersatzpflichtig ist (s. Arglist), einige Hauptarten des U. W. durch 1. Juli 1896 in Kraft getretenes Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 geordnet, welches zugleich auch das Betriebsgeheimnis (s. d.) und das Geschäftsgeheimnis (s. d.) unter erhöhten Schutz stellt.

Das Gesetz betrifft 1) den Firmen- und Namenmißbrauch: wer die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit der besondern Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer rechtmäßig bedient, kann auf Schadenersatz und Unterlassung belangt werden. 2) Den gleichen Nachteilen und bei bewußter Unwahrheit des Behaupteten auf Antrag auch einer Geldstrafe bis zu 1000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr unterliegt die zu Zwecken des Wettbewerbs geschehende Aufstellung oder Verbreitung unwahrer Behauptungen über das Erwerbsgeschäft eines andern (Herabsetzung des Konkurrenten; Betriebs- und Kreditschädigung; Anschwärzung, dénigremnent). 3) Bei Reklameschwindel (unrichtigen Angaben über Bezugsquellen u. s. w., welche geeignet sind, den Anschein eines besondern günstigen Angebots hervorzurufen) kann Unterlassung und, wenn der Verbreiter die Unrichtigkeit kennen mußte, auch Schadenersatz, ja, wenn die Angaben wissentlich unwahr und zur Irreführung geeignet waren, sogar Strafe (bis 1500 M., bei Rückfall daneben oder statt dessen Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten) verlangt werden. 4) Gegen Quantitätsverschleierungen, d. h. dagegen, daß man bei Waren (wie Garn), welche das Publikum in kleinen Abteilungen (Gebinden, Lagen, Strähnen) zu kaufen pflegt, stillschweigend das Gewicht der Waren verringert und durch den dann möglichen niedrigern Preis den Anschein erweckt, als verkaufe man billiger, wendet sich die Ermächtigung des Bundesrats, bestimmte Einheiten der Zahl, Länge und des Gewichts vorzuschreiben (Zuwiderhandlung mit Geld bis 150 M. oder Haft bedroht). Außer bei Nr. 4 findet Bestrafung nur auf Antrag statt und ist deren Herbeiführung auch durch Privatklage möglich. Statt Schadenersatz kann Buße (s. d.) verlangt werden. Auch in Österreich, Ungarn und der Schweiz hat man den Weg der Specialgesetzgebung eingeschlagen; in Österreich schon durch die Gewerbenovelle vom 15. März 1883 (bezüglich Namensmißbrauchs) und dann durch Gesetz vom 16. Jan. 1895 über die Ausverkäufe. – In Frankreich gewähren die Gerichte eine Klage wegen concurrence déloyale auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem ganz allgemein gehaltenen Art. 1382 des Code civil: «Tout fait quelconque de l’homme qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé à le réparer». – Ausgaben des Gesetzes vom 27. Mai 1896 von Aßmann, Bachem-Roeren, Fuld, Grünwald, Hauß, Höinghaus, Kahn, Lobe, Meyer, Müller, Osterrieth, Schmied, Schweiger, Stephan erschienen 1896.

Unlimitiert, unbegrenzt, unbestimmt.

Unluststoffe, s. Jäger, Gustav.

Unmittelbar, im öffentlichen Recht, s. Immediat.

Unmittelbarkeit des Verfahrens, s. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege.

Unmöglichkeit. Unmöglich ist das, was nicht sein oder was nicht geschehen kann. Die Juristen unterscheiden zwischen einer objektiven (also für jedermann vorhandenen) und einer subjektiven (für bestimmte Personen vorhandenen U.), zwischen einer natürlichen und einer rechtlichen U., zwischen einer zeitweiligen