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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Eisen und Eisenwaren

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Eisen und Eisenwaren

Mark

b) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façonnierten; Radkranzeisen; Pflugschareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen 2,50

Bemerkung. Unter schmiedbarem Eisen wird überhaupt alles Eisen verstanden, welchem die Fähigkeit beiwohnt, geschmiedet, gehämmert oder gewalzt zu werden.

Anmerkungen zu b und d:

1. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Ingots 1,50

2. schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder Walzdraht zur Kratzenfabrikation auf Erlaubnisschein unter Kontrolle 0,50

Bemerkung. Unter Luppeneisen sind durch Hämmern und unter Rohschienen durch Walzen roh vorgearbeitete Halbfabrikate zur Herstellung von Schweißeisen zu verstehen. Ingots sind rohe, ungeformte Blöcke, aus welchen durch weitere Prozesse zunächst Gußstahl hergestellt wird.

c) Platten und Bleche aus schmiedbaren Eisen:

1. rohe 3

2. polierte, gefirniste, lackierte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite 5

Bemerkung. Schmiedbares Eisen von mehr als 18 cm Breite oder von 1 mm und darunter Stärke wird als Platte, bzw. Blech, verzollt. - Polierte, gefirniste etc. Platten aus Eisenguß werden wie solche aus schmiedbarem Eisen behandelt, während rohe Platten aus Eisenguß unter Nr. 6 a fallen.

d) Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, poliert oder gefirnist 3

Bemerkung. In die Form von Bunden, Ringen etc. aufgewundenes gewalztes oder gezogenes Eisen wird als Draht verzollt.

e) Eisenwaren:

1. ganz grobe:

α) aus Eisenguß 2,50

Bemerkung. Als ganz grobe Waren der Nr. 6 e 1 α sind zu behandeln: 1. alle rohen Waren aus Herdguß, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht; 2. rohe, einfach profilierte Gegenstände aus Kastenguß, wie Säulen, Sockel, Röhren, Verbindungsstücke zu solchen, Belegplatten, grobe Öfen und Teile von solchen, grobe Fensterrahmen, dergleichen Gitter und ähnliche schwer ins Gewicht fallende Gegenstände. Bestehen Zweifel darüber, ob ordinäre rohe Waren aus Kastenguß noch zu den einfach profilierten oder bereits zu den ornamentierten zu rechnen sind, oder handelt es sich um andre, als zu der vorgenannten Kategorie gehörige rohe Waren, so entscheidet das Gewicht dergestalt, daß Gegenstände von 25 kg und darüber nach Nr. 6 e 1 α, Gegenstände von weniger als 25 kg aber nach Nr. 6 e 2 α tarifiert werden.

β) Eisen, welches zu groben Bestandteilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken- und Brückenbestandteile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hakennägel, Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polsterfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen 3

γ) gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen 5

2. grobe:

α) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz 6

Bemerkung. Als grobe Waren der Nr. 6 e 2 α sind zu behandeln: 1. einfach profilierte leichtere Gegenstände aus Kastenguß; 2. ornamentierte Gegenstände aus Kastenguß. Es gehören z. B. hierher: Grobe Beschläge, Bratspieße, Bügeleisen, grobe Degenscheiden, grobe Eimer von Eisenblech, grobe Flintenläufe, grobe Pferdegebisse, Kochgeschirre u. dgl., ferner ornamentierte Öfen, Gitter, Kamine, Gaskandelaber und ähnliche verzierte Gegenstände.