Schnellsuche:

Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

Schlagworte auf dieser Seite: Handels- und Kontorwissenschaft

802

Handels- und Kontorwissenschaft.

tragung in das Handelsregister anmelden. Die unberechtigte Verwendung derartig geschützter Zeichen kann zu einer Strafe bis 3000 M. oder zu Gefängniss bis 6 Monaten, sowie zur Verpflichtung hoher Entschädigung des Verletzten führen.

Handels- und Kontorwissenschaft.

Wenn wir im vorigen Abschnitt Gesetze und Verordnungen besprochen haben, die zum Theil nur für den Drogenhandel Bedeutung besitzen, so liegt das für den folgenden Abschnitt anders.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche hier bei den einzelnen Fragen in Betracht kommen, gelten nicht nur für den Drogisten im Speziellen, sondern allgemein für den ganzen Kaufmannsstand.

Bevor wir auf die Besprechung der einschlägigen Fragen eingehen, sei uns gestattet, über den Begriff Geschäftspersonal einige erklärende Worte einzuschalten.

Ein Geschäft kann bestehen

1. aus dem Prinzipal,

2. aus den Geschäftsgehülfen und

3. aus den Lehrlingen.

Alles andere Hilfspersonal, Hausknecht, Markthelfer, Kontordiener, Kutscher, Läufer u. a. m., gehört, selbst wenn dieselben ausschliesslich für das Geschäft benutzt werden, nicht zu den eigentlichen Geschäftsgehülfen, sondern zu den Dienstboten (Gesinde).

Prinzipal, Chef heisst der Inhaber des Geschäftes; er ist der natürliche Vorgesetzte des sämmtlichen Personals und hat die Oberleitung des Ganzen.

Hat ein und dasselbe Geschäft mehrere Besitzer, so ist jeder einzelne Theilhaber oder Socius oder Associé.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Firma mit dem Namen des oder der Besitzer gleichlautend ist; doch darf der Inhaber im geschäftlichen Verkehr, wenn Name und Firma nicht gleichlautend ist, nur mit der Firma unterzeichnen. Beim Eintragen der Firma in das Firmenregister hat jeder Inhaber, sowie jeder Prokurist (siehe später), seine Unterschrift in das Firmenregister einzutragen, damit diese amtlich deponirte Unterschrift in streitigen Fällen zur Vergleichung dienen kann. Vielfach kommt es vor, dass Jemand Theilhaber eines Geschäftes ist, indem er Kapital in die Firma einschiesst, ohne an der eigentlichen Leitung des Geschäftes sich zu betheiligen. Ein solcher Mitinhaber heisst "stiller Theilhaber" oder "Kommanditist".

Ausser den hier angeführten Fällen, kann ein Handelsgeschäft im Besitz einer Gesellschaft, einer Innung, eines Verbandes u. s. w. sein.