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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arzt
Schon im I. 1873 hatte der Münchener Arztliche
Verein den amerik. "(^oäs ol meäical etliicä" für
deutsche Verhältnisse bearbeitet und herausgegeben
unter dem Titel "Der ärztliche Stand und das
Publikum"; ihm folgte der Karlsruher Arzteverein
mit einer ähnlichen Zusammenstellung von Bestim-
mungen, welche das Verhalten der Arzte unter-
einander fowie dem Publikum gegenüber zu regeln
bezweckten. Sie ist unter dem Namen "Karlsruher
Standesordnung", mit oder ohne Modifikationen,
seitdem von einer großen Anzahl von Vereinen
(1890 waren es 105, jetzt sind es viel mehr) ein-
geführt worden und wird von den ärztlichen Stan-
^csvertretungen in Deutschland im allgemeinen
als Norm für standesgemäßes Verhalten der Arzte
und als Grundlage zur Beurteilung von Verstößen
"gegen dasselbe anerkannt.
Mit den Grundsätzen einer ärztlichen
Stand es ordn ung hat sich auch der 17. Deutsche
Arztetag 1889 beschäftigt und als solche nachstehende
Sätze angenommen: 1) Jede Art öffentlicher An-
preisung, sei es eine von dem A. selbst ausgehende, sei
es eine durch fremde Personen, sowie fortgesetztes An-
kündigen in öffentlichen Blättern ist zu verwerfen.
2) Der Mißbrauch der Bezeichnung "Specialist"
zu Reklamezwecken ist zu verwerfen. Die Bezeich-
nung "Klinik" und "Poliklinik" kommt nur denjeni-
gen Anstalten zu, welche dem Lehrzweck der Univer-
sitäten dienen.
3) Es ist unstatthaft: das öffentliche Ankündigen
unentgeltlicher Krankenbehandlung, das Unterbieten
bei Abschluß von Verträgen mit Kranken- und ähn-
lichen Kassen, das Anbieten von Vorteilen aller
Art an dritte Personen, um sich hierdurch Praxis
zu verschaffen.
4) Das Verordnen und Smpfehlen von Geheim-
mitteln, auch in Gestalt eigener sog. Magistralfor-
meln, ist unzulässig.
5) Jeder von einem A. ausgehende Versuch, gleich-
viel auf welchem Wege, in die Praris eines Kollegen
einzudringen, ist unehrenhaft. Namentlich soll der,
welcher als Vertreter oder Konsiliarius thätig ge-
wesen, nicht und keinenfalls ohne ausdrückliche Zu-
stimmung des bisherigen A. die Behandlung über-
nehmen. Der zu einer bestimmten Behandlung zu-
gezogene Specialist darf nur diese zu Ende sühren,
nicht aber je in die sonstige ärztliche Behandlung
eingreifen.
6) Kein A. soll dem Publikum gegenüber Äuße-
rungen thun, die einen Kollegen herabzusetzen ge-
eignet sind.
7) Für die Geltendmachung der vorstehend kurz
skizzierten Regeln sind überall Ehrengerichte ein-
zusetzen, welchen als wirtsame Maßregel gegen die-
jenigen Arzte, die sich den geringern Strafen etwa
nicht fügen, der Abbruch der Standesverbindung
übrigbleibt.
Es ist klar, daß Bestimmungen über standesge-
mäßes Verhalten der Arzte nur dann die beabsich-
tigte allgemeine Wirkung haben können, wenn es
mogUch ist, alle Arzte eines Bezirks oder eines Lan-
des zur Anerkennung und Befolgung derselben an-
zuhalten. In dieser Beziehung zeigen aber die
landesgesetzlichen Verordnungen, auf Grund deren
in den obengenanntcn Vundesstaaten eine ärztliche
Standesvcrtretung eingeführt ist, ganz erhebliche
Lücken und Mängel. So hat in Württemberg, Hessen
und Oldenburg die ärztliche Standesvertretung
überhaupt keine Disciplinargewalt. - In Baden
kann der Ausschuß der Arzte (unter dem Vorsitze
eines höhern Verwaltungsbeamten) als Discipli-
narkammer der Arzte in Füllen des §. 53 der
Gewerbeordnung die Zurücknahme der ärztlichen
Approbation beschließen, sowie gegen Arzte, welche
die Pflichten ibres Berufs verletzen oder durch ihr
Verhalten der Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich
unwürdig zeigen, auf Erinnerung, Verweis, Geld-
strafe bis zu 200 M., Entziehung des Wahlrechts
bei den Ausschuhwahlen erkennen. Der Rekurs geht
an das Ministerium des Innern (landesherrliche
Verordnung vom 6. Dez. 1883). Außerdem wirkt
der Ausschuh als Nekursinstanz für den Ehrenrat
fast aller bad. Arztevereine auf deren freiwillige
Entschließung bin. - Der Kammer der Arzte und
Apotheker in Braun schweig unterstehen alle
Arzte und Apotheker des Landes und sie ist berech-
tigt, auf Warnungen, Verweise, Geldstrafen bis
zu 150 M. und Verlust des Stimmrechts und der
Wählbarkeit auf ein Jahr zu erkennen. - In
Bayern haben die Ärztekammern keinerlei Dis-
ciplinarbefugnisse, doch sind die ärztlichen Vezirks-
vereine, denen 81 Proz. aller Arzte freiwillig an-
gehören, durch Verordnung vom 9. Juli 1895 befugt,
"Standesgenossen, welche sich des ärztlichen Standes
unwürdig gezeigt haben und ein gedeihliches Zu-
sammenwirken im Verein nicht erwarten lassen", die
Aufnahme zu verweigern, sowie Vereinsmitglieder
aus denselben Gründen auszuschließen. Gegen solche
Vereinsbeschlüsse kann Berufung bei der zuständigen
Ärztekammer eingelegt werden.
In Preußen ist Ärzten, welche die Pflichten
ihres Berufs in erheblicher Weise oder wiederholt
verletzt, oder sich durch ihr Verhalten der Achtung,
welche ihr Beruf erfordert, unwürdig gezeigt haben,
durch Beschluß des Vorstandes der Ärztekammer
das Wahlrecht und die Wählbarkeit dauernd oder
auf Zeit zu entziehen. Gegen den Beschluß ist Be-
schwerde an den Minister der Medizinalangelegen-
hciten zulässig. Keine Anwendung findet diese sehr
beschränkte Disciplinarbefugnis auf Arzte, welche
als solche ein mittelbares oder unmittelbares Staats-
amt bekleiden oder dem Spruche der Militärehren-
gerichte unterliegen (Verordnung vom 25. Mai 1887).
über die Frage der Erweiterung dieser dem Vor-
stände der Ärztekammern zustehenden Disciplinar-
befugnisse im Sinne ähnlicher Institutionen, wie
solche für Rechtsanwälte in den §ß. 62 fg. der Rechts-
anwaltordnung vom 1. Juli 1878 bestehen, veran-
laßte der Medizinalminister 1892 (durch Verfügung
vom 13. Jan.) gutachtliche Äußerungen der Ärzte-
kammern, übereinstimmend bejahten diese sowohl die
Bedürfnisfrage wie die Notwendigkeit der gesetz-
lichen Regelung, knüpften letztere aber an die Vor-
aussetzung, daß die Ausnahmestellung der beamte-
ten Arzte und der Militärärzte in irgend einer Weise
geändert würde. Diese Abänderung erklärte der
Älcdizinalministcr "überhaupt für unthunlich"
(Schreiben vom 10. April 1893), und überließ es
der Erwägung der Ärztekammern, ob dieselben unter
diesen Umständen auf eine weitere Entwicklung ihrer
bisherigen Disciplinarbefugnis glauben würden ver-
zicbten zu müssen. Sechs Kammern verzichteten hier-
auf, die andern sechs wünschten dagegen die Erwei-
terung der Disciplinargewalt, auch wenn die Medi-
zinalbeamten und Militärärzte derselben nicht unter-
worfen würden. Der Kammerausschuft beschloß des-
halb (25. April 1895), die Angelegenheit vorläufig
ruhen zu lassen. Ende März 1896 ist ein Gesetz-