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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeingebrauch - Genée (Ottilie)
schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Thä-
tigkeit, für den Marktverkehr, für gewisse Kredit-,
Konsumvereine und Genossenschaften und für den
Eisenbahnbetrieb', c. hinsichtlich der Einkommen-
steuer für die Mitglieder des königl. und hohen-
zollernschen Fürstenhauses, für die Erterritorialen
und die Verufskonsuln und für die Militärpersonen.
- Steuerbegünstigungen sind den festbesolde-
ten, mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten,
Kof-, Militärbeamten und Kirchendienern zugesichert.
Diese können von ihrem Diensteinkommen, einschließ-
lich der Ruhe- und Wartegehälter, uur so weit zu
Kommunalabgaben herangezogen werden, als diese
von allen Pflichtigen nach Maßgabe ihres persön-
lichen Einkommens erhoben werden. Das Dienst-
einkommen wird dabei nur halb so hoch als letzteres
und mit höchstens 1 bis 2 Proz. des Gesamtbetrages
veranlagt. Besoldungen und Ruhegehälter der Geist-
lichen und Elementarlehrer sowie Pensionen und
Ruhegehälter unter 750 M., die entsprechenden
Witwen- und Waisengelder und alle Gnaden- und
Sterbemonate sind überhaupt befreit (§§. 24, 28,
40-42). - Einer kommunalen Doppelbe-
steuerung sucht das Gesetz durch besondere Be-
stimmungen vorzubeugen (f. Doppelbesteuerung).
Die Veranlagung der G., der es nur da be-
darf, wo dieselben nicht als einfache Zuschläge zu
den Staatssteuern erhoben werden, erfolgt durch den
Gemeindevorstand oder einen besondern Steueraus-
schuß. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, auf
Fragen über bestimmte Thatsachen Erklärungen ab-
zugeben; ohne besondere Aufforderung sind sie zur
Einreichung von Steuererklärungen berechtigt. Die
Abgabe falscher Steuererklärungen, welche in der
Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, zieht Geld-
strafen nach sich; ebenso können Zuwiderhandlungen
gegen die Steuerordnungen mit solchen bedroht
werden. - Die Erhebung der Steuer, welche
event, zwangsweise im Wege der Verwaltungs-
exekution vor sich geht, erfolgt für einen, zwei oder
drei Monate (§§. 61-67, 79 fg.).
Außer zu Geldleistungen können die Steuerpflich-
tigen auch zu Naturaldiensten herangezogen
werden. Es sind dann die Spanndienste nach Ver-
hältnis des Wirtschaftszugviehs, die Zanddienste
unter Zulassung der Stellvertretung auf alle Steuer-
pflichtigen gleichmäßig zu verteilen. Die Gemeinde
kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes
ein angemessener Geldbetrag geleistet wird (§. 68).
Als Rechtsmittel gegendieHeranziehung (Ver-
anlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und
Naturaldiensten steht dem Abgabepflichtigen binnen
vier Wochen der Einspruch bei dem Gemeindevor-
stand und gegen dessen Beschluß binnen zwei Wochen
die Klage bei dem Kreis-, in Stadtgemeinden bei
dem Bezirksausschuß zu. Die Verpflichtung zur
Zahlung oder Leistung wird durch Einlegung dieser
Rechtsmittel nicht aufgeschoben (§§. 69 fg.).
Außer den bisher besprochenen Abgaben, welche
die Gemeinden auf Grund ihrer Finanzgewalt er-
heben, stehen ihnen noch einzelne andere auf Grund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen zu. So beson-
ders a. die Abgabe, welche Offiziere von ihrem
nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließen-
den außerdienstlichen Einkommen gemäß dem Gesetz
vom 29. Juni 1886 zu entrichten haben; d. die
Zuschüsse, welche Gemeinden qemäh §. 53 des Kom-
munalabgabengesetzes von ^achbargemeinden ver-
langen können, weil die in letztern befindlichen Be-
triebe ihnen besondere Aufwendungen verursachen;
c. die Wanderlagersteuer (s. Hausiersteuer, Bd. 8),
welche jetzt in Gemeinden mit über 50000 E. 50 M.,
in solchen von 2000 bis 50000 E. 40 M. wöchent-
lich beträgt und an kleinern Orten mit 30 M. als
Kreisabgabe zur Hebung kommt; ä. Wegeunterhal-
tungsbeiträge der Fabrik- und Bergwerksunter-
nehmer auf Grund älterer Provinzialgesetze. - Vgl.
die Kommentare zum Kommunalabgabengesetz von
Nöll (Berl. 1894), Strutz (3. Au'ft., ebd. 1895),
Oertel(Liegnitz 1894); Schön, Die geschichtliche Ent-
wicklung des Kommunal-Abgabenwesens in Preußen
(in den "Annalen des Deutschen Reichs", Nr. 4,
Münch. 1895).
Gemeingebrauch, der Gebrauch, der einer un-
gezählten, aber nicht notwendig unbegrenzten Viel-
heit von Personen (den Angehörigen des Staates,
der Gemeinde, der Kirche, event, auch Fremden)
im öffentlichen Interesse zusteht. Die Sachen, die
dieser freien Benutzung des Publikums unterworfen
sind, heißen öffentliche Sachen. Dahin zählen
die öffentlichen Flüsse, Wege, Kanäle, Anlagen,
Parks, der Mceresstrand, Kirchen, Friedhöfe. Wo es
einer besondern Zulassung bedarf, besteht kein G.,
auch wenn die Zulassung unentgeltlich und noch so
freigebig erteilt wird oder sogar erteilt werden muß
(öffentliche Schulen, in der Regel auch öffentliche
Bibliotheken, Kunstsammlungen; Bahnhöfe, Be-
nutzung von Bahn und Telegraph). Nicht zum G.
zählt juristisch die Benutzung von Luft, fließendem
Wasser und Meer. G. besteht nur an Sachen, die
im Eigentum stehen können. Luft, frei rinnende
Wasserwelle (Gegensatz: Wasser in Gefäßen, Brun-
nen, Cisternen u. s. w.) können privatrecktlich nicht
beherrscht werden; sie sind unmittelbar infolge ihrer
natürlichen Beschaffenheit Gemeingut aller, nicht
öffentliche, sondern sog. allgemeine Sachen.
Die freie Benutzung besteht hier ohne besondere An-
ordnung durch Rechtssatz oder Stiftung, der G. ist
nur kraft Gesetzes oder Stiftung gegeben.
^ Gemeinheitsteilung. Für England wird der
Umfang der 1702-1876 eingehegten Ländereien
auf 7 Mill. Acres (^ 2,8 Mill. i^) veranschlagt. In
Preußen sind der G. unterworfen, d. h. separiert,
zusammengelegt und die beteiligten Flächen dabei
von Holz-, Streu- und hutungsservituten befreit
worden bis einschließlich 1894: 2165938 Besitzun-
gen mit einer Fläche von 20585232 lia. Vermessen
wurden 15,7 Mill. da. In Sachsen wurden in der
Periode 1833-85 im ganzen 1286 G. zur Aus-
führung gebracht.
Qelnpsriö in.e1a.nFS (frz., spr. schangperleh
melängsch'), Sprengstoff, s. Amidogen.
*Genala, Francesco, starb 8. Nov. 1893 in Rom.
Genöe (spr. scheneh), Ottilie, Schauspielerin,
geb. 4. Aug. 1836 in Dresden, Schwester von
Richard und Rudolf G., begann ihre theatralische
Laufbahn in Danzig in Kinderrollen, kam 1850 an
das Friedrich-Wilhelmstädtische Theater in Berlin,
wo sie bald eine bevorzugte Stellung im Fache der
naiv-komischen Soubretten erhielt. Sie war in
Berlin, wo sie außer am Friedrich - Wilhelmstädti-
schcn Theater auch an der Krollschen Bühne öfter
gastierte, sehr beliebt, und Gastspiele am Wiener
Hofburgtheater und andern deutschen Bühnen
machten sie auch außerhalb Berlins bekannt. 1865
verheiratete sie sich in Dresden mit einem bayr.
Offizier von Fritsch und machte, von ihm begleitet,
eine Gastspieltourns in Amerika, die sie bis nach