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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren

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Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren

Mark

Bemerkung. Für Fässer mit Flüssigkeiten in Leinen- oder Mattenumhüllung wird eine Tara von 2, bzw. 4% gewährt. Dergleichen Umhüllungen können auch vor der Verwiegung abgenommen werden. (Dasselbe gilt für Nr. 25 c, Nr. 25 d 1 und Nr. 25 e 1.)

c) Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe 42

Tara: F 9, Ki 15, Uf 11, Kö 7. Flüssige Hefe in Fässern ohne Überfässer ist brutto zu verzollen. Die für Fässer und Kisten angegebene Tara gilt nur für Preßhefe. Andere Hefe Ki 24.

Anmerkung zu c: Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-österreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Öhningen und der sog. Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 kg einschlüssig in einem Transporte 3

d) 1. Essig aller Art in Fässern 8

2. Essig in Flaschen und Kruken 48

Tara: Ki 24, Kö 16.

Bemerkung. Essig in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht wird nach Nr. 25 d 1 verzollt. - Hierher gehört Bier-, Wein-, Obst- und Kräuteressig zum menschlichen Genuß; ebenso Essigsäure, Holz- und Eisessig. Parfümierter Essig nicht zum Genuß fällt unter Nr. 31 e, Bleiessig unter Nr. 5 i und Essigäther unter Nr. 5 a.

e) Wein und Most, auch Cider, und künstlich bereitete Getränke, nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen:

1. in Fässern eingehend 24

Tara: Uf 11.

2. in Flaschen eingehend 48

Tara: Ki 24 Kö 16.

Bemerkung. Flaschen, Kruken, Schläuche etc. von 50 kg Bruttogewicht und darüber werden wie Fässer behandelt. - Hierher gehören auch Apfel-, Birnen- und Kirschwein, sowie andre gegorene Getränke aus Obst, ferner Wermut-, China- und Pepsinwein, gegorenes Birkenwasser, Limonaden etc.

f) Butter, auch künstliche 20

Tara: Töpfe 16, h Kü u. F 13, w Kü 11, Kö 7. Finnische Butter in außergewöhnlich starken Kübeln von weichem Holz, bei der Einfuhr zur See, 15.

Bemerkung. Anchovis-, Sardellen- oder Krebsbutter fällt unter Nr. 25 p 1. Anmerkung zu f: Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei

g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleischextrakt, Tafelbouillon 12

Tara: F u. Ki 16 (für Fleischextrakt F u. Ki 24), Kö 9, B 3.

Anmerkung zu g 1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei

Bemerkung. Hierher gehört frisches, eingesalzenes, geräuchertes, gekochtes etc. Fleisch, Wild, Geflügel, ferner Fleischextrakt und Tafelbouillon. - Nur gekochtes Fleisch fällt auch dann unter Nr. 25 g 1, wenn es in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen eingeht, z. B. Corned beef und flüssige Bouillon. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Wild, nicht aber auf Geflügel, einschließlich des wilden Geflügels.