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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arbeiterfrage (Arbeitsämter)
schon diese Statistik den großen Nutzen der neuen Institute an, so findet auch die Rechtsprechung allgemein Anklang. So schnell, billig und bequem wie beim Gewerbegericht können weder Amtsgericht noch Gemeindevorsteher die Klagen erledigen. Auch ist die Haltung der Beisitzer, der man mit einiger Besorgnis glaubte entgegenblicken zu müssen, durchaus zufriedenstellend. Einerseits sind die Beisitzer von dem Bestreben beseelt, vorhandene Streitfälle in Güte auszugleichen, andererseits erkennen sie da, wo richterliche Entscheidung nötig ist, das Gesetz als Richtschnur willig an, selbst wenn die Entscheidungen ungünstig und hart für die Arbeiter ausfallen. In den Kreisen der Unternehmer kann man sich noch nicht durchweg mit den neuen Schöpfungen einverstanden erklären. Von hier aus ist petitioniert worden, gegen die Urteile der Gewerbegerichte Berufung zuzulassen, und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile aufzuheben. Beides würde eine Verschlechterung und Verlangsamung des Verfahrens bedeuten. Nicht nur, daß die Gewerbegerichte ihren Hauptzweck vollständig erfüllen, bewähren sie sich auch in den ihnen zugedachten Nebenfunktionen, namentlich üben sie eine heilsame Thätigkeit als begutachtende Behörden aus und zeigen sich als Institutionen, die auf socialem Gebiete wichtige Aufgaben zu lösen vermögen. - Für Bergwerksarbeiter sind in Preußen, Sachsen und Braunschweig besondere Berggewerbegerichte ins Leben gerufen worden.
Außerhalb Deutschlands ist es in Italien nach zehnjährigen Verhandlungen 25. Juni 1893 zum Erlaß eines Gesetzes gekommen, der Gewerbegerichte unter dem Namen der Collegi dei Probi-viri schafft. Dasselbe verwertet franz. und deutsche Erfahrungen. - In Belgien, wo nach Art der franz. Probi-viri gebildete Gewerbegerichte bestehen, waren 1890: 25 Conseils thätig, vor denen 4531 Streitfälle anhängig gemacht waren. Der größte Teil derselben (3399) wurde durch Vergleich erledigt. - In Frankreich hat sich die Deputiertenkammer 1892 für ein neues Gesetz, betreffend die Probi-viri, entschieden, aber der Entwurf hat den Beifall des Senats noch nicht gefunden. Die wesentlichsten Reformen, die geplant werden, betreffen folgende Punkte: Probi-viri sind auch für Handel, Landwirtschaft und Bergbau zu wählen; die Wählbarkeit beginnt mit dem 25., das Wahlrecht nach dem 21. Lebensjahre; Unternehmer und Arbeiter bleiben auch in den nächsten 10 Jahren, nachdem sie aufgehört haben, in ihrem Berufe praktisch thätig zu sein, wählbar und wahlberechtigt; Frauen im Alter von 21 J., die in dem betreffenden Gerichtsbezirk länger als 6 Monate gewohnt haben, sind wahlberechtigt; die Entscheidung der TTTTT ist bei Streitgegenständen bis zur Werthöhe von 500 Frs. endgültig. Von allen diesen Reformen will der Senat nichts wissen, mit Ausnahme der Bergschiedsgerichte. - In der Schweiz hat das roman. Gebiet bereits seit einiger Zeit Gewerbegerichte nach franz. Muster. Auf derselben Grundlage sind 1889 in Basel, 1895 in Bern, 1896 in Zürich Gewerbegerichte eröffnet worden. Im Aargau und in Solothurn trägt man sich mit Projekten dazu. - Der in Österreich 1891 im Abgeordnetenhause eingebrachte Antrag auf Einführung von Gewerbegerichten, unter Berücksichtigung des deutschen Verfahrens, ist noch nicht Gesetz geworden.
Arbeitsämter. Eine dritte Einrichtung in der Reihe der hierher gehörenden Maßregeln sind die Arbeitsämter, d. h. Anstalten zur Pflege der Statistik der Arbeiterverhältnisse. Man hält es neuerdings fast in allen Kulturstaaten für unumgänglich nötig, derartige arbeitsstatist. Amter ins Leben zu rufen, die sich mit der Ermittelung der thatsächlichen wirtschaftlichen und socialen Verhältnisse der Arbeiter befassen sollen. Daten über Arbeitslohn, Arbeitsdauer, Verhältnisse der Arbeiter zu den Unternehmern, Streiks, Ergebnisse des Arbeiterschutzes, Wohnungszustände u. s. w. werden von ihnen gesammelt. Diesem Bedürfnis entspricht im DeutschenReichdie seit 1892 bestehende Reichskommission für Arbeiterstatistik (s. d., Bd. 13). Sie hat indes nur die Aufgabe, auf Anordnung des Bundesrats oder des Reichskanzlers die Vornahme staust. Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung zu begutachten sowie Vorschläge zu solchen Erhebungen auszuarbeiten. Die eigentlich statist. Arbeiten liegen ihr nicht ob, werden vielmehr im Reichsstatistischen Amt ausgeführt. Dazu kommt, daß sich die gesetzliche Thätigkeit der Kommission nicht auf die ganze Arbeiterstatistik erstreckt, sondern daß sie nur bei Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung, insbesondere der Novelle von 1891, mitwirken soll. Wird dieses Gebiet sich auch nicht leicht erschöpfen lassen, so erscheint eine weitere Ausdehnung der Arbeiterstatistik doch wünschenswert. Sie kann entweder im Anschluß an das Reichsversicherungsamt oder an die statist. Centralstelle des Deutschen Reichs erfolgen. Richtiger wäre wohl bei der innigen Verbindung der Arbeiterstatistik mit allen andern Statistiken, die im statist. Amt bereits gepflegt werden das letztere. Unabhängig davon hat der deutsche Arbeiterstand angefangen, sein Bedürfnis nach einem Institut zur Auskunftserteilung in Sachen der socialen Gesetzgebung und zur Anfertigung von Statistiken auf dem Wege der Selbsthilfe zu befriedigen. Am 1. Nov. 1891 ist in Nürnberg das erste deutsche Arbeitersekretariat eröffnet worden, ein zweites wird für Frankfurt a. M. geplant. - Viel ist für die Pflege der Arbeiterstatistik in außerdeutschen Ländern während der letzten Jahre geschehen. In England ist sie 1893 einem neugegründeten Departement des Handelsamtes übertragen worden, das mit mehrern Oberbeamten, 20 Hilfskräften und 30 Lokalkorrespondenten in verschiedenen Teilen des Landes besetzt ist und eine eifrige Thätigkeit entwickelt. Es giebt die monatlich erscheinende "Labour Gazette" heraus, von der jede Nummer einen Penny kostet und die ein sehr reiches Material zur Kenntnis der Arbeiterverhältnisse zusammenstellt. Frankreichs hat seit dem Gesetz vom 20. Juli 1891 ein "Office du travail", das über ein Budget von 152000 Frs. verfügt, sehr wertvolle Publikationen redigiert hat und seit 1894 monatlich nach engl. Muster ein "TTTTT" herausgiebt. In Belgien wurde 12. Nov. 1894 nach einem Wahlsiege der Socialdemokratie das Arbeitsamt gegründet bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Ihm ist eine dreifache Aufgabe zugewiesen: 1) Ermittelungen anzustellen über den. Stand und die Entwicklung der Arbeit nach den verschiedensten Richtungen; 2) bei der Schöpfung, neuer und Verbesserung bestehender Gesetze mitzuwirken; 3) die Ausführung der Arbeiterschutzgesetze zu überwachen. Seit Mai 1895 ist das genannte Ministerium in ein Ministerium für Ackerbau, Gesundheitspflege und öffentliche Arbeiten, und ein zweites für Gewerbe, Bergbau, Arbeiterfürsorge ge-^[folgende Seite]