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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

^[Liste]

Tinctura aromatica. Aromatische Tinktur.

" Aurantii. Pomeranzentinktur.

" " fructus immatúri. Pomeranzentinktur aus unreifen Früchten.

" Calami. Kalmustinktur.

" " composita. Zusammengesetzte Kalmustinktur.

" Capsici. Spanischpfeffertinktur.

" Cardamomi. Kardamomtinktur.

" Caryophylli. Nelkentinktur.

" Chinae (Cinchonae, Quinquinae). Chinatinktur.

" " composita. Zusammengesetzte Chinatinktur.

" Cinnamomi. Zimmttinktur.

" Galangae. Galganttinktur.

" Gentianae. Enziantinktur.

" " composita. Zusammengesetzte Enziantinktur.

" Limonii. Limonentinktur.

" Mácidis. Muskattinktur.

" Menthae crispae. Krauseminztinktur.

" " piperitae. Pfefferminztinktur.

" Santalini. Sandeltinktur.

" Vanillae. Vanillentinktur.

" Zingiberis. Ingwertinktur.

" " fortior. Starke Ingwertinktur.

Ausserdem alle Artikel, die ohne Zweifel zu Genusszwecken dienen, z. B. Liköre, Essenzen zur Likörfabrikation, Bitterschnäpse, Pfefferminzplätzchen u. dgl.

Der unversteuerte Branntwein ist in vorgeschriebenen Gefässen am bestimmten Orte, abgesondert von dem etwa vorhandenen denaturirten oder versteuerten Branntwein, aufzubewahren.

Der Empfang oder Verbrauch des unversteuerten Branntweins ist von den Berechtigten sofort in ein jederzeit zur Einsicht der Steuerbeamten bereit zu haltendes Kontobuch einzutragen; dasselbe ist vierteljährlich abzuschliessen und an die Hebestelle einzureichen. (Die Abgabe von derartigem Spiritus an Nichtbezugsberechtigte ist streng verboten.)

Hat ein Drogist die Genehmigung, undenaturirten Branntwein zu Heil- und Parfümeriezwecken steuerfrei zu verwenden, so muss er zwei Konten einrichten; in dem ersten darf er nur diejenigen Branntweinmengen abschreiben, welche zu Heilzwecken, in dem zweiten diejenigen, welche zu Parfümeriezwecken bestimmt sind.

Aichordnung s. Einleitung, Artikel Waagen, Gewichte, Maße.

Markenschutz. Gewerbetreibende, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Ein-^[folgende Seite]