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Zollbeirat - Zuckersynthesen
deutsche E. (darunter 17121 Czechen). Die Stadt
Z. hat seit 1894 ein Elektricitätswerk.
Zollbeirat, die Sachverständigenkommission,
die die deutsche Negierung in Zollsachen, nament-
lich vor Abschluß von Zoll- und Handelsverträgen,
befragt.
Zölsdorf (Zöllsdorf), s. Kieritzsch.
Zons, Dorf im Kreis Neuß des preuß. Reg.-Vez.
Düsseldorf, auv Rhein, ist Dampferstation und hat
(1895) 1817 meist kath. E. (29 Israeliten), Post-
agentur, Fernsprechverbindung, Bürgermeisterei,
mittelalterliche Befestigungen, kath.Kirche, Reste eines
Schlosses; Cigarrenfabrikation, Ziegelei, Dampf-
mühle und Viehzucht. Z. war früher Stadt.
Zorge, Flecken im braunschw. Kreis Blankenburg
am Harz, an der links zur Helme gehenden Z., !
hat (1895) 1315 E., Postagentur, Fernsprechverbin-
dung, evang. Kirche; Hochofen, Eisengießerei, Ma-
schinenfabrik, Holzverkohlungsanstalt, Sägewerke.
*Zuckerfteuer. In Deutschland ist unter
dem 27. Mai 1896 ein Gesetz ergangen, das behufs
Besserung der Lage der Zuckerindustrie wichtige Ver-
änderungen Vorsicht. Die Verbrauchssteuer ist von
18 auf 20 M., der Zoll von 36 auf 40 M. pro
100 ks erhöht worden. Von dem in einer Zuckerfabrik
zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Zucker soll
eine Betriebssteuer (als Zuschlag zur Z.) er-
hoben werden. Die Betriebssteuer soll betragen
pro 100 KZ Rohzucker Nettogewicht 0,io M. für die
innerhalb eines Jahres abgefertigten Mengen bis zu
4 Mill. K3, 0,125 M. für die Mengen von über 4-
5 Mill. kF, 0,15 M. für die Mengen von über 5-
6 Mill. KZ und so fort mit jeder weitern Million
Kilogramm um 0,025 M. steigend. Überschreitet die
Fabrik das noch zu erwähnende Kontingent, so er-
höht sich sür die überschießende Produktionsmenge
der Zuschlag (Betriebssteuer) um den Betrag des
Ausfuhrzuschusses (s. unten). Die Betriebssteuer ist
zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt.
Bei der Zuckerausfuhr wird ein Ausfuhrzu-
schuß gewährt von (pro 100 ^3) a. 2,50 M. für
Rohzucker von mindestens 90 Proz. Zuckergehalt und
für raffinierten Zucker von unter 98, aber minde-
stens 90 Proz. Zuckergehalt; d. 3,55 M. für Kandis
und Zucker in weißen, vollen, harten Broten, Blöcken,
Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen,
harten, durchscheinenden Krystallen von mindestens
99'/.2 Proz. Zuckergehalt; c. 3 M. für alle übrigen
Zuckerarten. Der Bundesrat kann diese Zuschüsse
vorübergehend oder dauernd ermäßigen oder auf-
heben, wenn andere Rübenzuckerländer ihre Zucker-
prämien ermäßigen oder abschaffen. Falls der Bun-
desrat von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist
die Z. um den Betrag herabzusetzen, der durch den
Fortfall der Ausfuhrzuschüsse erspart wird.
Die Kontingente, d. h. die von den einzelnen Fa-
briken herzustellenden Mengen werden alljährlich fest-
gestellt nach Maßgabe der Zuckermengen, die von den
einzelnen Fabriken in den letzten 3 Betriebsjahren
(unter Weglassung der niedrigsten Produktionsziffer)
aus inländischen Rohstoffen hergestellt sind. Das
Geskmttontingent für 1896/97 foll 1700 Mill. K3
betragen. Für die spätern Jahre soll es vom Bun-
desrat festgesetzt werden, und zwar kann der Bundes-
rat das Gesamtkontingent um den doppelten Betrag
des inländischen Konsumtionszuwachses des Vor-
jahres gegen das vorhergegangene Jahr erhöhen.
Die Tendenz des Gesetzes ist, eine übermäßige
Produktion zu verhüten, die kleinen und mittlern
Betriebe gegenüber den großen und die deutsche
Zuckerindustrie gegenüber der ausländischen kon-
kurrenzfähig zu erhalten, ohne durch die Zufchuß-
zahlung die Reichseinnahmen durch Zucker zu sehr
zu schmälern.
In Österreich-Ungarn ist im Juni 1896 die
Höchstsumme der Ausfuhrvergütungen von 5 auf
9 Mill. Fl. und die Verbrauchssteuer von 11 auf
13 Mill. Fl. erhöht worden unter Beibehaltung des
bisherigen Prämiensatzes.
In Frankreich hat die Regierung im Frühjahr
1896 eine Erhöhung der Zuckerprämien vorgeschla-
gen; wegen Vertagung der Kammer fand aber das
Gesetz keine Erledigung. Deshalb hat die Regierung
durch Verordnung vom 26. Juli 1896 einstweilen den
andern Weg eingeschlagen, den Eingangszoll auf aus-
ländischen Zucker durch Erhöhung der Zollzuschläge
sür je 100 kF auf 10,50 Frs. für Rohzucker, auf 12
bez. 16 Frs. (im Minimal- bez. Maximaltarif) für
Raffinade und auf 25,80 bez. 30,80 Frs. für Kandis
zu steigern. Ein Prämiengesetz ist Febr. 1897 von der
Deputiertenkammer angenommen, vom Senat aber
noch nicht erledigt worden. (S. Ausfuhrprämien.)
Zuckerfynthefen. Der künstliche Aufbau der
natürlichen Zuckerarten ist in den letzten Jahren von
Emil Fischer durchgeführt worden. Die wissenschaft-
liche Bedeutung der Z. liegt darin, daß sie völlige
Klarheit in die Chemie diefer wichtigen Gruppe von
chem. Verbindungen gebracht haben, die durch ihre
zahlreichen Ifomeriefälle ziemlich verwickelt ist. Eine
unmittelbare praktische Anwendbarkeit haben die Z.
nicht, weil die künstliche Darstellung viel schwieriger
und kostspieliger ist als die Gewinnung der in den
Pflanzen fertig gebildeten Zuckerarten. Außer den
natürlichen Zuckerarten ist durch die Synthefe noch
eine ganze Reihe anderer erhalten worden, deren
Vorkommen in der Natur bisher nicht nachgewiesen,
aber wohl möglich ist. Von den erstern sind künst-
lich darstellbar der Traubenzucker, der Fruchtzucker
und die Mannose. Der ziemlich komplizierte Weg
der Synthese ist der folgende. Man kann ausgehen
vom Formaldehyd, dem Oxydationsprodukt des
Holzgeistes, oder von der Glycerose, die man durch
Oxydation von Glycerin mit Salpetersäure oder
Brom erhält. Beide lassen sich durch Behandeln mit
Atzkalk zu einer künstlichen Zuckerart, der "-Acrose,
kondensieren. Die Acrose (s. d., Bd. 1) hat bereits
die Zusammensetzung des Traubenzuckers, ^^12^6,
und ist nahe verwandt mit dem Fruchtzucker, muß
aber erst durch eine Reihe von Operationen in diese
verwandelt werden. Durch Reduktion mit Natrium-
amalgam geht sie in den inaktiven Mannit, ^H^Og,
über, von dem sich der natürliche (rechtsdrehende)
Mannit nur dadurch unterscheidet, daß seine Lösung
! die Schwingungsebene des polarisierten Lichts rechts
z dreht. Der inaktive Mannit kann zur inaktiven
Mannonsäure, Ogll^O?, oxydiert werden, die eine
Vereinigung einer rechts- und einer linksdrehenden
Mannonsäure ist. Durch fraktionierte Krystallisa-
z tion des Strychnin- oder Morphinsalzes lassen sich
j die beiden voneinander trennen, und die rechts-
! drehende Mannonsäure, die auch aus dem natür-
! lichen Mannit gewonnen werden kann, ist das Aus-
gangsmaterial sür die weitere Darstellung derZucker.
Beim Eindampfen der wässerigen Lösung giebt sie
Wasser ab, verwandelt sich in Rechtsmannon-
säurelakton, das bei der Reduktion Msnnöse
liefert. Die Mannose giebt mit Phenylhydrazin das
Phenylglykosazon, letzteres liefert mit Salzsäure