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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Vererbung; Vererzung; Verespatak; Veretillum; Verfahren; Verfall; Verfall; Verfallvertrag; Verfälschungen

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Vererbung – Verfälschungen

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Vererblichkeit'

vererbten Rechts, sondern Wirkungen einer in der Person des Erblassers bestandenen Pflicht, deren Ausflüsse, z. B. Rechnungslegung, Herausgabe des Empfangenen u. s. w., sich geltend machen. Selbst auf dem Gebiete des Vermögensrechts sind gewisse Rechte, welche mit höchst persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen im Zusammenhange stehen, nicht vererblich. Diese Rechte durch allgemeine Vorschriften abzugrenzen, hat bisher das geltende Recht nicht unternommen. Zwar besteht darüber kein Zweifel, daß Rechte aus höchst persönlichen Auszeichnungen, z. B. Orden und Titel, sich nicht vererben, im übrigen aber fehlt es nicht selten an sichern Unterscheidungsmerkmalen darüber, ob ein Recht höchst persönlich ist. So vererbt sich der Besitz (s. d.) nicht, er muß erst vom Erben ergriffen werden. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch jedoch spricht in §. 857 V. des Besitzes aus. Die Befugnis, über Grundstücke grundbuchmäßig zu verfügen, tritt in der Regel erst ein, wenn der Erbe als Eigentümer eingetragen ist (vgl. preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872, §. 5; Deutsche Grundbuchordnung vom 24. März 1897, §. 36). Die römisch-rechtlichen und deutsch-rechtlichen persönlichen Dienstbarkeiten, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht, Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht das persönliche, nicht dingliche (§. 1094) Vorkaufsrecht auf die Erben nicht über; nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 514 ist jedoch das persönliche Vorkaufsrecht im Zweifel vererblich, wenn es auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. Bei den persönlichen Ansprüchen und Forderungsrechten aus Verträgen kommt die V. unter anderm in Frage bei dem Widerruf von Schenkungen, bei Dienstmiete, Werkvertrag, Auftrag (Mandat), Gesellschaftsvertrag. Die einzelnen Rechte stimmen in diesen Beziehungen nicht überein.

Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist V. aller Amter und öffentlichen Rechte ausgeschlossen, soweit diese nicht Zubehör eines Familienbesitzes sind und auf diesem beruhen (z. B. gewisse Hofämter). Ganz besonders gilt dies von Rechten des Staates, zu deren Ausübung besondere Eigenschaften in der Person des diese Rechte Wahrnehmenden erfordert werden.

Vererbung (Hereditas), die Ausübung der Vererbungskraft (s. Erblichkeit und Erbliche Krankheiten), durch die die Eigenschaften der Eltern auf die Nachkommen übertragen werden. Der Gegensatz der V. ist die Anpassung (s. d.).

Vererzung oder Metallisation, die Imprägnation der Gesteine mit Erzen oder mit metallischen Mineralien. Sie findet gewöhnlich im Kontakt und in der unmittelbaren Nähe von Erzgängen oder Erzstöcken statt und besteht wesentlich darin, daß eins oder auch mehrere der auf solchen Lagerstätten vorkommenden Erze in der Form von eingesprengten Krystallen und Körnern, von Trümern, Adern oder Nestern auch innerhalb des Nebengesteins auftreten. Auch eine Art Versteinerungsvorgang, bei dem die Formen der organischen Wesen durch Erze (z. B. Schwefelkies) erhalten werden, nennt man V.

Verespatak (spr. wérresch-, d. h. Rotbach), auch Vöröspatak, Groß-Gemeinde im Komitat Unterweißenburg in Siebenbürgen, östlich von Abrudbánya (s. d.), hat (1890) 3361 magyar. und rumän. E., altberühmte Gold- und Silberbergwerke und ↔ großartige Pochwerke. V. ist mit seiner Umgebung der reichste Golddistrikt Europas, indem jährlich Gold im Werte von 200000 bis 400000 Fl. gewonnen wird. Die Bergbaue befinden sich in dem östlich gelegenen Berge Kirnik (s. d.) und den benachbarten Bergen und bestehen seit mehr als 2000 Jahren.

Veretillum, s. Oktaktinien; V. cynomorium, s. Cölenteraten.

Verfahren, in der Rechtssprache die zur Erledigung eines einheitlichen Zweckes dienende geordnete Reihenfolge von Rechtshandlungen. So bezeichnet man als V. den gesamten Prozeß, aber auch einzelne Abschnitte desselben, z. B. Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren, Beweisverfahren u. s. w.

Verfall, der Zeitpunkt, mit welchem eine Berechtigung endigt oder eine Verpflichtung zu erfüllen ist (s. Fällig und Erfüllungszeit). Von besonderer Bedeutung ist der V. des Wechsels; man versteht darunter den im Wechsel als Zahlungstermin bezeichneten Zeitpunkt; dieser ist die Verfallzeit, der Tag derselben der Verfalltag. Ist der Verfalltag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so ist der Zahlungstag der nächste Werktag. Die Verfallzeit, Zahlungszeit, kann im Wechsel nur auf einen bestimmten Tag, auf Sicht, auf bestimmte Zeit nach Sicht, auf bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung, auf eine Messe oder einen Markt festgesetzt werden. Danach scheidet man Tagwechsel, Sichtwechsel, Datowechsel, Meß- oder Marktwechsel. (S. die Einzelartikel und auch Usowechsel, Respekttage, Kassiertage, Prolongation.)

Verfall, in der Medizin, s. Kollaps.

Verfallvertrag (Lex commissoria), s. Kassatorische Klausel und Commissoria lex.

Verfälschungen. V. der Nahrungs- und Genußmittel sind keineswegs neu, sondern lassen sich bis weit in das Mittelalter zurück verfolgen: schon Kaiser Friedrich III. erließ 1475 Edikte gegen die Weinfälscher. Indessen hat sich erst in der neuern Zeit der Kreis derjenigen Nahrungs- und Genußmittel, welche in gewinnsüchtiger Absicht zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr nachgemacht oder dadurch verfälscht werden, daß man dieselben mittels Entnehmens oder Zusetzens von Stoffen verschlechtert oder den bestehenden Handels- und Geschäftsgebräuchen zuwider mit dem Schein einer bessern Beschaffenheit versieht, außerordentlich erweitert. Auch die Methoden der V. sowie die Verfälschungsmittel haben sich bedeutend vermehrt und die Anwendung derselben ist von Jahr zu Jahr häufiger geworden.

Die wichtigsten Nahrungs- und Genußmittel, welche der Verfälschung unterliegen, sind Butter, Bier, Wein, Milch, Mehl, Konditoreiwaren, Zucker, Wurst, Gewürze, Kaffee, Thee u. s. w.

Bei der Butter wird sehr oft das Gewicht durch Beimischung von minderwertigen Stoffen erhöht oder ihr äußeres Ansehen verbessert. Das gebräuchlichste der hierzu angewandten Mittel ist das Einkneten von Wasser oder auch das Zurückhalten einer gewissen Menge von Buttermilch. Zu gleichem Zwecke wird die Beimengung von weißem Käse, Kartoffelmehl, Weizenmehl, Schwerspat, Gips, Borax, Salicylsäure, Alaun, auch eines Gemisches von Talg und Schweinefett, von Palmfett, Kokosfett, Oleomargarin in Anwendung gebracht. Allein auch diese Anwendungen lassen nur eine beschränkte Anwendung zu, da sie sich durch mehrfache Merkmale leicht erkennen lassen; so läßt z. B. stark mit Wasser ver-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 261.