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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

0058a

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

(Verordnung des Bundesrates vom 5. Febr. und 25. Okt. 1895, 20. April, 26. Juni, 14. Juli und 27. Nov. 1896.)

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Gattung der Betriebe. Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. Bedingungen unter denen die Arbeiten gestatten werden.

A. Bergbau, Hütten- und Salinenwesen.

1) Bergwerke und Gruben. Bei der Erdölgewinnung aus Bohrlöchern der Betrieb der Pumpwerke sowie hierbei und bei Springölquellen das Aufsammeln des Öls und der Transport desselben zu den Sammelbehältern. S. Anmerkung 1.

2) Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe. a. ohne Säuregewinnung Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate benutzten Röstöfen. S. Anmerkung 1.

Der Betrieb der übrigen Röstöfen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Von dieser Ausnahme darf an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends zur Beschickung gelangtes Röstgut aufgrund des §. 105c der Gewerbeverordnung über 6 Uhr morgens hinaus gearbeitet wird. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 2.

b. mit Säuregewinnung. Der Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zu dem Lagerraum. S. Anmerkung 1.

3) Verkohlungs- und Steinkohlendestillationsanstalten. Der Betrieb der Koksöfen von höchstens dreißigstündiger Brenndauer und solchen Öfen, deren Gase im Bergwerks- oder Hochofenbetriebe Verwendung finden oder zur Gewinnung von Nebenprodukten dienen, sowie der hierzu erforderlichen Apparate. S. Anmerkung 1.

Der Betrieb der übrigen Öfen während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden.

Der Betrieb der Kohlewäschen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, sofern während der übrigen Zeit der Betrieb der Koksöfen zugelassen ist. S. Anmerkung 3.

Das Entladen und Beschicken von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. S. Anmerkung 4.

4) Salinen. Der Betrieb der Pump- und Gradierwerke sowie der Siederei, der letzter jedoch nicht während des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes. S. Anmerkung 1.

5) Metallhüttenwerke, ausschließlich der unter Ziffer 6 und 7 fallenden Anlagen (Gewinnung von Gold, Silber, Blei, Kupfer, Zink, Nickel. Kobalt, Antimon, Wismut, Arsen, Zinn u.s.w.). Der Betrieb der kontinuierlichen Schachtöfen (Hochöfen) von mehr als sechstägiger Brenndauer.

Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metalloxyden sowie von Metallen auf nassem Wege der Betrieb der Lagerei, der Ausfällung der Metalle und der Eindampfvorrichtungen.

Der Betrieb der Flammöfen.

Der Betrieb der Entsilberung des Werkbleies mittels Zink, einschließlich der Zinkschaumdestillation und der Entzinkung des entsilberten Bleies.

Der Betrieb der Rotglasöfen. S. Anmerkung 1.

Der Betrieb der Zinkreduktionsöfen. Die den Schmelzern bei den Zinkreduktionsöfen und ihren Gehilfen gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu dauern. Für die übrigen Arbeiter s. Anmerkung 1.

Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. S. Anmerkung 4.

6) Eisenhochofenwerke. Die Arbeiten der Kesselwärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht- und Apparatearbeiter, die Zufuhr der Rohstoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen. S. Anmerkung 1.

Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. S. Anmerkung 4.

7) Bessemer und Thomasstahlwerke, Martin und Tiegelgußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke sowie Hochofengießereien. In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonntage keine Anwendung.

Das Entladen und Beschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. S. Anmerkung 4.

B. Industrie der Steine und Erden

1) Glashütten Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Herstellung der Glasmasse. S. Anmerkung 5.

Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des geblasenen Spiegelglases, die Verarbeitung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Vor oder nach dem ganz oder teilweise in den Sonn- oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24stündige Ruhezeit zu gewähren.

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Die Anmerkungen befinden sich am Schlusse der Übersicht.

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