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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren; Eisen und Eisenwaren

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Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren - Eisen und Eisenwaren

Mark

Bemerkungen. Unter Äther versteht man sowohl gewisse, dem Alkohol ähnlich zusammengesetzte Körper, wie den sog. Schwefeläther, den Amyl- und Methyläther, als auch Verbindungen dieser Körper mit verschiednen Säuren, wie z. B. den Essigäther, Fruchtäther etc. - Petroleumäther gehört unter Nr. 29 des Tarifs. - Die zur Verbreitung von Wohlgeruch dienenden Essenzen fallen unter Tarifnummer 31 e oder d. Essenzen zum Genuß, z. B. Malzextrakt, Rumessenz, Limonadenessenz, gehören unter Nr. 25 a, 25 b oder 25 p 1. - Die unter Nr. 5 a gehörenden Firnisse unterscheiden sich von den Ölfirnissen (Nr. 5 d) dadurch, daß sie sich in starkem Alkohol auflösen. - Unter Nr. 5 a gehören diejenigen Farben, welche in Täfelchen, Stiften, Bläschen, Muscheln, Farbennäpfchen etc. oder mit Öl, Firnis oder Glycerin versetzt eingehen. Mit Wasser eingeriebene Farben gehören unter Nr. 5 i. Mit Öl oder Firnis versetztes Eisenoxyd und die sog. Pulford'sche Eisenfarbe fallen unter Nr. 5 d.

b) Wachholderöl, Rosmarinöl 12

Tara wie bei 5 a.

c) Oxalsäure und oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rotes blausaures Kali 8

Tara wie bei 5 a.

d) Ätzkali, Ätznatron; Ölfirnis 4

e) Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaren 3

Bemerkungen. Schuhwichse in Blechdosen, selbst wenn diese mit Verzierungen versehen sind, wird nach den neuern Bestimmungen über die Tara mit den Schachteln zusammen nach Nr. 5 e verzollt. - Zu den Zündwaren werden Schwefelfaden, Schwefelhölzchen, Zunder, Reibzündhölzer, dergleichen Lichte und Schwämme, zubereitete Feuerschwämme, Pechfackeln, Feuerwerkskörper, Sprengmittel mit Ausnahme des Schießpulvers, Explosivstoffe in Hülsen und dergleichen Waren gerechnet.

f) Soda, kalcinierte; doppelkohlensaures Natron 2,50

g) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; kristallisierte Soda; Pottasche 1,50

h) Wasserglas 1

i) rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker- und Farbewaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis h oder unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Teeröle; Terpentinöle; Harzöl; Tieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säfte; Schießpulver; Weinhefe, trockene und teigartige frei

Bemerkung. Hierher gehören z. B. getrocknete, auch zerkleinerte Kräuter, Gartengewächse, Beeren, Blüten, Sämereien, Rinden, Wurzeln etc. zum Gewerbe- und Medizinalgebrauch. Gartengewächse zum menschlichen Genuß gehören dagegen unter Nr. 9 g oder Nr. 25 p 2.

Ferner gehören hierher: Farbstoffe und Farben (vgl. Bemerkung zu Nr. 5 a), Gerbstoffextrakte, die meisten Säuren, Salze, Metalloxyde und dergl. - Säfte zum Genuß gehören unter Nr. 25 p 2 oder 1; flüssige Weinhefe s. unter Nr. 25 e.

6. Eisen und Eisenwaren:

a) Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt 1

Bemerkung. Hierher gehören weißes, graues und halbiertes (weißes mit grauem gemischtes) Roheisen in Barren, Flossen, Masseln, Mulden, Platten etc., ferner Brucheisen und Abfälle aller Art, z. B. Dreh-, Bohr- und Hobelspäne. Ausgenommen hiervon und der Tarifnummer 1 zugewiesen sind jedoch Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), sowie solche von verzinntem und verzinktem Eisenblech.