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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hausindustrie
Umherziehen nicht bloß das Feilbieten mitgeführter Waren durch Herumziehen von Haus zu Haus. von Ort zu Ort oder an öffentlichen Orten, sondern auch das Anbieten gewerblicher Leistungen und das Aufsuchen von Warenbestellungen im Umherziehen, aber andererseits immer nur, wenn es außerhalb des Wohnsitzes ohne gewerbliche Niederlassung geschieht. Das Hausieren im Wohnorte, der sog. ambulante Gewerbebetrieb, wird von der Gewerbeordnung als stehendes Gewerbe angesehen, aber weil es, namentlich in großen Städten, wirtschaftlich fast wie das eigentliche Wandergewerbe wirkt, mit Recht den gleichen Beschränkungen wie dieses unterworfen. In den letzten Jahren war keine Zunahme des H. zu bemerken. Denn 1889 betrug die Zahl der für Hausierer im ganzen Deutschen Reich ausgestellten Scheine 220511 und 1893: 226304. Die Zahl der Legitimationskarten u. s. w. für Handlungsreisende stieg dagegen von 50129 im J. 1889 auf 70008 im J. 1893. Über die neuern Beschränkungen des H. im Deutschen Reich s. Gewerbegesetzgebung.
In der österreichischen Rechtssprache wird unter H. nach dem derzeit noch maßgebenden kaiserl. Patent vom 4. Nov. 1852 (Hausierpatent) nur der Handel mit Waren im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus ohne bestimmte Verkaufsstelle verstanden. Es fallen also hiernach unter den Hausierbegriff nicht die Wanderlager, d. h. der vorübergehende, aber in festen Verkaufslokalen erfolgende Verkauf von Waren seitens Personen, welche an dem betreffenden Ort keinen Wohnsitz haben. Das Hausierpatent unterwirft den H. starten Beschränkungen (zugelassen nur Österreicher, Normalalter 30 Jahre, Vorzeigung des Hausierpasses an allen Orten, wo sich eine politische oder eine Polizeibehörde befindet). Dieselben waren zuerst, den folgenden liberalen Anschauungen entsprechend, durch ministerielle Auslegung und Dienstvorschrift 1855 gemildert, um ebenso nach dem Umschwung der wirtschaftlichen Verhältnisse 1881 wieder verschärft zu werden. Da aber die Klagen und Beschwerden gegen den H. gleichwohl anhielten, entschloß sich die Regierung, ein Hausiergesetz aufarbeiten zu lassen, dessen Principien nach Vereinbarung mit Ungarn auch auf dieses übertragen werden sollte. 1894 gelangte es an den österr. Reichsrat. Die beiden Gegensätze, totale Vernichtung des H. und Anerkennung desselben als eines Erwerbszweiges für viele sonst erwerbsarme Gegenden lediglich unter Beschneidung der Auswüchse, gelangten zu keinem Kompromiß. So gilt heute noch das Hausierpatent von 1852. Das Gesetz vom 28. April 1895 dehnt die Bestimmungen über gewerbliche Sonntagsruhe auch auf den H. aus. - Vgl. Artikel Hausierhandel im "Österr. Staatswörterbuch", Bd. 1 (Wien 1895).
* Hausindustrie. Gegenüber der fabrikmäßigen Unternehmung bietet die H. vom Standpunkte des Arbeitgebers namhafte Vorteile. Die vergleichsweise Niedrigkeit des erforderlichen Betriebskapitals und die Abwälzung des Risikos bei sinkenden Konjunkturen lassen es ihm in vielen Fällen angemessener erscheinen, eine Ausdehnung seines Geschäfts auf diesem Wege zu versuchen. Weit davon entfernt, dem Untergange verfallen zu sein, hat diese Betriebsform in neuerer Zeit das offenkundige Bestreben gezeigt, sich mehr auszudehnen. In Österreich haben die allgemeinen Verhältnisse mancher Gewerbe dazu gedrängt, und in Deutschland scheint die Arbeiterschutznovelle von 1891, die der Frauen- und Kinderarbeit in Fabriken engere Schranken zieht, daran schuld zu sein, daß die H. wieder mehr an Bedeutung gewinnt. Dieser Umstand aber bringt gerade die Arbeiter darauf, sie mit Erbitterung zu befehden. Die Arbeiter sehen die H. nur als ein Mittel an, die Löhne zu drücken, die Organisation der Arbeiter zu erschweren, die Arbeitszeit über Gebühr zu verlängern, das Angebot von Arbeit künstlich großzuziehen, um es hernach sich selbst zu überlassen, die gesetzlichen Vorschriften über Arbeiterschutz und Aldeiterversicherung zu umgehen. Dazu kommt noch, daß das Sweatingsystem (s. d., Bd. 15) in beklagenswertem Maße um sich gegriffen hat, und so wird es verständlich, daß ein energischer Kampf gegen die H. von mehrern Seiten begonnen hat.
Die Handwerker haben, wenigstens in Österreich, den Feldzug angefangen, weil sie in den Hausindustriellen (in Österreich vielfach Sitz gesellen oder Haus gesellen genannt) nur unliebsame Konkurrenten erblicken, die zu niedrigern Preisen, insbesondere für Magazine arbeiteten und so die Kundschaft wegnähmen. Schon in den achtziger Jahren faßte die Schuhmachergenossenschaft in Brünn den Beschluß, daß kein Mitglied das Recht haben solle, Gesellen oder Arbeiter außerhalb der Werkstätte zu beschäftigen. Zur gleichen Zeit beschlossen die Schuhmacher in Krakau die Abschaffung des Sitzgesellenwesens, und erst neuerdings einigten sich die Täschner in Wien (Febr. 1890) darauf, daß die Außerhausarbeit nur dann erlaubt fein solle, wenn für sie 30 Proz. mehr gezahlt werde; ja im März beschloß eine Versammlung von Vertretern der Meister und Gesellen desselben Gewerbes, daß die Außerhausarbeit gänzlich aufgehoben werden müsse. Indes haben diese Beschlüsse mehr agitatorische Bedeutung.
Wirksamer ist die Bewegung gewesen, sofern die Arbeiter selbst sie in Gang gebracht haben. Die Schneider in der Schweiz haben hier die Initiative ergriffen. Im Jan. 1889 veröffentlichten die Züricher Schneider einen Aufruf zur Aufstellung eines Agitationsprogramms, das im August desselben Jahres auch wirklich zu stande kam. Es lautete auf "Einführung von Wertstätten auf Kosten der Arbeitgeber und Unterstellung unter sanitärische Kontrolle, Erstrebung einer Normalarbeitszeit, Unterstellung der H. unter staatliche Kontrolle". In der Folge kam es im Juli 1890 zur Festsetzung eines "Regulativs der organisierten Schneider in der Schweiz", im Mai 1891 zur Versendung eines Aufrufs an alle Schneider der Schweiz und endlich zu einem Kongreß vom 6. bis 8. Aug. 1893 in Zürich, ähnlich sind in London die Schuhmacher und Schneider 1889 und 1891 gegen die H. vorgegangen, und auf den gleichen Ausweg sind im Winter 1895/90 die Arbeiter der Kleiderkonfektion in Berlin geraten.
Das, worauf es die Arbeiter abgesehen haben, ist die Errichtung von Centralwerkstätten. Sie wollen die Arbeit aus ihren Wohnungen in einen gemeinsamen Raum verlegen, in dem sie unter angemessenen hygieinischen Bedingungen, jeder unabhängig von dem andern, thätig sein und alsdann auch höhere Löhne erlangen können. Wirklich bestehen derartige Centralateliers für Schneider seit 1887 in Lausanne und in Zürich, seit 1889 in Genf. Eine Wertstätte in Bern ist auffallenderweise Ende des J. 1895, nach zwölfjährigem Bestehen, wieder geschlossen worden. Die Werkstätte besteht in Lausanne aus einem großen Zimmer von 7 m Länge