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Vererbung – Verfälschungen
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Vererblichkeit'
vererbten Rechts, sondern Wirkungen einer in der Person des Erblassers bestandenen Pflicht, deren
Ausflüsse, z. B. Rechnungslegung, Herausgabe des Empfangenen u. s. w., sich geltend machen. Selbst auf
dem Gebiete des Vermögensrechts sind gewisse Rechte, welche mit höchst persönlichen Eigenschaften
oder Verhältnissen im Zusammenhange stehen, nicht vererblich. Diese Rechte durch allgemeine Vorschriften
abzugrenzen, hat bisher das geltende Recht nicht unternommen. Zwar besteht darüber kein Zweifel, daß
Rechte aus höchst persönlichen Auszeichnungen, z. B. Orden und Titel, sich nicht vererben, im übrigen aber
fehlt es nicht selten an sichern Unterscheidungsmerkmalen darüber, ob ein Recht höchst persönlich ist. So
vererbt sich der Besitz (s. d.) nicht, er muß erst vom Erben ergriffen werden. Das
Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch jedoch spricht in §. 857 V. des Besitzes aus. Die Befugnis, über Grundstücke
grundbuchmäßig zu verfügen, tritt in der Regel erst ein, wenn der Erbe als Eigentümer eingetragen ist
(vgl. preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872, §. 5; Deutsche Grundbuchordnung vom 24. März 1897, §. 36). Die
römisch-rechtlichen und deutsch-rechtlichen persönlichen Dienstbarkeiten, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht,
Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der
Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht das
persönliche, nicht dingliche (§. 1094) Vorkaufsrecht auf die Erben nicht über; nach Deutschem Bürgerl.
Gesetzb. §. 514 ist jedoch das persönliche Vorkaufsrecht im Zweifel vererblich, wenn es auf eine bestimmte
Zeit beschränkt ist. Bei den persönlichen Ansprüchen und Forderungsrechten aus Verträgen kommt die V.
unter anderm in Frage bei dem Widerruf von Schenkungen, bei Dienstmiete, Werkvertrag, Auftrag (Mandat),
Gesellschaftsvertrag. Die einzelnen Rechte stimmen in diesen Beziehungen nicht überein.
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist V. aller Amter und öffentlichen Rechte ausgeschlossen, soweit
diese nicht Zubehör eines Familienbesitzes sind und auf diesem beruhen (z. B. gewisse Hofämter). Ganz
besonders gilt dies von Rechten des Staates, zu deren Ausübung besondere Eigenschaften in der Person
des diese Rechte Wahrnehmenden erfordert werden.
Vererbung (Hereditas), die Ausübung der
Vererbungskraft (s. Erblichkeit und Erbliche Krankheiten), durch die
die Eigenschaften der Eltern auf die Nachkommen übertragen werden. Der Gegensatz der V. ist die
Anpassung (s. d.).
Vererzung oder Metallisation, die
Imprägnation der Gesteine mit Erzen oder mit metallischen Mineralien. Sie findet gewöhnlich im Kontakt und
in der unmittelbaren Nähe von Erzgängen oder Erzstöcken statt und besteht wesentlich darin, daß eins oder
auch mehrere der auf solchen Lagerstätten vorkommenden Erze in der Form von eingesprengten Krystallen
und Körnern, von Trümern, Adern oder Nestern auch innerhalb des Nebengesteins auftreten. Auch eine Art
Versteinerungsvorgang, bei dem die Formen der organischen Wesen durch Erze (z. B. Schwefelkies)
erhalten werden, nennt man V.
Verespatak (spr. wérresch-, d. h. Rotbach), auch
Vöröspatak, Groß-Gemeinde im Komitat Unterweißenburg in
Siebenbürgen, östlich von Abrudbánya (s. d.), hat (1890) 3361 magyar. und rumän. E.,
altberühmte Gold- und Silberbergwerke und ↔ großartige Pochwerke. V. ist mit seiner
Umgebung der reichste Golddistrikt Europas, indem jährlich Gold im Werte von 200000 bis 400000 Fl.
gewonnen wird. Die Bergbaue befinden sich in dem östlich gelegenen Berge Kirnik
(s. d.) und den benachbarten Bergen und bestehen seit mehr als 2000 Jahren.
Verfahren, in der Rechtssprache die zur Erledigung eines einheitlichen Zweckes
dienende geordnete Reihenfolge von Rechtshandlungen. So bezeichnet man als V. den gesamten Prozeß,
aber auch einzelne Abschnitte desselben, z. B. Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren, Beweisverfahren
u. s. w.
Verfall, der Zeitpunkt, mit welchem eine Berechtigung endigt oder eine
Verpflichtung zu erfüllen ist (s. Fällig und Erfüllungszeit). Von
besonderer Bedeutung ist der V. des Wechsels; man versteht darunter den im Wechsel als Zahlungstermin
bezeichneten Zeitpunkt; dieser ist die Verfallzeit, der Tag derselben
der Verfalltag. Ist der Verfalltag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag,
so ist der Zahlungstag der nächste Werktag. Die Verfallzeit, Zahlungszeit, kann im Wechsel nur auf einen
bestimmten Tag, auf Sicht, auf bestimmte Zeit nach Sicht, auf bestimmte Zeit nach dem Tage der
Ausstellung, auf eine Messe oder einen Markt festgesetzt werden. Danach scheidet man
Tagwechsel, Sichtwechsel, Datowechsel,
Meß- oder Marktwechsel. (S. die Einzelartikel und auch
Usowechsel, Respekttage,
Kassiertage, Prolongation.)
Verfall, in der Medizin, s. Kollaps.
Verfälschungen.
V. der Nahrungs- und Genußmittel sind keineswegs neu, sondern
lassen sich bis weit in das Mittelalter zurück verfolgen: schon Kaiser Friedrich III. erließ 1475 Edikte gegen
die Weinfälscher. Indessen hat sich erst in der neuern Zeit der Kreis derjenigen Nahrungs- und Genußmittel,
welche in gewinnsüchtiger Absicht zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr nachgemacht oder
dadurch verfälscht werden, daß man dieselben mittels Entnehmens oder Zusetzens von Stoffen
verschlechtert oder den bestehenden Handels- und Geschäftsgebräuchen zuwider mit dem Schein einer
bessern Beschaffenheit versieht, außerordentlich erweitert. Auch die Methoden der V. sowie die
Verfälschungsmittel haben sich bedeutend vermehrt und die Anwendung derselben ist von Jahr zu Jahr
häufiger geworden.
Die wichtigsten Nahrungs- und Genußmittel, welche der Verfälschung unterliegen, sind Butter, Bier, Wein,
Milch, Mehl, Konditoreiwaren, Zucker, Wurst, Gewürze, Kaffee, Thee u. s. w.
Bei der Butter wird sehr oft das Gewicht durch Beimischung von
minderwertigen Stoffen erhöht oder ihr äußeres Ansehen verbessert. Das gebräuchlichste der hierzu
angewandten Mittel ist das Einkneten von Wasser oder auch das Zurückhalten einer gewissen Menge von
Buttermilch. Zu gleichem Zwecke wird die Beimengung von weißem Käse, Kartoffelmehl, Weizenmehl,
Schwerspat, Gips, Borax, Salicylsäure, Alaun, auch eines Gemisches von Talg und Schweinefett, von
Palmfett, Kokosfett, Oleomargarin in Anwendung gebracht. Allein auch diese Anwendungen lassen nur eine
beschränkte Anwendung zu, da sie sich durch mehrfache Merkmale leicht erkennen lassen; so läßt z. B. stark
mit Wasser ver-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 261.