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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Märkisch-Posener Eisenbahn; Marksuhl; Markt-Erlbach; Marktleuthen

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Märkisch-Posener Eisenbahn – Marktleuthen

in welcher einer der Vertragsstaaten oder eine in einem derselben liegende Ortschaft direkt oder indirekt als Ursprungsland oder Ursprungsort angegeben ist, soll bei oder nach der Einfuhr in jeden Vertragsstaat mit Beschlag belegt werden, sei dies der Staat, wo die falsche Herkunftsbezeichnung erst angebracht ist, oder derjenige, in welchem das schon mit der falschen Bezeichnung versehene Erzeugnis eingeführt worden ist. Nur bei Transitwaren fällt die Verpflichtung weg. Waren mit Bezeichnungen, die einen Gattungscharakter an sich tragen, unterliegen der Beschlagnahme nicht. Auf Ortsbezeichnungen für die Herkunft der Erzeugnisse des Weinbaues bezieht sich diese Ausnahme jedoch nicht. Nach dem andern Vertrag (über internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken) erreichen die Unterthanen der Vertragsstaaten durch mit Hinterlegung verbundene Einregistrierung ihrer Warenzeichen bei dem Bureau der internationalen Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu Bern für dieselben den gleichen Schutz in jedem Vertragsstaat, der erworben würde, wenn sie in demselben nach Maßgabe der dort geltenden Gesetzgebung unmittelbar hinterlegt worden wären. Die beim Bureau hinterlegten und einregistrierten Warenzeichen werden sämtlichen Vertragsstaaten mitgeteilt; das Bureau veröffentlicht in einer Sonderbeilage seiner Zeitschrift die betreffenden Warenzeichen. Diejenigen Staaten, deren Gesetzgebung zuläßt, einem bestimmten Warenzeichen den Schutz zu versagen, können innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung dem Bureau erklären, daß das betreffende Zeichen in dem Bereich ihres Gebietes keinen M. beanspruchen könne. Die Ungleichheit der Gesetzgebungen über M. hielt die größeren Industriestaaten bisher ab, diesem Vertrag beizutreten. Dagegen hat Italien durch Gesetz vom 19. Nov. 1894 den Beitritt beschlossen.

Das österreichische Markenschutzgesetz vom 6. Jan. 1890 stellt zwar die unbefugte Bezeichnung einer Ware mit dem Namen, der Firma, dem Wappen oder der geschäftlichen Benennung des Etablissements eines Produzenten oder Kaufmanns unter Strafe, nicht aber die fälschliche Herkunfs- ^[richtig: Herkunfts-], sog. Ursprungsbezeichnung derselben. In dem 6. Dez. 1891 zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Übereinkommen haben sich in Art. Ⅷ beide Staaten zwecks Bekämpfung unlautern Wettbewerbs verpflichtet, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waren zu treffen, welche zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr mit Staatswappen des andern Teils oder mit Namen oder Wappen bestimmter in den Gebieten des andern Teils gelegener Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs versehen sind. Das Deutsche Reich ist dieser Verbindlichkeit in §. 16 seines Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 nachgekommen, welcher die Verwendung falscher Ursprungsbezeichnungen, insoweit sie zu dem Zweck geschieht, über Beschaffenheit und Wert von Waren einen Irrtum zu erregen, verbietet; in Österreich war aber bisher nichts in dieser Richtung geschehen. Nunmehr hat der k. k. Handelsminister (Juli 1896) einen Gesetzentwurf, betreffend die Herkunftsbezeichnungen im Warenverkehr, veröffentlicht und verschiedenen Körperschaften zur Begutachtung unterbreitet, welcher die vorsätzliche falsche Bezeichnung der örtlichen Herkunft einer Ware sowie die Ankündigung derselben unter falscher Herkunftsbezeichnung unter Strafe stellt (Arrest von einer Woche bis zu 3 Monaten und Geldstrafe bis 500 Fl. oder lediglich Geldstrafe von 5 bis 500 Fl.). Ist die Handlung nur fahrlässig begangen, so tritt mäßigere Strafe ein (Arrest von 3 bis 14 Tagen und Geldstrafe bis zu 100 Fl. oder nur Geldstrafe von 5 bis 300 Fl.). Angaben, welche nicht mehr als Bezeichnung der örtlichen Herkunft gelten, sondern als lediglich zur Kennzeichnung der Beschaffenheit im allgemeinen dienen, wie Kremser Weiß, Kölner Wasser u. s. w., sollen straffrei bleiben, wie auch nach jenem §. 10 des deutschen Gesetzes von dem genannten Verbot Namen von Ländern sowie Gattungsnamen, d. h. Namen ausgenommen sind, welche zwar äußerlich auf einen Ursprungsort hinweisen, thatsächlich jedoch im Verkehr ausschließlich zur Bezeichnung der allgemeinen Natur einer Ware verwendet zu werden pflegen (bayr. Bier). Der Charakter des Gesetzes ist im ganzen in dem Sinne fakultativ, daß nur die Unrichtigkeit der Herkunftsbezeichnung, nicht aber das Fehlen derselben strafbar sein soll. Dagegen soll dem Handelsminister Vollmacht gegeben werden, im Verordnungswege und nach Anhörung der sachverständigen Körperschaften (Handels- und Gewerbekammern u. s. w.) diejenigen Warengattungen festzusetzen, welche mit der ausdrücklichen Bezeichnung der örtlichen Herkunft versehen sein müssen.

Über den genannten Art. Ⅷ des deutsch-österr. Vertrags gehen noch die obenerwähnten Verträge Deutschlands mit der Schweiz und Serbien hinaus. Es verpflichten sich hiernach die beteiligten Staaten, Bestimmungen gegen Verkauf und Feilhalten solcher Waren zu treffen, welche unrichtigerweise und in der Absicht zu täuschen als von einem im Gebiete des andern vertragschließenden Teils belegenen Ort oder Bezirk herrührend bezeichnet sind. Es haben diese Abmachungen den gleichen Zweck wie der obenerwähnte erste Madrider Vertrag.

Vgl. noch Mewes, Schutz der Warenbezeichnungen nach dem Gesetz vom 12. Mai 1894 (Berl. 1894); ferner die Kommentare von Seligsohn (ebd. 1894), Landgraf (Stuttg. 1894), Finger (Berl. 1895)u. a.; Artikel Markenschutz im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Supplementband 1 (Jena 1895); Breitbrück, Made in Germany. Das engl. Gesetz der Warenbezeichnung (Hamb. 1895).

Märkisch-Posener Eisenbahn *. Die Bahn ist seit 1. April 1895 der neu gebildeten Eisenbahndirektion Posen unterstellt.

Marksuhl, Marktflecken im 3. Verwaltungsbezirk (Eisenach) des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, 15 km südwestlich von Eisenach, an der Suhl und der Werrabahn, hat (1895) 1015 evang. E., Postagentur, Telegraph, schöne Kirche, Schloß, Darlehnskasse; Viehmärkte.

Markt-Erlbach oder Erlbach, Flecken im Bezirksamt Neustadt an der Aisch des bayr. Reg.-Bez. Mittelfranken, zwischen der Aurach und Zenn, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Fürth), hat (1895) 1135 E., darunter 34 Katholiken, Postexpedition, Telegraph, evang. Kirche (14. Jahrh.), schönen Friedhof, neues Krankenhaus; Getreide- und Hopfenbau.

Marktleuthen, Marktflecken im Bezirksamt Wunsiedel des bayr. Reg.-Bez. Oberfranken, an der Eger und der Linie München-Regensburg-Hof der Bayr. Staatsbahnen, hat (1895) 1424 E., darunter 56 Katholiken, Postablage, evang. Kirche, Ruinen einer Wallfahrtskirche (St. Wolfgang); Glashütte, Woll- und Baumwollwarenfabrikation, zwei Braue- ^[folgende Seite]