Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

875
Privathandelsmakler - Privatpostbeförderungsanstalten
eine vorgeschriebene Frist getrennt, an die Vorlegung
einer oder mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten und
an die Abhaltung einer Probevorlesung mit dem sich
anschließenden Kolloquium geknüpft ist. Nach Erfül-
lung diefer Bedingungen erteilt die Fakultät, der
sich der Betreffende mit seinen Vorlesungen an-
schließen will, die v6uiI. l6F6ndi, die sich entweder
auf das ganze Fach oder auf bestimmte, von dem
Bewerber selbst gewünschte Teile desselben erstreckt.
Hinfort hat der P. das Recht, Vorlesungen zu hal-
ten, aber keine Verpflichtung zu einer bestimmten
Stundenzahl oder zur Behandlung bestimmter
Gegenstände. Durch Nichtausübuug kann die venia
erlöschen, in besondern Fällen kann sie von der Fa-
kultät auch wieder aberkannt werden. Je mehr nun
aber die Universitäten Staatsanstalten geworden
sind, desto mehr tritt in einzelnen Fällen oder bei
Neuaufstellung von Statuten das Bestreben der
staatlichen Behörden hervor, auch über die P. eine
gewisse Oberaufsicht zu erhalten, namentlich auch
das Recht, sie von sich aus zu entfernen, d. h. ihnen
ihrerseits die venig. le^snäi abzuerkennen. Neuer-
dings ist das bei einigen bestimmten Anlässen (Fall
Arons in Berlin) zum energischen Ausdruck ge-
kommen. Infolge davon hat der preuß. Kultus-
minister über die Frage, ob er befugt sei, einen P.
ohne oder gegen den Willen der Fakultät aus seiner
Lehrthätigkeit zu entfernen, von hervorragenden
Juristen Gutachten eingefordert, von denen das im
Novemberheft des "Centralblattes für die gesamte
Unterrichtsverwaltung in Preußen" Jahrg. 1895
veröffentlichte des Berliner Professors Hinschius be-
sonderes Aufsehen erregt hat. Hier wird die Frage
bejaht, indem den P. Veamtencharakter zugeschrieben
wird, während sie in Wahrheit wissenschaftliche Ge-
werbetreibende sind, die zu ihrer Thätigkeit nur
einer Polizeierlaubnis bedürfen, und jene Be-
fugnis des Ministers als geltendes Recht ange-
nommen. Dagegen haben aber 53 ord. Professoren
der Berliner Universität unter dem 16. Dez. 1895
öffentlich Protest erhoben, diese Ausfassung des
geltenden Rechts bestritten und auf die Gefahr für
die deutfchen Universitäten und die deutsche Wissen-
schaft hingewiesen. In verschiedenen, an das Hin-
schiussche Gutachten anknüpfenden Streitschriften
wurde der rein private Charakter dieser Universitäts-
lehrer hervorgehoben und hinsichtlich der Disciplinar-
befugnis über dieselben betont, daß diese den Fakul-
täten zustehe und der Minister nur eine Rekursinstanz
gegen den Mißbrauch dieser Befugnis, also zu Gun-
sten der P., sei. Streitig blieb, ob der Minister kraft
seines Aufsichtsrechts über die Universitäten die Er-
öffnung einer Disciplinarunterfuchung erzwingen
könne. Von anderer Seite wurde dagegen darauf
hingewiefen, daß das Gutachten von Hinschius nur
die Unterlage für eine notwendige Neuregelung der
Stellung der P. überhaupt sein solle; allein von
einer solchen wollten namentlich die Beteiligten
selbst nichts wissen, obwohl eine andere Frage in
der That zu Änderungen aufzufordern scheint -
nämlich die der Kollegienhonorare. Wenn man daran
denkt, bei dem Professor, der vom Staat besoldet
wird, die Kollegienhonorare um ihrer vielfach mebr
in dem Fach und in der Stellung als in persönlichen
Leistungen liegenden Ungleichheit willen abzulösen,
so entsteht die Schwierigkeit, ob dann bei den P. die
Sache beim alten bleiben oder auch hier eine Ände-
rung vorgenommen werden solle; auch dabei han-
delt es sich um die Wahrung ihrer Selbständigkeit
dem Staate gegenüber; übrigens erhalten einzelne
vom Staate schon jetzt unter verschiedenen Namen
Stipendien in verschiedener Höhe, von denen die
für eine bestimmte Leistung, die Erfüllung eines be-
sondern Lehrauftrags, bezahlte Remuneration wohl
zu unterscheiden ist. Wichtig aber sind alle diese
Fragen deshalb, weil auf der Einrichtung des Pri-
vatdocententums nicht zum wenigsten die Blüte der
auf Freiheit gestellten deutschen Universitäten mit
beruht: sie schaffen dem Staate die reiche Auswahl
bei Anstellung von Professoren und sind vielfach
die Trüger neuer und daher zunächst bei den ältern
Inhabern des Faches nicht beliebter wissenschaft-
licher Richtungen. - Vgl. I. Iastrow, Die Stellung
der P. (Berl. 1896); Daude, Die Rechtsverhältnisse
der P. (ebd. 1896); Nunze, Die akademische Lauf-
bahn (2. Aufl., ebd. 1895).
Privathandelsmakler, s. Makler.
Privatirrenanftalten, s. Irrenrecht.
* Privatklage. Nach der Novelle zur Straf-
prozeßordnung (s. Strafprozeß) sollte P. auch bei ge-
fährlicher Körperverletzung, einfachem Hausfriedens-
bruch, Bedrohung, strafbarem Eigennutz und ein-
facher Sachbeschädigung, als Delikten, hinsichtlich
deren ein öffentliches Interesse an der Verfolgung
nicht vorhanden ist, zulässig sein. Ebenso ist nach
dem Gesetz über die Bekämpfung des Unlautern
Wettbewerbs ls. d.) P. da zulässig, wo strafbare
Handlungen vorliegen, deren Verfolgung nur auf
Antrag eintritt.
Privatpostbeförderungsanstalten, Pri -
vatpostanstalten, in neuerer Zeit eingerichtete
Privatunternehmungen, die sich mit der Beförderung
aller nicht dem Postzwang (s. d., Bd. 13) unterwor-
fenen Gegenstände beschäftigen. Daß nicht schon
früber solche Unternehmungen entstanden sind, er-
klärt sich aus der großartigen Organisation der
Staatspost und aus der Schwierigkeit, einen ähn-
lichen Postbetrieb mit privaten Mitteln ins Werk zu
setzen. Es entstanden nur nach und nach in größern
deutschen Städten Privatunternehmungen für die
Bestellung von Stadtbriessendungen (sog. Privat-
stadt p o st e n); man errichtete Annahmestellen, nahm
Personal zum Bestelldienste an, begann Privatbrief-
kästen anzubringen und suchte durch billigere Tarife
den Stadtbriefverkehr von der Staatspost abzulenken.
Derartige Privatbriefposten bestehen (1896),nachdem
verschiedene ihren Betrieb wieder eingestellt haben,
noch in Apolda, Altenburg, Berlin, Barmen, Bocken-
beim, Braunschweig, Vreslau, Cassel, Chemnitz,
Danzig, Dessau, Dresden, Elberfeld, Erfurt, Frank-
furt a. M., Fürth, Gießen, Halberstadt, Halle a. S.,
Hamburg, Hanau, Hannover, Heidelberg, Karls-
^ ruhe, Köln a. Rh., Krefeld, Leipzig, Liegnitz, Magde-
burg, Mainz, Mannheim, Mülhausen (Elsaß),
München, Nürnberg, Offenbach a. M., Plauen,
Wiesbaden, Weißenfels, Werdau, Zeitz, Zwickau.
Für die Beförderung von Paketen bestehen seit
längerer Zeit große Privattransportanstalten, so
die (üontiiienwi Daii^ I>are6i3 ^xpi-688 (auf dem
Kontinent ^F6nc6 contilwntale genannt) in Lon-
don, 53 Grace Ckurch-Street, die franz. Messageries,
die Privat-Paketbeförderungsanstalt von Walkow-
Cornelsen in Hamburg, die niederländ. Allgemeine
Postwagcnunternehmung von Gend & Loos, für
Spanien und Portugal die in Hendaye und Cerbere
ansässigen Kommissionäre sowie die ^^sncs intsr-
nationale äe la ^ompIFiiie äe3 Olieuiinä äs tsr äu