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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Marinedepotinspektion – Markenschutz

Marinedepotinspektion, eine 2. Okt. 1895 eingesetzte, vom Reichsmarineamt abhängige Behörde. Der M. sind unterstellt: die sämtlichen Marineartillerie- und Minendepots, die Feuerwerksoffiziere, das Zeug- und Torpederpersonal des Minenwesens sowie das Minenversuchsschiff. Marinedepotinspecteur ist ein Konteradmiral oder Kapitän zur See; Stabsquartier der M. ist Wilhelmshaven. Die M. überwacht das zur Verteidigung der Marineküstenbefestigungen nötige Artillerie- und Minenmaterial, die Vorkehrungen zum Legen der Minen und andern Sperren und die Herrichtung von Torpedobatterien; außerdem hat der Inspecteur für die Heranbildung des geeigneten Ersatzes für das Torpederpersonal des Minenwesens zu sorgen.

Marinelli, Giovanni, ital. Geograph, geb. 28. Febr. 1846 zu Udine, studierte seit 1863 zu Padua Mathematik und Jurisprudenz, war von 1867 bis 1879 Lehrer am königl. Realgymnasium zu Udine, dann Professor der Geographie an der Universität Padua und wurde 1892 Lehrer der Geographie und Ethnographie am Institut für höhere Wissenschaften und der politischen und Handelsgeographie am Instituto di Scienze sociali zu Florenz. Seit 1890 gehört er der Deputiertenkammer an. Er schrieb außer zahlreichen kleinern Abhandlungen: «Saggio di cartografia della regione veneta» (Vened. 1881), «La geografia, e i padri della Chiesa» (Rom 1882; deutsch von L. Neumann: «Die Erdkunde unter den Kirchenvätern», Lpz. 1884), «La superficie del Regno d’Italia» (Vened. 1883), «La Terra, trattato popolare di geografia universale» (Mail. 1883 fg.), «La valutazione dell’ area d’Italia» (Vened. 1885), «Le Alpi Carniche» (Tur. 1888), «Colli Euganei» (Padua 1888), «Venezia alla storia della geografia, cartografia ed esploratrice» (Vened. 1889), «Guida del canal del Ferro» (Udine 1894), «Commemorazione de Eugenio Ruspoli» (Flor. 1894). M. ist auch Direktor der Rivista geografica italiana.

Marineoffizier, s. Offizier.

Marineordnung *. Eine neue M. ist durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 12. Nov. 1894 zur militär. Ergänzung der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 erlassen worden unter Aufhebung der alten M. vom 19. Nov. 1889. Die M. enthält im ersten Teil Vorschriften über das Ersatzwesen und zwar über Rekrutierung, Ausscheiden und freiwilligen Dienst in der Marine, im zweiten Teil Vorschriften über die Listenführung, die allgemeinen Dienstverhältnisse der Mannschaften und die Ergänzung der Offiziere des Beurlaubtenstandes.

Marineschiffsposten. Auf dem Weltpostkongreß in Wien (1891) ist die Beförderung von geschlossenen Briefposten (Beuteln) zwischen den Kriegsschiffen und deren Heimatsländern für zulässig erklärt worden. Infolgedessen sind seit dem 1. Okt. 1895 zunächst versuchsweise auf den deutschen Schiffen der Kreuzerdivision in Ostasien und auf den Schiffen der austral. Station M. eingerichtet worden. Der Schiffszahlmeister leitet den Betrieb der M. an Bord der Schiffe nach einer besondern «Dienstordnung für die kaiserlichen M.» (als Entwurf gedruckt Berlin 1895). Anfang 1897 soll über Einrichtung der M. auf allen Kriegsschiffen im Auslande entschieden werden.

Marinetelegraphenschule, eine 1889 in Lehe errichtete Anstalt, um Matrosenartilleristen, Seesoldaten und Matrosen zu Telegraphisten für Küstenbeobachtungsstationen u. s. w. auszubilden; die M. ist der Inspektion der Marineartillerie unterstellt und wird von einem inaktiven Stabsoffizier der Marine geleitet. Jährlich finden drei Unterrichtskurse statt; zu jedem Kursus stellt jede der beiden Marinestationen 20 Schüler. Lehrer sind Unteroffiziere. Mit dem Unterricht sind praktische Übungen im Bau von Feld- und Festungstelegraphenstationen sowie im Zerstören und Wiederherstellen von Telegraphenkabeln verbunden.

Markdorf, Stadt im Amtsbezirk Überlingen des bad. Kreises Konstanz, hat (1895) 1845 E., darunter 67 Evangelische, Post, Telegraph, kath. Kirche, Vorschußverein; Wein- und Obstbau, Kram-, Vieh- und Fruchtmärkte.

Markenschutz *. Bisher hat der Deutsche Bundesrat von der auf Großbritannien berechneten Bestimmung, ein Wiedervergeltungsrecht gegen die Staaten zu üben, welche deutsche Waren nur mit einer ihren Ursprung angebenden Bemerkung zulassen, noch nicht Gebrauch gemacht. – Durch die Novelle vom 30. Juli 1895 sind auch in Österreich Wortmarken, d. h. solche, die bloß aus Worten bestehen, zugelassen worden. – Obgleich Deutschland und Österreich nicht der internationalen Union (Konvention) zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 angehören, genießen ihre Warenbezeichnungen infolge Abschlusses von Separatverträgen doch in gleichem Umfang wie inländische Marken Schutz in Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, in den Niederlanden, in Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, in der Schweiz, in Serbien und in den Vereinigten Staaten von Amerika; was Deutschland angeht, auch in Luxemburg und Venezuela. Ins einzelne gehende Verträge sind die Deutschlands mit Österreich-Ungarn, Italien, der Schweiz (13. April 1892) und Serbien (21. Aug. 1892). Hier ist, abgesehen von der Vereinbarung, daß als Angehörige der Vertragsstaaten auch solche Personen angesehen werden sollen, welche daselbst ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben, insbesondere bestimmt, daß, wenn eine Marke in dem Vertragsstaate angemeldet ist und binnen drei Monaten die Anmeldung auch in dem andern Vertragsstaate bewirkt wird, diese spätere Anmeldung dieselbe Wirkung haben soll, als wäre sie am Tage der ersten Anmeldung erfolgt. Sie geht also allen Anmeldungen vor, die in dem Gebiet des andern Teils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind, ohne daß deswegen die Marke den hier geltenden Vorschriften über Zusammensetzung und äußere Gestaltung der Marken entsprechen müßte.

Die internationale Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums hat sich seit 1. Okt. 1894 um Dänemark mit den Färöerinseln erweitert; dagegen ist seit 9. Nov. 1895 Guatemala ausgetreten. Seit 1. Febr. 1893 giebt das Bureau der Union in Bern eine Zeitschrift u. d. T. «Les marques internationales» heraus. Aus Beratungen zur Verbesserung und Ergänzung der Konvention, welche 1890 (April) zu Madrid stattfanden, gingen zwei erweiternde Verträge vom 14. April 1891 hervor, die aber nur und zwar erst ab 15. Juli 1892 von der Schweiz, Belgien, Frankreich, Tunis und Spanien ratifiziert wurden. Der eine Vertrag betrifft das Verbot falscher (zum unlautern Wettbewerb dienender) Warenbezeichnungen. Jedes Erzeugnis, das mit einer falschen Herkunftsbezeichnung versehen ist,