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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Auslieger - Ausrüstung
Staates entsprach. Im 14. und 15. Jahrh, kommen
vereinzelt Auslieferungsverträge vor. Zur Zeit von
Hugo Grotius (1583-1645) war A. wegen schwerer
Verbrechen schon feste Praxis der meisten Staaten
Europas. Unter dem Vortritt Frankreichs begann
im 18. Jahrh, die eigentliche Periode der Ausliefe-
rungsverträge. In den ältern unsers Jahrhunderts
war die A. wegen polit. Verbrechen noch ausdrück-
lich vereinbart. Der Umschwung trat erst mit dem
belg. Gesetz vom 1. Okt. 1833 und dem darauf ge-
gründeten belg.-franz. Auslieferungsvertrag von
1834 ein. 1866 tauchte zuerst der Gedanke eines
Weltauslieferungsvertrages auf, für den sich auch
der Deutsche Iuristentag 1882 aussprach.
Litteratur. Lammasch, Rechtshilfe und Aus-
lieferungsverträge (in von Holtzendorffs "Handbuch
des Völkerrechts", Bd. 3, Lpz. 1887); Artikel Aus-
lieferung im "Staatslexikon derGörres-Gesellschaft",
Bd. 1 (Freib. i. Vr. 1889); Rivier, Lehrbuch des Völ-
kerrechts (Stuttg. 1889); Artikel Rechtshilfe im "Wör-
terbuch des deutschen Verwaltungsrechts", hg. von
Stengel, 2. Ergänzungsband (Freib. i. Vr. und Lpz.
1893); Iettel, Handbuch des internationalen Privat-
und Strafrechts (Wien 1893 ssür Österreichs; von
^taudinger, Sammlung von Staatsverträgen des
Deutschen Reichs über Gegenstände der Rechtspflege
(2. Aufl., Münch. 1895); Artikel Auslieferung im
"Osterr. Staatswörterbuch", hg. von Mischler und
Ulbrich, Bd. 1 (Wien 1895).
Auslieger, s. Ausleger.
Ausmusterung (militär.), s. Ersatzwesen.
Ansrückvorrichtungen, Vorrichtungen zum
Ausrücken, d. h. Stillsetzen einzelner Arbeitsmaschi-
nen oder ganzer Wellenstränge. Einzelne Arbeits-
maschinenwerden, wenn sie durch Riemen angetrieben
werden, mittels einer Losscheibe (s. Riemenscheibe,
Bd. 13) ausgerückt. Bei ganzen Wellensträngen
dienen dazu bewegliche Kuppelungen (s. Kuppelung,
Bd. 10). Bei solchen Kraftübertragungsarten, bei
denen jede einzelne Arbeitsmaschine ihren beson-
dern Motor hat, kann auch dieser durch Absperrung
des motorischen Mittels oder durch Bremsen an-
gehalten werden.
* Ausrüstung der Schiffe. Auf Grund des
Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887
hat die See-Berufsgenossenschaft Unfallverhütungs-
vorschriften erlassen, die seit dem 1. April 1891 in
Kraft sind. Danach müssen alle deutschen See-
schiffe je nach ihrer Größe mit bestimmter A. ver-
sehen sein. Jedes Schiff, das nur seine Besatzung
oder diese und außerdem nicht mehr als 10 Personen
an Bord hat, muß mit hinreichend großen Booten
(mindestens zwei), die alle Menschen tragen können,
versehen sein. Die für die Boote erforderliche A. an
Masten, Segeln, Riemen u. s. w., sowie die Vorrich-
tungen, die Boote schnell zu Wasser zu lassen, müssen
stets vorhanden und leicht zugänglich sein. Jedes
Schiff, das außer der Besatzung mehr als 10 Per-
sonen an Bord hat, muß je nach seiner Größe mit
zwei Booten (bis zu 1400 cdm Bruttoraumgehalt
des Schiffs), mit 3-4 Booten (bis zu 3500 cdm),
mit 5-6 Booten (bis zu 8500 odm), mit 6-8 Boo-
ten (bis zu 13400 cdin), mit 8-10 Booten (bis zu
17 000 cdm), mit 10-12 Booten (bis zu 22 600 odm)
oder mit 12-14 Booten (bis zu 30000 cdm Schiffs-
größe) ausgerüstet sein. Auf Dampfern müssen sämt-
liche Boote schleunig zu Wasser gelassen werden
können und mit der vollen Vootsausrüstung, auf
außereurop. Reisen auch mit Trinkwasser und gu-
tem Hartbrot versehen sein. Mindestens die Hälfte
der Boote müssen Rettungsboote sein. Wenn diese
Boote nicht Raum für alle Personen an Bord
haben, muß das Schiff uoch mit andern Booten,
Rettungsflößen, schwimmenden Deckssitzen und ähn-
lichem versehen sein, die ebensoviel Platz gewähren
wie die vorgeschriebenen Boote. Ein Schiff, das
durch wasserdichte Schotten in so viele Abteilungen
geteilt ist, daß es noch nicht zum Sinken gebracht
wird, wenn zwei nebeneinander liegende Abteilun-
gen der See geöffnet sind, braucht nur die Hälfte
des eben erwähnten Hilfsbootsraums zu führen.
Jedes Schiff muh für jede an Bord befindliche Per-
son einen Rettungsgürtel (Schwimmweste, Kork-
jacke) von mindestens 8 K3 Tragfähigkeit haben. Die
Rettungsgürtel müssen an der Mannschaft und den
Reisenden bekannten Orten derartig aufbewahrt wer-
den, daß sie jederzeit leicht erreichbar sind. Außer-
dem muß jedes Schiff bis zu 700 cdm Raumgehalt
mindestens eine, jedes größere Schiff mindestens
zwei rote oder weiße Rettungsbojen haben. Wenn
noch Reisende an Bord sind, müssen mindestens so
viele Rettungsbojen vorhanden sein wie Boote.
Die Rettungsbojen müssen an Deck stets gebrauchs-
bereit angebracht sein. Über die A. mit Ankern ist
bestimmt, daß Dampfschiffe von 125 cdm bis zu
1275 cdni Naumgehalt 2 Buganker im Gesamtge-
wicht steigend von 230 KZ bis 990 KZ, Dampfer
von 1275 bis 12700 cdin Raumgehalt 3 Buganker
von 1625 bis 6030 kF, Dampfer von 12700 bis
30000 cdin 4 Buganker von 8450 bis 11010 K3
Gesamtgewicht haben müssen. Für Segelschiffe von
über 100 bis 850 cdni Raumgehalt sind 2 Buganker
mit 300-1020 1lF vorgeschrieben, für Segelschiffe
von 850 bis 10000 edm Raumgehalt 3 Buganker
mit 1650-6510 kF und für Segelschisse von 10000
bis 15000 odm Raumgehalt 4 Buganker von 8530
bis 8960 kF Gesamtgewicht.
Jedes deutsche Handelsschiff muß folgende nau-
tische Instrumente an Bord haben:
Benennung
der Instrumente
Segelschiffe
Dampfschisse










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Steuerlompaß.......
Peilkompaß........
Rescrvesteuerkompaß (in einem
Kasten, um ihn aufstellen
zu können) ....
Reservekompaßrose . .
Vootskompaß für jedes Boot
Chronometer .... . .
Sextant......
Oktant (oder Sextant)
Barometer.....
Thermometer ....
Handlot nebst Leine .
Mittcllot nebst Leine
Tiefseolot nebst Leine
Log nebst Leine......
Loggläser.........
Fernrohre oder Nachtgläser
(d. h. Doppelperspekti'v) .
Außerhalb der Küstenfahrt muß jedes Schiff eine
Neichsflagge, eine Lotsenstagge, ein internationales
Signalbuch und die dazugehörigen Signalstaggen
an Bord haben. Jedes Schiff außerhalb der Küsten-
fahrt muß zur Abgabe von Not- und Lotsensignalen
mindestens 12 Raketen oder Leuchtkugeln, 12 Blau-
lichter sowie 12 Kanonenschläge oder Apparat mit