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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Steinkohlen, Braunkohlen, Koks, Torf, Torfkohlen; Stroh- und Bastwaren

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Steinkohlen, Braunkohlen - Stroh- und Bastwaren

Mark

c) Edelsteine, auch nachgeahmte, Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 60

Tara F u. Ki 16.

d) andre Waren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen:

1. außer Verbindung mit andern Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; gespaltene, gesägte oder sonst bearbeitete Schieferplatten, Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackierte oder polierte 3

Bemerkung. Wie Schieferplatten werden auch Platten von Alabaster und Marmor behandelt. - Hierher gehören auch Asbestwaren außer Verbindung mit andern Waren, oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack.

2. in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 24

Tara: F u. Ki 16.

Bemerkung. Hierher gehören Steinwaren, welche an sich unter Nr. 33 d 1 fallen, in Verbindung mit andern Materialien, als unpoliertem, unlackiertem Holz oder Eisen, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.

34. Steinkohlen, Braunkohlen, Koks, Torf, Torfkohlen frei

Bemerkung. Hierher gehört auch künstliches Brennmaterial aus Steinkohlen etc. bereitet, wie Brikettes, Kohlenziegel, Zündsteine, Karbolein, Feueranzünder, Kugeln aus Hobelspänen in Harz getauchte u. dgl.

35. Stroh- und Bastwaren:

a) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dergl.; auch andre Schilfwaren, ordinäre, gefärbte und ungefärbte 3

Bemerkung. Von den hierher gehörenden ordinären Schilf- etc. Waren sind zu nennen: Backkörbe, Bastseile, geflochtene oder geknüpfte ordinäre Gegenstände aus Baumwurzeln, Flaschenenveloppen aus Stroh in Verbindung mit Bindfaden, ungefütterte ordinäre Handkörbe aus Schilf oder Palmblatt, ordinäre Schuhe aus grobem Stroh-, Bast- oder Schilfgeflecht ohne Verbindung mit Leder oder Kautschuk u. dgl. - Schuhe, wie vorgenannt, in Verbindung mit Leder etc. fallen unter Nr. 35 c.

b) Strohbänder 18

Tara: Ki 20, B 9.

c) alle nicht unter a und d begriffenen Stroh- und Bastwaren, insbesondre Stroh- und Bastgeflechte; Decken, Vorhänge und ähnliche Waren aus ungespaltenem Stroh; die in a und c genannten Stroh- und Bastwaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24

Tara wie zu b.

Bemerkung. Hierher gehören feine Geflechte aus Palmblättern, Aloe- und Manilahanfgeflechte, einschließlich der Bänder, Puppenhüte aus Stroh- etc. Geflecht mit Zeugstoff oder Pelz gefüttert etc.

d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span:

1. ohne Garnitur 1 Stück 0,20

2. mit Garnitur 1 Stück 0,40

Anmerkung zu d: Hüte aus Haar- oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sog. Baumwollensparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt.

e) Sparterie aller Art 90

Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 9.