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Teer - Thonwaren
Mark
Bemerkung. Unter Sparterie versteht man Stroh-, Bast-, Span-, Manilahanf- oder Aloehanfgeflechte, welche mit Roßhaaren, desgleichen die genannten Geflechte, sowie Roßhaargeflechte und Roßhaarspitzen, welche mit Gespinstfäden, einschließlich der Metall- und Glasfäden, durchzogen oder durchwirkt sind, ferner neben einander liegende, durch einen Klebstoff bandartig verbundene, gewalzte Baumwollenfäden (Baumwollensparterie), oder Fäden von andern Spinnstoffen und Geflechte aus derartig verbundenen Fäden, auch Sparteriewaren mit Ausnahme der Hüte.
36. Teer;
Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergteer) frei
Bemerkung. Hierher gehören sowohl der Teer aus Pflanzenstoffen (Birken-, Holz-, Torfteer), wie der Steinkohlenteer und der Teer aus tierischen Stoffen; ferner weißes, gelbes, braunes, schwarzes etc. Pech, Faßpech, Schiffspech; sodann die rohen und gereinigten Harze. Von den weichen Harzen (Balsamen) gehört jedoch nur der Terpentinbalsam hierher, während der Muskatbalsam unter Nr. 26 a 4 und die übrigen Balsame unter Nr. 5 i fallen.
37. Tiere und tierische Produkte, nicht anderweit genannt:
a) Lebende Tiere und tierische Produkte, anderweitig nicht genannt; frische Fische; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen frei
Bemerkung. Hierher gehören: Wild und Geflügel aller Art, ferner Aalhäute, Ameisen- und frische Fischeier, frische und getrocknete tierische Därme und Blasen (mit Ausnahme der Hausenblase, welche zu Nr. 5 i gehört), Milch, Molken, Rahm, frische Fische, frische oder bloß abgekochte Flußkrebse u. dgl.
b) Eier von Geflügel 3
38. Thonwaren:
a) gewöhnliche Mauersteine; feuerfeste Steine; Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht glasiert frei
b) glasierte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terrakotta; Schmelztiegel; glasierte Röhren, Muffeln, Kapseln und Retorten, Platten, Krüge und andre Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasiertes Töpfergeschirr 1
c) andre Thonwaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waren:
1. einfarbig oder weiß; feine Waren aus Terrakotta 10
Tara: Ki 22, Kö 13.
Bemerkung. Hierher gehören Bildhauer- und Formerarbeiten aus Thon, nicht zu baulichen Zwecken (diese fallen unter Nr. 38 b), einfarbig oder weiß; Fayence, Steingut und seines Erdgeschirr, einfarbig oder weiß.
2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 16
Tara: Ki 22, Kö 13.
d) Porzellan und porzellanartige Waren (Parian, Jaspis etc.):
1. weiß 14
Tara wie vor.
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 30
Tara: Ki 22, Kö 13.
Bemerkung. Unter die porzellanartigen Waren fallen alle Fabrikate, welche von edlem, dem echten Porzellan ebenbürtigem Material hergestellt sind und die charakteristischen Merkmale des letztern, nämlich gesinterten (glasigen, muscheligen) mehr oder weniger durchscheinenden Scherbenbruch, haben.