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Haare - Häute
Mark
f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaren und Emailwaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 30
Tara: F u. Ki 40, Kö 13.
Anmerkung zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern 10
Tara: F u. Ki 50, Kö 13.
11. Haare von Pferden und Menschen, sowie Waren daraus; Federn und Borsten:
a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Öltücher; rohe Bettfedern frei
b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit andern Gespinsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht 48
Tara: Ki 20, B 7.
Bemerkungen. Roßhaargeflechte, welche mit Gespinstfäden, Metall- oder Glasfäden durchzogen oder durchwirkt sind, ingleichen Stroh-, Bast-, Span-, Manillahanf- und Aloehanfgeflechte, welche mit Roßhaaren durchzogen oder durchwirkt sind, fallen unter Nr. 35 e. - Gewebe aus Pferdehaaren und andern Gespinsten (Haartuch), deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Pferdehaaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30 f, in allen andern Fällen so verzollt, als wenn sie Pferdehaare nicht enthielten.
c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeichneten weiteren Bearbeitung 100
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 9.
d) Perückenmacher- und andre Arbeiten aus Haaren und Haarimitationen 200
Tara wie bei Nr. 11 c.
e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern, nicht unter g begriffen 3
f) Schreibfedern, gezogen; Bettfedern, gereinigt und zugerichtet 6
g) zugerichtete Schmuckfedern 300
Tara: Ki 20, Kö 11, B 9.
Bemerkung. Als zugerichtete Schmuckfedern werden diejenigen behandelt, welche durch Kräuseln, Nähen oder dergleichen so hergestellt sind, daß sie eine fertige und zum Gebrauche als Schmuck verwendbare Ware bilden. - Hierher gehören z. B. Federblumen, Federbüsche, Vogelbälge und Flügel, welche derart vorgerichtet sind, daß sie als Schmuck auf Hüten etc. getragen werden können.
12. Häute und Felle:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockne) zur Lederbereitung; rohe, behaarte Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle, auch enthaarte Schaffelle, nicht weiter bearbeitet frei
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Bereitung frei
Bemerkung. Rohe Felle sind nur noch solche, welche entweder im frischen Zustande unmittelbar, oder, nach vorhergegangener Einreibung mit im Wasser aufgelöstem Kochsalze, mit Alaunlösung oder mit Kalk getrocknet worden sind, ohne Gerbung oder andre mechanische Bearbeitung erfahren zu haben. - Die in Sackform zusammengenähten rohen oder gargemachten, behaarten Felle von sibirischen Eichhörnchen (Fehsäcke), von Füchsen, Hasen, Kaninchen etc. fallen, selbst wenn sie ausgebessert, oder wenn die Kopf- und Beinteile entfernt sind, noch unter Nr. 12 b.