Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Handwerkerkammern; Handwerksminister; Hängebrücken; Hängender Tropfen

546

Handwerkerkammern - Hängender Tropfen

Handwerkerkammern in Vorschlag. Erstere werden vorzugsweise für 70 genannte Handwerke errichtet und umfassen ipso jure, ohne daß es des ausdrücklichen Eintritts oder der Aufnahme bedürfte, alle im Innungsbezirk vorhandenen Handwerker des Gewerbszweiges, für den die Innung errichtet ist. Freie Innungen können von den selbständigen Gewerbetreibenden, die weder einer Zwangsinnung angehören, noch dem Handwerksausschusse unterstehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen gebildet werden. Als obligatorische Aufgaben der Zwangsinnungen ist in der Hauptsache nichts anderes hingestellt, als was schon jetzt in §. 97 der Gewerbeordnung bestimmt ist. Errichtet werden diese Innungen in der Regel nur für ein Gewerbe, und nur soweit die Zahl der Angehörigen eines Handwerks zur Bildung einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht, können verwandte Gewerbe zu einer Innung vereinigt werden.

Der Handwerksausschuß wird durch eine Verfügung der höhern Verwaltungsbehörde errichtet, die auch seinen Bezirk bestimmt. Er besteht aus 1) Vertretern der Innungen und 2) Vertretern solcher Handwerker, die einer Innung nicht angehören.

Durch eine Verfügung der Landescentralbehörde wird die Handwerkerkammer ins Leben gerufen. Ihre Mitglieder werden aus den Handwerksausschüssen gewählt; doch können auch sachverständige Nichthandwerker herangezogen werden. Ihre Aufgabe ist die Vertretung von Gesamtinteressen des Handwerks gegenüber der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates. Bei ihr wie beim Handwerksausschuß muß ein Regierungskommissar bestellt werden, und auf jeder Stufe der Organisation sollen die Gesellen durch einen Ausschuß vertreten sein. Aus Zwangsinnungen und freien Innungen gleicher und verwandter Gewerbe können Innungsverbände gebildet werden. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe, die Innungen, Ausschüsse und Kammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Ausgaben sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen.

Die Regelung des Lehrlingswesens besteht in Vorschriften darüber, wem die Befugnis zum Lehrlingshalten entzogen werden kann, daß der Lehrvertrag schriftlich abgefaßt sein, und dem Lehrling über die Dauer der Lehrzeit ein Zeugnis kosten- und stempelfrei ausgestellt werden muß. Handwerker, die einer Zwangsinnung angehören und dem Handwerksausschuß unterstehen, haben nur dann das Recht, Lehrlinge zu halten, wenn sie 24 J. alt sind, eine Lehrzeit zurückgelegt und eine Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch selbständig schon als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind.

Den Meistertitel endlich sind nur diejenigen Handwerker zu führen berechtigt, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfnng bestanden haben. In einer solchen Prüfung darf nicht mehr als der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes und der zu seinem selbständigen Betriebe sonst notwendigen Kenntnisse gefordert werden.

Litteratur. H. Böttger, Das Programm der Handwerker (Braunschw. 1893); ders., Für das Handwerk (ebd. 1894); H. Armer, Detailreisen und Hausierhandel (Bresl. 1896); M. Flemming, Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrh. (Dresd. 1896); T. Hampke, Untersuchungen über die Wirksamkeit der schlesw.-holstein. Innungen (Altona 1894); M. Kandt, Die volkswirtschaftliche Stellung des Detailreisens und Hausierhandels (Halberst. 1895); W. Kulemann, Das Kleingewerbe (Gött. 1895); Mataja, Die gewerblichen Genossenschaften in Österreich (in Conrads «Jahrbüchern», 3. Folge, Bd. 11); P. Scheven, Die Lehrwerkstätte (Tüb. 1894); Aug. Schwiedland, Kleingewerbe und Hausindustrie in Österreich (Lpz. 1894); W. Stieda, Der Befähigungsnachweis (ebd. 1895); ders., Die Innungsenquete (in Conrads «Jahrbüchern», 3. Folge, Bd. 12); ders., Artikel Handwerk im Supplement zum «Handwörterbuch der Staatswissenschaften» (Jena 1895); Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 62‒66, 68 (Lpz. 1895‒96); Münchener volkswirtschaftliche Studien, 1893‒95; Verhandlungen der Versammlung des Vereins deutscher Gewerbevereine 1892‒95; Allgemeine Handwerkerzeitung (Münch. 1893‒96); Deutsche Handwerkerzeitung (Berl. 1894‒96); Sociale Praxis, hg. von Jastrow (1894‒96); Die gewerblichen Genossenschaften in Österreich, hg. vom Statistischen Departement im k. k. Handelsministerium (Wien 1895); Erhebung über Verhältnisse im Handwerk; bearbeitet im Kaiserl. Statistischen Amt (3 Hefte, Berl. 1895‒96); B. Böhmert, Das deutsche Handwerk und die Zwangsinnungen des Gesetzentwurfs betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Dresd. 1896). Unter den Kommentaren zur Reichsgewerbeordnung mit ihrer neuern Fassung sind die besten von Landmann (2. Aufl., 2 Bde., Münch. 1895), Schicker (3. Aufl., Stuttg. 1832) ^[richtig: 1892] und Schenkel (2. Aufl., 2 Bände, Karlsr. 1894).

Handwerkerkammern, Handwerkertage, Handwerksminister, s. Handwerkerfrage.

Hängebrücken, s. Brücke.

Hängender Tropfen, eine in der Untersuchung niederster Lebewesen, insbesondere in der Bakteriologie vielfach angewendete Methode der mikroskopischen Beobachtung. Ein die betreffenden Mikroorganismen enthaltender Tropfen (a in nachstehender Abbildung) von Wasser, Bouillon oder einer sonstigen Nährlosung hängt an der Unterseite des dünnen, dem Objektiv des Mikroskops unmittelbar zugewendeten Deckgläschens (b) in dem durch den Hohlschliff (c) des Objektträgers (d) gebildeten Raum; das Deckgläschen ist am Rande des Hohlschliffes durch Vaseline mit dem Objektträger verkittet, so daß der H. T. vor Verdunstung geschützt ist. Die Methode gestattet also eine länger fortgesetzte Beobachtung und eignet sich deshalb, zumal die Mikroben in ganz unversehrtem Zustand zur Untersuchung gelangen, besonders zum Studium der Lebenseigenschaften und der Fortpflanzung derselben; zu letzterm Zweck ist die Methode namentlich von Brefeld bei seinen Objektträgerkulturen niederster Pilze ausgebildet worden; es gelang ihm, die ganze Entwicklung derselben von der Auskeimung der Spore bis zur Ausbildung eines wohlentwickelten Mycels und bis zur erneuten Sporenbildung direkt unter dem Mikroskop zu beobachten.

^[Abb.]