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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Unterzungendrüse; Unterzungennerv; Untiefen; Untreue; Unus pro mu; Unus pro multis; Unvermögen; Unverritzt; Unvordenklichkeit; Unz; Unža; Unze; Unzelmann

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Unterzungendrüse – Unzelmann (Friedr. Ludw.)

hölzer und Winkelbänder unterstützt. Auch hier werden alsdann die Balken senkrecht zur Richtung des U. aufgekämmt. Im Gegensatz zum U. ist der Über- oder Oberzug ein über die Balkenlage gelegtes Holz, an welchem diese angehängt wird. Über U. bei Eisenkonstruktionen s. d.

Unterzungendrüse, s. Speichel

Unterzungennerv, s. Geschmack.

Untiefen, s. Bank.

Untreue, nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch §. 266 die von privaten Bevollmächtigten, obrigkeitlich oder letztwillig bestellten Verwaltern fremden Vermögens oder mit einem gewissen öffentlichen Charakter bekleideten Gewerbtreibenden unter Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verübte Unredlichkeit, insbesondere das vorsätzliche Handeln zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen, und das absichtlich nachteilige Verfügen über Vermögensstücke der Auftraggeber. Gewöhnlich wird U. mit Gefängnis, neben welchem auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft; doch kann auch noch Geldstrafe bis zu 3000 M. hinzutreten, wenn sie begangen wird, um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Derselben Strafe unterliegt die U. der Vorstandsmitglieder und ähnlicher Vertrauenspersonen (Ausschuß, Aufsichtsrat, Vertrauensmänner) der eingeschriebenen Hilfskassen und der Einrichtungen der Arbeiterkranken-, Unfall- und Invaliditäts- und Altersversicherung (Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten u. s. w.). U. der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und U. der Liquidatoren von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird nach Gesetz vom 1. Mai 1889 §. 140 mit Gefängnis und zugleich mit Geld bis zu 3000 M. bestraft. U. der persönlich haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsrats und der Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie U. der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und der Liquidatoren einer Aktiengesellschaft wird mit Gefängnis und zugleich mit Geld bis zu 20000 M. bestraft (altes Handelsgesetzbuch Art. 249, Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, §. 312). Zuständig zur Aburteilung ist immer die Strafkammer. Das Gesetz vom 20. April 1892, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, enthält keine besondere Nachdrohung gegen U. Über U. der Rechtsanwälte s. Prävarikation.

Unus pro multis (lat.), einer für viele.

Unvermögen, männliches, s. Impotenz.

Unverritzt, im Bergbau der noch nicht abgebaute oder in Angriff genommene Teil einer Lagerstätte.

Unvordenklichkeit oder unvordenkliche Verjährung (lat. praescriptio immemorialis). Rechtszustände, die seit Menschengedenken bestanden haben, haben für das menschliche Bewußtsein eine gewisse Autorität. Das Gemeine Recht und namentlich das kanonische Recht lassen eine derartige Rechtsausübung als Erwerb eines Rechts oder als den Beweis, daß ein Recht bestehe, gelten. Daß U. vorliegt, wird angenommen, wenn Personen, die wenigstens 54 J. alt sind, bezeugen, daß der betreffende Zustand in den letzten 40 Jahren so bestanden hat und daß sie auch von ihren Vorfahren etwas Entgegengesetztes nicht gehört haben. Ein solcher Beweis kann auch durch Urkunden erbracht werden. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn bewiesen ist, daß der betreffende Zustand innerhalb der letzten 80 Jahre nicht bestanden hat. oder daß er in einer darüber hinaus liegenden Zeit eine unrechtmäßige Entstehung gehabt und ein ununterbrochener Zusammenhang dieser mit dem spätern Zustande nachgewiesen wird. Die neuern Gesetzgebungen kennen diese U. nicht. Mit 1. Jan. 1900 tritt sie allgemein außer Geltung (Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 55).

Unz, der Mittellauf des Karstflusses Laibach (s. d.).

Unža, Fluß, s. Unsha.

Unze (lat. uncia), der Name eines sehr verbreiteten Gewichts von verschiedener Schwere, das früher fast in allen europ. und amerik. Staaten üblich war, jetzt aber in den meisten durch die Annahme des franz. metrischen Systems verdrängt ist. In Deutschland und anderwärts war die U. 1/16 des frühern (größern) Handelspfundes (1/8 der Mark, s. Pfund), beim Medizinalgewicht aber (durch das Zeichen ℥ bezeichnet) 1/12 des (kleinern) Medizinalpfundes; beim Umrechnen auf Rezepten in das neue Gewicht wurde sie rund zu 30 g angenommen. Im Königreich Sachsen trat dies schon 1. Juli 1868 in den Apotheken (in allen deutschen Bundesstaaten 1. Jan. 1872 als allgemeines Gewicht) in Kraft. (S. Apothekergewicht und Drachme.) In Italien war sie (die Oncia) 1/12 des Pfundes, in Spanien (Onza) 1/16 der castil. Libra (des Pfundes), in Portugal (Onça) 1/16 der Libra oder der Arratel. In England und den Vereinigten Staaten von Amerika giebt es je zweierlei U. (Ounces, abgekürzt: oz.), s. Avoirdupois und Troygewicht. Bei den alten Römern war die Uncia 1/12 des As oder des Pfundes, dann überhaupt 1/12 jedes Ganzen, daher auch 1/12 Fuß (ein Zoll), ebenso wie in den spätern ital. Staaten bis zur Einführung des franz. metrischen Systems der Fuß (Piede) in 12 U. (Oncie, Once) geteilt wurde. Auf der Insel Sicilien war die U. (Onza) bis 1865 (gesetzlich bis 1818) die gewöhnliche Geldeinheit. Sie war = 2½ Scudi oder 3 Ducati (Silberdukaten, s. Dukaten) = 12¾, Lire jetziges ital. Silbercourant (s. Lira) und wurde in 30 Tari zu 20 Grana geteilt. Die U. ist ferner eine große ältere span. und span.-amerik. Goldmünze, als Dublone (s. d.) bekannt. U. heißt auch bei den Europäern eine Gewichtsgröße in Nordafrika, welche die Eingeborenen Uckia nennen. Diese U. ist in Algier = 34,130 g, in Tunis = 31,680 g, in Tripolis = 30,520 g und in Ägypten = 37,068 g. Ferner versteht man unter U. auch einige Geldeinheiten außerhalb Europas, nämlich die marokk. Uckia (s. d.) und den chines. Liang oder Tael (s. d.).

Unze, Raubtier, s. Jaguar. Auch der centralasiat. Irbis (s. Leopard) wird U. genannt.

Unzelmann, Friedr. Ludw., Holzschneider, Sohn des folgenden, geb. 1797 in Braunschweig, machte seine Studien an der Akademie zu Berlin und bildete sich dann unter Gubitz weiter aus. Er wurde 1843 Mitglied der Akademie in Berlin, 1845 Professor und starb auf einer Reise 29. Aug. 1854 zu Wien. Seine Schnitte bestehen in Bildnissen (z. B. Shakespeare nach Menzel), Genrebildern, Architekturstücken, Landschaften, Titelblättern, Arabesken u. s. w. Er fertigte Holzschnitte zu Raczynskis «Geschichte der neuern deutschen Kunst», Kuglers «Geschichte Friedrichs d. Gr.», zu Sporschils «Geschichte des Dreißigjährigen Krieges», zum «Nibelungenlied» (Lpz. 1840; nach Zeichnungen von Bendemann und Hübner) sowie für die Prachtausgabe von Musäus’ «Volksmärchen» (ebd. 1844). Auch führte er nach Zeichnungen von Menzel die Illustrationen zu Friedrichs d. Gr. Werken aus. Einzelne größere Blätter