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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Wolle

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Wolle

Mark

41 c) Garn, auch mit andern Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt:

1. aus Rindviehhaaren, ein- und zweifach aller Art; Watten 3

Bemerkung. Auch Garn aus Hunde-, Schweine- und ähnlichen groben Haaren gehört hierher. Eine Beimischung von Shoddywolle bleibt bei der Tarifierung dieser Garne außer Betracht, dagegen wird derartiges mit Baumwolle wesentlich gemischtes Garn nach Nr. 2 c verzollt.

2. Genappes-, Mohair-, Alpakagarn:

α) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dubliertes ungefärbt 3

β) dubliertes gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt 24

Tara: F u. Ki 16, B 6.

Bemerkung. Der Zollsatz für die unter Nr. 41 c 2 α genannten harten Kammgarne wurde deshalb so niedrig angesetzt, weil dieselben im Inlande nicht genügend erzeugt und von den nach dem Auslande exportierenden Fabriken von Bändern, Borten, Litzen etc., namentlich in Barmen und Umgegend, in großen Quantitäten gebraucht werden. - Wie Mohairgarne werden auch solche aus Kamelhaaren und den Haaren des eigentlichen Lamas behandelt.

3. andres Garn:

α) roh, einfach 8

β) roh, dubliert 10

γ) gebleicht oder gefärbt, einfach 12

δ) gebleicht oder gefärbt, dubliert; drei- oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt 24

Tara für 3 α bis δ: F u. Ki 16, B 6.

Bemerkung. Zu Nr. 41 c 3 δ gehören auch Weberlitzen aus Wollengarn, sowie Treibschnüre aus verfilztem Wollengarn für Spulen. - Wollengarn in Verbindung mit Metallfäden fällt unter Nr. 41 d 6.

d) Waren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:

1. Tuchleisten frei

2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze 3

Bemerkung. Hierher gehören nur Filze aus Rindvieh-, Hunde-, Hirsch- und ähnlichen groben Haaren. Dergleichen gefärbte Filze fallen unter Nr. 41 d 4, bedruckte unter Nr. 41 d 6 α. Bedruckte Fußdecken aus derartigem Filz gehören dagegen unter Nr. 41 d 4.

3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Rindviehhaaren enthalten 24

Tara: Ki 20, B 7.

4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaren, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder andern Tierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und andern Spinnmaterialien 100

Tara: Ki 20, B 7.

Bemerkung. Hierher gehören Filze und Filzwaren aus Wolle und den der Wolle gleichgestellten Tierhaaren (mit Ausnahme der in der Bemerkung zu Nr. 41 d 2 genannten), auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, auch gefärbte, nicht aber bedruckte; nur die bedruckten Fußdecken machen auch hier eine Ausnahme. Ferner gehören hierher auch gewebte Fußteppiche, bedruckte und unbedruckte, aus Wolle und den derselben gleichgestellten Tierhaaren, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und andern Spinnmaterialien, einschließlich der Seide, sowie mit Metallfäden.

5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaren, soweit sie nicht zu Nr. 7 oder 8 gehören:

α) im Gewicht von mehr als 200 g auf den Quadratmeter Gewebefläche 135