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Papier und Pappwaren
Mark
Bemerkung. Hierher gehört alles unter Nr. 26 a 2 bis 5 begriffene Öl in Flaschen oder Krügen von weniger als 50 kg Bruttogewicht. - Ricinusöl in Blechgefäßen von mindestens 15 kg Bruttogewicht fällt unter Nr. 26 a 4. Erfolgt die Einfuhr in leichteren Blechgefäßen oder in Flaschen oder Krügen aus anderm Material im Bruttogewicht von weniger als 50 kg, so ist dasselbe nach Nr. 26 a 1 zu verzollen.
2. Speiseöle, als: Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern 8
Olivenöl in Fässern 4
3. Olivenöl in Fässern, amtlich denaturiert frei
Bemerkung. Die Denaturierung geschieht durch Beimischung von 1 kg Terpentinöl oder 125 g Rosmarinöl oder 250 g Lavendelöl auf 100 kg Baumöl. Auf besondern Antrag kann die Denaturierung auch mittels andrer Ingredienzien erfolgen.
4. andres Öl in Fässern 4
Bemerkung. Hierher fallen alle fetten Öle zum Gewerbe- und Medizinalgebrauch in Fässern und Flaschen oder Krügen von mindestens 50 kg Bruttogewicht, mit Ausnahme der unter Nr. 26 a 2, 3 und 5 genannten, sowie der wohlriechenden, unter Nr. 31 d gehörenden.
5. Palm- und Kokosnußöl, festes 2
Bemerkung. Flüssiges gehört je nach der Umschließung unter Nr. 26 a 1 oder 4.
b) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Öle, auch gemahlen frei
Bemerkung. Dahin gehören Leinkuchen, Leinkuchenmehl, Mandelkleie, Kokoskuchen etc.
c) Fette:
1. Schmalz von Schweinen und Gänsen 10
Tara: F, Ki, Kü, Eimer 16.
Bemerkung. Hierher gehört nur das eingeschmolzene, ausgepreßte oder sonst extrahierte Schmalz von Schweinen und Gänsen. Wegen des rohen s. Bemerkung zu Nr. 26 c 4.
2. Stearin, Palmitin, Paraffin, Walrat, Wachs 8
Tara: F u. Ki 13.
Bemerkung. Hierher gehören auch zu Speisezwecken geeignete Fette, mit Ausnahme des Schweine- und Gänseschmalz und der in nachfolgender Bemerkung zu Nr. 26 c 4 genannten, welche bei einer Temperatur von 14-15° R. noch schmalzartige Konsistenz zeigen.
3. Fischspeck, Fischthran 3
4. andres Tierfett 2
Bemerkung. Hierher gehören: uneingeschmolzenes Gänsefett, rohes Schweinefett, Talg von Rindern, Schafen und Hirschen, konsistentes Knochen- und Klauenfett. - Die im Tarif nicht namentlich genannten Fette sind dann als Öl (Nr. 26 a 4, bzw. 1) zu verzollen, wenn sie bei 12° R. keine Konsistenz mehr behalten.
27. Papier und Pappwaren:
a) ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen frei
b) ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder andern Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schieferpapier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit andern Materialien; Schleif- und Polierpapier; Fliegen- und Gichtpapier 1
Bemerkung. Andres als graues Löschpapier fällt unter Nr. 27 e, geglättetes Strohpapier unter Nr. 27 d. - Hierher gehören auch Dachpappe, Asbestpappe, Asphaltpappe und Steinpappe.
c) Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet 4
Bemerkung. Zu den Packpapieren (Nr. 27 c und d) werden alle derberen, widerstandsfähigeren Papiere gerechnet, welche zur Verwendung als Druck-, Schreib- oder Zeichenpapier nicht geeignet sind.