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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Unterführung – Unterhaltspflicht

Städte und Bezirksämter qkm Wohngebäude Einwohner Evangelische Katholische Israeliten

A. Unmittelbare Städte.

Aschaffenburg 14,96 1312 15831 2373 12880 557

Kitzingen 32,95 1021 8002 4872 2710 417

Schweinfurth 24,57 1248 13514 8590 4513 373

Würzburg 32,16 3889 68747 13308 52802 2500

B. Bezirksämter.

Alzenau 261,52 3689 20185 207 19637 338

Aschaffenburg 400,47 5469 32594 403 32017 171

Brückenau 328,86 2278 12657 2991 9362 297

Ebern 367,35 3844 19064 11069 233

Gerolzhofen 477,56 5930 30988 6858 23569 541

Hammelburg 350,92 3485 19705 907 18374 421

Haßfurt 427,21 5100 27219 3312 23417 400

Karlstadt 476,20 5514 29848 1266 27986 580

Kissingen 467,74 5725 32831 3194 29010 612

Kitzingen 338,39 6105 30130 16030 13071 1008

Königshofen 559,15 6008 28784 10240 17413 1068

Lohr 735,26 5663 33558 3406 29545 593

Marktheidenfeld 489,97 5659 29790 5670 23706 401

Mellrichstadt 270,38 2890 13411 3004 9866 523

Miltenberg 321,57 3310 20328 1690 18388 248

Neustadt a. S. 377,12 4032 21198 340 19401 453

Obernburg 314,48 4509 25877 1610 23962 303

Ochsenfurt 372,46 4659 26135 5151 20449 489

Schweinfurt 495,98 5742 32941 6710 25377 836

Würzburg 464,29 6789 40251 4002 35495 705

^[Tabellenende]

Unterführung, die Durchführung eines Verkehrsweges unter einem andern.

Untergang der Gestirne, der infolge der scheinbaren Umdrehung des Himmelsgewölbes eintretende Moment ihres Verschwindens unter dem Horizont. (S. Aufgang der Gestirne.)

Untergärung, s. Bier und Bierbrauerei, A, Ⅲ.

Untergewehr, s. Gewehr.

Untergrund, die Erdschicht unter der Ackerkrume. Die wasserhaltende Kraft des U. ist von Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse der Ackerkrume, und seiner mineralog. Beschaffenheit nach kann er für die Ackerkrume «nachschaffend » sein, wenn er Pflanzennährstoffe enthält, oder das Gegenteil. Um den Pflanzenwurzeln den U. zugänglich zu machen, lockert man bei günstiger Beschaffenheit des U. denselben mit Hilfe des sog. Untergrundpfluges bis 65 cm Tiefe auf, düngt ihn auch wohl oder bringt von ihm durch Rajolen mit der Hand oder dem Pfluge sogar auf die Oberfläche zur Vermischung mit der Krume. Auch durch den Anbau von Leguminosen mit kräftiger, tiefgehender Wurzel (Lupine als Zwischenfrucht) kann an für die Wurzeln der Nachfrucht den Weg zum Eindringen in den U. bahnen. Über U. im Bauwesen s. Grundbau.

Untergrundbahnen, Londoner, s. Londoner Untergrundbahnen. (S. auch Stadtbahnen.)

Untergrundberieselung, s. Rieselfelder.

Untergrundbohne, s. Arachis.

Untergrundpflug, s. Pflug.

Untergurt, s. Sattel (in der Reitkunst).

Unterhalt, alles, was zur Erhaltung der leidlichen Existenz eines Menschen aufzuwenden ist: also Wohnung, Nahrung und Kleidung, Feuerung, ärztliche und Apothekerkosten. Die Kosten eines von dem Unterhaltspflichtigen (s. Unterhaltspflicht) gegen dritte Personen zu führenden Prozesses gehören nicht zum U. Wo eine Erziehungspflicht besteht, hat der Erziehungspflichtige auch die Kosten des Unterrichts und der Ausbildung zu einem Beruf, als zum U. eines Kindes gehörig, zu tragen. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und standesgemäßem U. Während sich das Maß des U. sonst nach dem Stande des Empfängers und den Mitteln oder dem Erwerb des Pflichtigen richtet (Bürgerl. Gesetzb. §. 1610), soll der Pflichtige, wenn der Unterhaltberechtigte sich gegen ihn so betragen hat, daß dieser zur Enterbung berechtigt wäre, oder wenn er, der Berechtigte, durch sittliches Verschulden in Not geraten ist, nur notdürftigen U. beanspruchen dürfen (Bürgerl. Gesetzb. §. 1611). Der Unterhaltspflichtige hat auch regelmäßig die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten, wenn ihre Bezahlung nicht von Erben zu erlangen ist (§. 1615).

Unterhaltspflicht. Die U. beruht teils, wie die öffentlich-rechtliche des Staates und der Gemeinden gegen Arme und die privatrechtliche der Verwandten, unmittelbar auf dem Gesetz, teils wird sie begründet durch Rechtsgeschäft (z. B. Auszug oder Alimentenvermächtnis) oder durch Delikt (s. d.) oder Quasidelikt (s. d.).

Der Ehemann hat mit der Frau schlechthin zu teilen, was er hat. Seine U. ist von Bedürftigkeit der Frau nicht bedingt. Sonst tritt U. erst ein, wenn der Berechtigte selbst nichts hat und nichts erwirbt, bezüglich der minderjährigen unverheirateten Kinder jedoch sogar, wenn sie Vermögen haben, insoweit ihre Einkünfte aus dem Vermögen und der Ertrag ihrer Arbeit dazu nicht ausreichen (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1602). Der Vermögensstamm soll also erst angegriffen werden, wenn die Eltern ihre U. nicht erfüllen können. Ferner hat der Pflichtige nur zu leisten, soweit er dazu nach Bestreitung seines eigenen, standesgemäßen Unterhalts in der Lage ist. Die Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder ist strenger (§. 1603). An erster Stelle sind Eheleute gegeneinander zum Unterhalt verpflichtet; dann die Kinder und weitern Abkömmlinge; hierauf die Eltern und weitern Ascendenten, immer nach der Reihenfolge, in der sie intestaterbberechtigt sind. Gleich nahe Verwandte müssen zusammen aufkommen. Nach Preuß. Landrecht, nicht dagegen nach Bürgerl. Gesetzbuch (§. 1601), sind auch die Geschwister gegeneinander, doch nur zu notdürftigem Unterhalt (s. d.) verpflichtet.

Nach herrschender Ansicht beruht auch die U. des unehelichen Vaters (s. Paternitätsklage) auf der Verwandtschaft; meist hat er indessen nur notdürftigen Unterhalt vor der Mutter zu leisten, nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch dagegen und zwar bis zum 16. Lebensjahr (bei Gebrechlichkeit sogar darüber hinaus) einen der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt, weil das Kind in die Familie der Mutter eintritt (§. 1708). Die U. erstreckt sich nicht auf die Ascendenten des unehelichen Vaters, und das Recht nicht auf die Abkömmlinge des unehelichen Kindes, wohl aber gilt Vererblichkeit jener U. (§. 1712). Haben in der kritischen Zeit mehrere Männer mit derselben Frauensperson den Beischlaf vollzogen, so kann nach den meisten Gesetzen das uneheliche Kind jeden derselben auf Unterhalt belangen, so jedoch, daß die übrigen durch Zahlung oder durch Erhebung der Klage gegen einen frei werden. In Preußen, Oldenburg, Württemberg und nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 1717, steht in diesem Falle (exceptio plurium constupratorum) dem unehelichen Kinde gegen keinen der Männer ein Anspruch zu. Selbstverständlich ist die Einrede der mehrern Zuhälter hinfällig, wenn die Mutter zur Zeit weiterer Beiwohnung schon schwanger war.