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Lichte - Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren
Mark
Bemerkung. Zur Abfertigung von Leinenwaren der Tarifnummern 22 e 1 bis 4 und 22 f 1 zu den angegebenen Tarifsätzen sind nur diejenigen Zollstellen befugt, welche besondere Ermächtigung dazu erhalten haben. Alle übrigen Zollstellen haben für rohe Leinwand etc. den Tarifsatz von 22 e 5 und für gefärbte etc. Leinwand den Tarifsatz von 22 f 2, ohne Rücksicht darauf, wieviele Fäden auf 4 qcm des Gewebes entfallen, anzuwenden.
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 qcm 60
2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 qcm 120
Tara: F u. Ki 13, Kö 9, B 6.
g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller Art 60
Tara wie bei f.
Bemerkung. Kittel aus feinerem Leinen (Nr. 22 f 2) fallen unter Tarifnummer 18 c. - Gesticktes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug gehört unter Nr. 22 h.
h) Bänder, Borten, Franzen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaren; Gespinste und andre Waren in Verbindung mit Metallfäden 100
Tara: Ki 18, Kö 13, B 6.
Bemerkung. Stickereien werden ohne Rücksicht auf das Stickmaterial lediglich nach der Art des Grundstoffes tarifiert. Hierher gehören also Stickereien auf leinenem Grundstoff.
i) Zwirnspitzen 600
Tara: Ki 23, B 11.
Bemerkung. Auch die weiter verarbeiteten Zwirnspitzen (Kragen, Manschetten etc.) fallen unter Nr. 22 i und nicht unter Nr. 18 c.
23. Lichte
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Tara: Ki 16.
Bemerkung. Hierher gehören Wachs-, Stearin-, Talg-, Ceresin-, Paraffinlichte, überhaupt Kerzen aller Art. - Streichwachslichte gehören unter Nr. 5 e.
24. Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche andrer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien frei
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier frei
Bemerkung. Gestochene Metallplatten und geschnittene Holzstöcke zum Gebrauch für den Druck auf andre Stoffe als Papier werden als feine Metall-, bzw. Holzwaren, verzollt.
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und andern Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen frei
25. Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren und andre Konsumtibilien:
a) Bier aller Art, auch Met 4
b) Branntwein aller Art, auch Arak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen 48
Tara: Uf 11. Beim Eingang in Fl: Ki 24, Kö 16.