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Öl und Fette
Mark
Bemerkung. Salz, welches behufs Verwendung zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken denaturiert wird, kann bis zu dem Betrage von 12 Mk. für 100 kg vom Zolle befreit werden.
u) Sirup 15
Tara: F 11.
Bemerkung. Unter Nr. 25 u gehören außer dem Sirup von der Fabrikation des Zuckers auch Traubenzucker, Glykose, Stärkezucker, Stärkesirup und Kartoffelsirup. - Die unter dem Namen Sirup eingehenden eingedickten Säfte gehören nicht hierher, sondern unter die Nummern 25 p 2, 25 p 1 oder 5 i. Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem unter x 2 aufgeführten Eingangszolle. Melasse, unter Kontrolle der Verwendung zur Branntweinbereitung frei.
v) Tabak:
1. Tabakblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabaksaucen 85
Tara: Für unbearbeitete Tabakblätter und Stengel: Ki 22, F, schwere, 12, leichte 8, Kö 9, Seronen, nicht von Tierhäuten und Kanasserkörbe, 12, in Tierhäuten 8, B aus Schilf, Bast, Binsen 3, andre B 2, Umschließungen von einfachem leichtem Leinen 1. - Als regelmäßige Tara für F gilt die von 12%. Bleibt jedoch das Gewicht der Fässer augenscheinlich hinter 12% zurück, so werden 8% gewährt.
2. fabrizierter Tabak:
α) Zigarren und Zigaretten 270
Tara: F 16. Kö 13, Kanasserkörbe 12, B 6, Tierhäute (für saucierte Tabakblätter) 6. - Außer der vorstehenden Tara für die äußere Umschließung noch 24%, falls die Zigarren oder Zigaretten in kleinen Kisten, und 12%, falls sie in Körbchen oder Pappkästen verpackt sind.
β) andrer 180
Tara wie vor.
w) Thee 100
Tara: Ki 23.
Bemerkung. Kistchen, mit Ausnahme derjenigen von rohem ungefärbtem Holz, mit Thee, deren Bruttogewicht 5 kg nicht übersteigt, werden zum Nettogewicht gerechnet. Hierher gehört nur der grüne und schwarze Thee, d. h. die getrockneten Blätter der Theestaude. - Kräuterthee fällt unter Nr. 5 i, Paraguaythee unter Nr. 25 p 2.
x) Zucker:
1. raffinierter Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letztrer den auf Anordnung des Bundesrats bei den nach Bedürfnis öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 30
Tara: Für Brot-, Hut-, Kandis-, Bruch- und Lumpenzucker: h F 14, w F 10, Ki 13, Kö 7.
Für Rohzucker, Farin, sowie gestoßenen Zucker: h F 13, w F 10, Ki 13, Kanassers und Kranjans 8, Kö 7, B 4, in einfachem leichten Leinen 1.
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört 24
Tara wie bei 1.
26. Öl, anderweit nicht genannt, und Fette:
a) Öl:
1. Speiseöl in Flaschen oder Krügen 10
Anderes als Speiseöl unterliegt dem Zollsatze von 20 Mk.
Tara: Ki 24, Kö 16.