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Material- und Spezerei-, auch Konditoreiwaren
Mark
o) Käse aller Art 20
Tara: Ki von 50 kg und mehr 19, Ki von weniger als 50 kg 16, F 11, Kö 8, B 6, Kü von 150 kg und weniger 12, schwerere Kü 8.
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao und Schokoladesurrogate; mit Zucker, Essig, Öl oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen u. dgl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andre Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seetiere u. dgl.); zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andre ähnliche Gegenstände des feinem Tafelgenusses. Auch eingesalzene Fische in luftdicht durch Kork und Pech verschlossenen Töpfen 60
Schokolade 50
Oliven 30
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6. Für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Schokolade und Schokoladesurrogate in w Ki 14. Für Zitronat und Sukkade in Kistchen und Schachteln von Buchenholz 13, desgleichen mit Leinenumhüllung 15.
Bemerkung. Hierher gehören z. B. Bonbons, einschließlich derjenigen zu Heilzwecken, kandierte Früchte, Sukkade, Dragees, Kindermehl mit Zuckerbeisatz, geröstetes oder mit Zucker versetztes Kastanienmehl, ferner Limonaden, Essenzen, Konserven u. dgl.
2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüten, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockne Nüsse, Kastanien; Pinienkerne; gebrannte oder gemahlene Zichorien 4
Johannisbrot 2
Bemerkung. Hierher gehört z. B. Backobst, getrocknetes Bohnenkraut, desgleichen Dillkraut, Majoran, Petersilienkraut und andre. Ferner Salzgurken, Sauerkraut, getrocknete Erdmandeln, genießbare Kastanien u. dgl.
q) 1. Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sago Surrogate, Tapioka 6
Bemerkung. Hierher gehört auch Schusterkleister oder Wiener Papp.
2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerware) 3
Anmerkung zu q 2: Mengen von nicht mehr als 3 kg für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei
r) Muschel- oder Schaltiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten u. dgl. brutto 24
s) Reis, geschälter und ungeschälter 4
Bemerkung. Hierunter fallen auch Reisgries, Reismehl und Reispuder, sofern er nicht parfümiert ist oder sich durch seine Umschließung als kosmetisches Mittel (Nr. 31 e) darstellt. - Reisstärke gehört unter Nr. 25 q 1.
Anmerkung zu s: Reis zur Reisstärkefabrikation unter Kontrolle 1,20
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt 12,80
Tara: S 1, Umschließungen von einfachem leichtem Leinen 0,5.
Anmerkung zu t: Salz, seewärts eingehend 12.
Tara wie vor.