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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Vieh; Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft; Wolle

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Vieh - Wolle

Mark

39. Vieh:

a) Pferde, Maulesel, Maultiere, Esel 1 Stück 10

Anmerkung zu a: Füllen, welche der Mutter folgen frei

b) Stiere und Kühe 1 Stück 6

c) Ochsen 1 Stück 20

d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 1 Stück 4

Bemerkung. Rindvieh, bei welchem das dritte Paar der bleibenden Schneidezähne (dieselben unterscheiden sich von den Milchzähnen durch erheblich größere Breite und Stärke) noch nicht sichtbar ist, wird in der Regel als Jungvieh behandelt. - Eine Grenze zwischen Jungvieh und Kalb kann nach dem Gutachten Sachverständiger durch äußere Kennzeichen nicht genau festgestellt werden. Wenn Zweifel über das Alter der Kälber bestehen, so entscheidet nach der Vorschrift des amtlichen Warenverzeichnisses das Gewicht dergestalt, daß Tiere bis zu 75 kg einschließlich noch als Kälber, schwerer wiegende dagegen als Jungvieh zu tarifieren sind.

e) Kälber unter 6 Wochen 1 Stück 2

f) Schweine 1 Stück 2,50

g) Spanferkel unter 10 Kilo 1 Stück 0,30

h) Schafvieh 1 Stück 1

i) Lämmer 1 Stück 0,50

Bemerkung. Hierunter wird junges Schafvieh verstanden, welches andre als Milchzähne nicht besitzt.

k) Ziegen frei

40. Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:

a) grobes, unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 12

Tara: Ki 13, Kö 9, B 6.

Bemerkung. Hierher gehören: Deckleinwand, d. i. geölte, mit Kautschuk oder Ölkomposition (Gemisch von Öl und Kautschuk) getränkte oder überzogene, geteerte, gefirniste oder endlich mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung etc.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstiger derartig zugerichteter grober Zeugstoff; Öltuch, Schiefertuch, Treibriemen aus Geweben von Baumwolle, Seidenabfällen, Haaren oder Filz, mit Teer, Ölfirnis, Wachs oder dergleichen getränkt. - Lediglich zugeschnittene Streifen aus den genannten Stoffen werden wie diese nach Nr. 40 a, Waren daraus dagegen nach Nr. 21 c verzollt.

b) andres, auch Ledertuch; Buchbinderleinen (Buchbinderzeugstoffe) 30

Tara wie bei a.

Bemerkung. Hierher gehören grobes bedrucktes, sowie alle feinern Arten von Wachstuch. - Waren daraus fallen unter Nr. 21 d.

c) Wachsmusselin, Wachstafft 50

Tara wie bei a.

Bemerkung. Hierher gehören Zeugstoffe feinerer Art, welche geteert, geölt oder gefirnist etc., überhaupt durch einen Überzug oder eine Appretur mit andern Stoffen, als mit Kautschuk, Guttapercha, Xylonit, wasserdicht gemacht sind.

41. Wolle,

einschließlich der anderweit nicht genannten Tierhaare, sowie Waren daraus:

a) Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt frei

Bemerkung. Wie Schafwolle werden behandelt: Alpakahaar, Lamawolle, Guanakawolle, Kamelhaare, Vicognewolle, Mohair (Angorahaar), Kaschmirwolle, Affen-, Biber-, Hasen-, Hunde-, Kaninchen- und alle andern Haare, mit Ausnahme der unter Nr. 11 genannten Roßhaare aus Mähne und Schweif, der Borsten und der Menschenhaare.

b) gekämmte Wolle 2