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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Auslieferung
A. nach dem Zollkartell mit Asterreich vom 6. Dez.
1891. Von Preußen wurden Auslieferungsver-
träge abgeschlossen mit Nordamerika 1852 lgültig
auch für das Großherzogtum Hessen und Württem-
berg und seit 1868 für das Gebiet des vormaligen
Norddeutschen Bundes), mit Frankreich 1815 (im
Frankfurter Frieden 1871 auf Elsaß-Lothringen
ausgedehnt), mit Rußland 1885; von Bayern mit
Nordamerika 1853, Frankreich 1869, den Nieder-
landen 1852, Rußland 1869 und 1885; von Sach-
sen und Württemberg mit Frankreich 1850 und
den Niederlanden 1850; von Baden mit den
gleichen Staaten und Amerika. - über A. deser-
tierter Seeleute enthalten sämtliche Konsular-,
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge
Deutschlands Normen; im Verhältnis zu Österreich-
Ungarn gilt das durch den Prager Frieden von
18W ausrecht erhaltene Deserteurkartell von 1831.
(S. Kartell, Bd. 10.)
Wie Teutschland, so haben auch Österreich-Ungarn
und die meisten Staaten Europas und Ameri-
kas, auch einige asiat., afrik. und polynes. Staaten
untereinander Auslieferungsverträge abgeschlossen;
Ost erreich außer mit Deutschland mit der Schweiz
(erster Vertrag 1855, neuer Vertrag 1896), Frank-
reich (1855), Nordamerika (1856), Spanien (1861),
Schweden-Norwegen (1868), Italien i1869), Monte-
negro (1872), Großbritannien (1873), Rußland
(1874), Niederlande (1880), Belgien (1881), Luxem-
burg (1882), Brasilien (1883), Monaco (1886). Wie
Deutschland, hat auch Österreich-Ungarn keine Aus-
lieferungsvertrage mit Rumänien, Bulgarien, Däne-
mark, Portugal und der Türkei. Es wird jedoch im
Verhältnis zu dieseu Staaten gegen Zusicherung
der Reciprocität A. gewährt. In der Türkei haben
die deutschen und österr.-ungar. Konsuln sogar das
Recht, Unterthanen ihrer Absendestaaten auch wegen
außerhalb der Türkei begangener Delikte verhaften
und nach der Heimat transportieren zu lassen.
Die Verbrechen, wegen deren A. stattfinden muß,
sind in den einzelnen Auslieferungsverträgen nickt
die gleichen. So umfassen die deutsch-nordamcrik.
Auslieferungsverträge Mord, Raub, Sceraub,
Brandstiftung, Fälschung, Ausgeben falscher Doku-
mente , Falschmünzerei, Unterschlagung öffentlicher
Gelder; der deutsch-engl. Vertrag betrifft außerdem
Totschlag, Meineid, Notzucht, Entführung, Kinder-
raub, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpreßung,
Betrug, Untreue, Urkundenfälschung betrügerischen
Bankrott und einzelne auf einem schiff auf hoher
See begangene Delikte. In andern von Deutsch-
land abgeschlossenen Verträgen, den mit der Schweiz
eingeschlossen, treten noch hinzu Kindesmord, Ab-
treibung , Kindesaussetzung, Personenstandsver-
letzung , Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch,
Bedrohung, Bigamie, Verbrechen gegen die Sittlich-
keit, schwere Körperverletzung, Bestechung öffentlicher
Beamten, Hehlerei, qualifizierte Sachbeschädigung,
Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen
und Telegraphen, Gefährdung von Eisenbahnzügen,
unbefugte Bildung einer Bande in der Absicht, Per-
sonen oder Eigentum anzugreifen. Noch umfassen-
der ist der Katalog von Auslieferungsdclikten, wel-
chen das schweiz. Auslieferungsgesetz vom 22. Jan.
1892 aufstellt.
Der Ausschluß politischerVerbrcchcnvon der
völkerrechtlichen Auslieferungspflicht, ein Grund-
satz, der sich aus der kumauilüren Erwägung er-
Närt, daß ein polit. Verbrecher, der in feine Heimat
ausgeliefert wird, kaum auf ein unparteiisches Ur-
teil hoffen darf, umfaßt mangels anderer Bestim-
mung nickt bloß die sog. absolut polit. Verbrechen,
d. h. diejenigen, welche nur polit. Institutionen
(Staat, Verfassung) angreifen, ohne gleichzeitig
nichtpolit. Interessen (Leib, Leben) von Individuen
zu verletzen oder zu gefährden, sondern auch alle
Verbrechen, die im konkreten Falle aus einem polit.
Motiv geschehen oder einen polit. Zweck verfolgen
lsog. relativ polit. Verbrechen). Dadurch ist die
Ausnahme eine sehr weite. Infolgedessen werden
neuerdings gewisse relativ polit. Verbrechen zu Aus-
lieferungsdelikten erklärt, so nach dem Zusatz, den
Belgien infolge des Falles Iacquin (1851) zu
seinem Auslieferungsgesctze machte (sog. belgische
Attentatsklausel), in den meisten neuern Verträgen
Mord und Mordversuch gegen das Staatsober-
haupt; sie gelten immer als gemeines Verbrechen.
Ausnahmsweise findet A. wegen aller relativ polit.
Delikte zwischen Osterreich und Spanien statt; früher
war das auch noch zwischen den Staaten des Deut-
schen Bundes auf Grund des 1854 aufrecht erhalte-
nen Vundesbeschlusscs vom 18. Aug. 1836 der Fall.
Seit neuerer Zeit (1870) wird zwischen Deutschland
und Österreich A. nur wegen gemeiner Delikte ge-
währt. Das schweiz. Auslieferungsgesetz und der
neue österr.-schweiz. Vertrag ziehen die Grenze so,
daß A. bewilligt wird, obgleich der Thäter einen
polit. Beweggrund oder Zweck vorschützt, wenn die
Handlung, um derentwillen die A. verlangt wird,
vorwiegend den Charakter eines gemeinen, d. h.
nichtpolit. Vergehens oder Verbrechens hat.
Großbritannien, die Nordamerikanische Union und
Norwegen liefern auch eigene Unterthanen aus,
und dafür spricht auch, wenn man der ausländischen
Rechtspflege als einer guten trauen darf, daß die
Ermittelung der Wahrheit bezüglich des Delikts im
Lande der Tbat leichter ist als im Staate der Hei-
mat des Beschuldigten. Aus diesem Grunde hat
sich auch das Institut für internationales Recht,
das 1880 zu Oxford und 1892 zu Genf Vorschläge
über eine einheitliche Gestaltung des Auslieferungs-
rcchts beriet, unter der Voraussetzung analoger
Grundlagen des Strafrechts und des Strafverfah-
rens für A. der eigenen Staatsangehörigen ausge-
sprochen. In Auslieferungsverträgen schließen
Nordamerika und England der fehlenden Reciproci-
tät wegen die A. ihrer eigenen Unterthanen aus, so
z. V. in dem deutsch-cngl. Auslieferungsvertrag
über das Verhältnis der deutschen Schutzgebiete
zu den großbritannischen Besitzungen vom 5. Mai
1891. Nur im span.-engl. Vertrag hat England die
A. seiner Unterthanen eingeräumt, während Spa
nien die seinigen nicht ausliefert. An einen andern
deutschen Staat und an das Reich muß jeder Glied-
staat des Teutschen Reichs seine eigenen Angehörigen
ausliefern. Innerhalb des Deutschen Reichs besteht
unbeschränkte Auslieferungspflicht, auch wegen polit.
Delikte (Rcchtshilfegesetz vom 21.Juni 1869 und Ge-
richtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877, §. 163).
Selbstverständlich kann der um A. ersuchte Staat
von dem ersuchenden immer die Beibringung aller
für die Beurteilung des Auslieferungsfalles erfor-
derlichen Aufklärungen und Nachweise über den
Thatbestand verlangen. Er urteilt über die Natur
der strafbaren Handlung nach eigenem Ermessen.
Geschichtlich ist zu bemerken, daß im Altertum
und Mittelalter A. nur ausnahmsweise erfolgte,
dann, wenn es dem Interesse des ausliefernden