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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

0058b

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

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Gattung der Betriebe. Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden.

Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der Glasmasse, jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- u. Feiertage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden, für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden.

Bei der Herstellung von Hohl- oder Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgende Sonntagen 36 Stunden, für die übrigen Sonntage sowie die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden.

Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- oder Spiegelglas) an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgende Sonntagen 36 Stunden.

2) Kalk- und Gipsbrennereien. Bei Schachtöfen ohne besondere Feuerung das Beschicken der Öfen bis 9 Uhr vormittags

Bei Schachtöfen mit Rostfeuerung das Beschicken der Öfen und Ziehen der Arbeitserzeugnisse bis 9 Uhr vormittags.

Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr vormittags. S. Anmerkung 5.

Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. S. Anmerkung 3.

3) Herstellung von Cement. Bei Ringöfen das Nachfüllen von Rohstoffen.

An mehreren aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß der ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ringöfen und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr vormittags. - Die Heizung von Trockeneinrichtungen (Darren). S. Anmerkung 5.

4) Herstellung von Porzellanknöpfen. Der Betrieb der Brennöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate.

1) Emaillierwerke. Der Betrieb der Schmelzöfen für die Emailliermasse. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die im Betrieb der Schmelzöfen beschäftigten Arbeiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen.

2) Entzinnung von Weißblech auf elektrolytischem Wege. Der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 2.

3) Herstellung elektrischer Maschinen und Apparate. Die Prüfung von Dynamomaschinen und Apparaten am Herstellungs- und am Aufstellungsorte. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 5.

D. Chemische Industrie

1) Gewinnung von Schwefelsäure. Betrieb der Röstöfen, der Kondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Transport der Säure zum Lagerraum. S. Anmerkung 1.

2) Gewinnung von Schwefelsäuremonohydrat. Der Betrieb der Kälteerzeugungsmaschinen sowie das beschicken und Entleeren der Gefrierzellen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

3) Gewinnung von Schwefelsäureanhydrid. Der Betrieb von Rostöfen, der Schwefelverbrennungsöfen, der Anhydrid- oder Oxydationsöfen und der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff sowie der Transport des verpackten Fabrikats zu dem Lagerraum. S. Anmerkung 1.

4) Gewinnung von Sulfat und von Salzsäure. Der Betrieb der Sulfatöfen und der zugehörigen Kondensationseinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der Zersetzungsöfen für Chlormagnesium, der zugehörigen Salzsäurekondensations- und Konzentrationseinrichtungen sowie der Chlorabsorptionseinrichtungen S. Anmerkung 1.

5) Herstellung von kalziniertem Glaubersalz. Das Auflösen des Sulfats sowie die Reinigung und das Eindampfen der Lösungen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

6) Gewinnung von Soda und Pottasche: a. nach dem Leblancverfahren. Der Betrieb der Soda- und Pottascheschmelzöfen, der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

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