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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Glas und Glaswaren

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Getreide - Glas

Mark

9. Getreide und andre Erzeugnisse des Landbaus:

a) Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte Getreidearten 1

b) Gerste, Mais und Buchweizen 0,50

c) Malz 1,20

d) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel 3

e) Raps und Rübsaat 0,30

f) Frische Weinbeeren 10

Zum Tafelgenuß (Tafeltrauben) 4

Tara: F und Ki 16, zugleich in Kork-, Holz- oder Sägespänen, 20, in unvollständigen Ki und F 11, Kö mit Deckeln 8, Kö ohne Deckel 6.

g) Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig nicht genannt frei

Bemerkung. Hierher gehören z. B. frische Gartengewächse, Futterkräuter, die anderweit nicht genannten Sämereien und Wurzeln. - Wegen der Transitläger für Getreide s. die Einleitung.

10. Glas und Glaswaren:

a) grünes und andres naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden 3

Bemerkung. Zu dem naturfarbigen Hohlglase ist dasjenige gemeine gelbweiße, hell- oder dunkelgrüne, blaue, gelbe, braungelbe Hohlglas zu rechnen, welches in der Masse von unreiner Farbe erscheint. Hohlglas, welches durch Zusatz von Farbestoffen zum Glassatze gefärbt worden, gehört unter Nr. 10 f.

b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern 8

Bemerkung. Bei den Waren der Nummern 10 b, c und d wird der Zoll vom Bruttogewicht erhoben.

c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen:

1. bis 120 cm 6

2. über 120-200 cm 8

3. über 200 cm 10

d) 1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 3

2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, poliertes, gemustertes, mattes, auch farbiges; belegtes aller Art 24

e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, poliertes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt 24

Tara: Für Behänge zu Kronleuchtern und Glasknöpfe: F u. Ki 22, Kö 13. Für gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, gemustertes Glas: F. u. Ki 40, Kö 13. Für geschnittenes, auch massives Glas: F, Ki u. Kö 13.

Anmerkung zu e: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt 4